Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Haftung für eigenes Verschulden – Verantwortungsfähigkeit Kinder
Haftung für eigenes Verschulden – Verantwortungsfähigkeit Kinder
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ks siebenjährige Schwester S schält mit dem Messer einen Apfel. Als K sie auf eine vorbeifliegende Wespe aufmerksam macht, versucht S diese panisch mit ihrer Messerhand abzuwehren. Dabei sticht sie versehentlich in den Oberschenkel des daneben sitzenden E.
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Einordnung des Falls
Haftung für eigenes Verschulden – Verantwortungsfähigkeit Kinder
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E könnte einen Anspruch auf Schadensersatz gegen S haben (§ 823 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. S hat den objektiven Tatbestand verwirklicht und rechtswidrig gehandelt (§ 823 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. S müsste zudem schuldhaft gehandelt haben.
Ja, in der Tat!
4. Da S minderjährig ist, ist sie verschuldensunfähig.
Nein!
5. S hat E fahrlässig verletzt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blackpanther
18.1.2023, 15:30:13
Grundsätzlich sind die Anforderungen am die Sorgfalt objektiv zu beurteilen. Ergibt sich der "subjektivierte" Maßstab hier aus § 828 oder aus dem "vergleichbaren Verkehrskreis der 7-jöhrigen"?
Nora Mommsen
18.1.2023, 18:14:23
Hallo Blackpanther, der erforderliche Sorgfaltsmaßstab ergibt sich immer aus dem Verkehrskreis der betreffenden Person. Handelt es sich also um ein siebenjähriges Kind sind entsprechend modifizierte Maßstäbe anzulegen. Dies kann natürlich auch zu verschärften Anforderungen führen, wenn z.B. ein Feuerwehrmann auf einer privaten Party ein Lagerfeuer veranstaltet. § 828 BGB regelt erst einmal die
Verschuldensfähigkeit, nicht auch den Maßstab. Vorgaben dieser Art macht er nur für Unfälle im Verkehr. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
24.1.2024, 16:29:58
Bei der letzten Frage vermischen sich die Frage der Schuldfähigkeit und der Fahrlässigkeit etwas. Müsste man nicht zunächst (isoliert) die Schuldfähigkeit prüfen, bevor man überhaupt zu Vorsatz Fahrlässigkeit käme?
Nora Mommsen
28.1.2024, 17:36:40
Hallo QuiGonTim, danke für deine Frage. Der Eindruck könnte entstehen, aber die Aufgabe trennt klar: In der vorletzten Frage wird die Schuldfähigkeit geprüft, die im BGB für jedes Alter genau geregelt ist. In der letzten Frage wird die Fahrlässigkeit geprüft. Dies ist das außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Die erforderliche Sorgfalt richtet sich nach dem entsprechenden Verkehrskreis bei dem natürlich insbesondere das Alter der Person mastabbildend ist. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Juriano
1.10.2024, 14:23:21
@[
Nora Mommsen](178057) "(…) die Schuldfähigkeit geprüft, die im BGB für jedes Alter genau geregelt ist." Das stimmt mit Blick auf § 828 III BGB gerade nicht. Vielmehr wird dort auf die Einsichtsfähigkeit des individuellen Kindes abgestellt. Daher ist die Kritik an der Aufgabe korrekt. Hier wird nämlich zwar festgestellt, dass es sich um einen Minderjährigen handelt die Prüfung des 828 III BGB wird allerdings übersprungen und sogleich auf die Fahrlässigkeit abgestellt. Das mag hier nicht entscheidungserheblich sein ist allerdings dogmatisch ungenau.
QuiGonTim
24.1.2024, 16:33:26
Beim Vertiefungstext zur Unterscheidung von Verschulden und Vertretenmüssen schreibt ihr (richtigerweise), dass beim Vertretenmüssen gemäß § 276 Abs. 1 S. 1 BGB auch eine strengere Haftung in Betracht kommt. Dahinter schreibt ihr in Klammern „Zufall“. Wie ist dieser Einschub genau zu verstehen?
Nora Mommsen
28.1.2024, 17:28:17
Hallo QuiGonTim, danke für deine Frage. Dies bezieht sich auf den geänderten Haftungsmaßstab. Anders als Verschulden, kann man je nach Regelung eben auch Zufall vertreten müssen. Wir haben die Formulierung nun geändert, sodass es eindeutig sein sollte. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team