Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Haftung für eigenes Verschulden – Verantwortungsfähigkeit Kinder
Haftung für eigenes Verschulden – Verantwortungsfähigkeit Kinder
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ks siebenjährige Schwester S schält mit dem Messer einen Apfel. Als K sie auf eine vorbeifliegende Wespe aufmerksam macht, versucht S diese panisch mit ihrer Messerhand abzuwehren. Dabei sticht sie versehentlich in den Oberschenkel des daneben sitzenden E.
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Einordnung des Falls
Haftung für eigenes Verschulden – Verantwortungsfähigkeit Kinder
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E könnte einen Anspruch auf Schadensersatz gegen S haben (§ 823 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. S hat den objektiven Tatbestand verwirklicht und rechtswidrig gehandelt (§ 823 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. S müsste zudem schuldhaft gehandelt haben.
Ja, in der Tat!
4. Da S minderjährig ist, ist sie verschuldensunfähig.
Nein!
5. S hat E fahrlässig verletzt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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