Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Haftung für eigenes Verschulden – Verantwortungsfähigkeit Kinder
Haftung für eigenes Verschulden – Verantwortungsfähigkeit Kinder
20. Mai 2025
11 Kommentare
4,7 ★ (34.885 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ks siebenjährige Schwester S schält mit dem Messer einen Apfel. Als K sie auf eine vorbeifliegende Wespe aufmerksam macht, versucht S diese panisch mit ihrer Messerhand abzuwehren. Dabei sticht sie versehentlich in den Oberschenkel des daneben sitzenden E.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Haftung für eigenes Verschulden – Verantwortungsfähigkeit Kinder
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E könnte einen Anspruch auf Schadensersatz gegen S haben (§ 823 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. S hat den objektiven Tatbestand verwirklicht und rechtswidrig gehandelt (§ 823 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. S müsste zudem schuldhaft gehandelt haben.
Ja, in der Tat!
4. Da S minderjährig ist, ist sie verschuldensunfähig.
Nein!
5. S hat E fahrlässig verletzt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Blackpanther
18.1.2023, 15:30:13
Grundsätzlich sind die Anforderungen am die Sorgfalt objektiv zu beurteilen. Ergibt sich der "subjektivierte" Maßstab hier aus § 828 oder aus dem "vergleichbaren Verkehrskreis der 7-jöhrigen"?

Nora Mommsen
18.1.2023, 18:14:23
Hallo Blackpanther, der
erforderliche Sorgfaltsmaßstab ergibt sich immer aus dem Verkehrskreis der betreffenden Person. Handelt es sich also um ein siebenjähriges Kind sind entsprechend modifizierte Maßstäbe anzulegen. Dies kann natürlich auch zu verschärften Anforderungen führen, wenn z.B. ein Feuerwehrmann auf einer privaten Party ein Lagerfeuer veranstaltet. § 828 BGB regelt erst einmal die Ver
schuldensfähigkeit, nicht auch den Maßstab. Vorgaben dieser Art macht er nur für Unfälle im Verkehr. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
24.1.2024, 16:29:58
Bei der letzten Frage vermischen sich die Frage der
Schuldfähigkeit und der Fahrlässigkeit etwas. Müsste man nicht zunächst (isoliert) die
Schuldfähigkeit prüfen, bevor man überhaupt zu
VorsatzFahrlässigkeit käme?

Nora Mommsen
28.1.2024, 17:36:40
Hallo QuiGonTim, danke für deine Frage. Der Eindruck könnte entstehen, aber die Aufgabe trennt klar: In der vorletzten Frage wird die
Schuldfähigkeit geprüft, die im BGB für jedes Alter genau geregelt ist. In der letzten Frage wird die Fahrlässigkeit geprüft. Dies ist das außer Acht lassen der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt. Die
erforderliche Sorgfalt richtet sich nach dem entsprechenden Verkehrskreis bei dem natürlich insbesondere das Alter der Person mastabbildend ist. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Juriano
1.10.2024, 14:23:21
@[Nora Mommsen](178057) "(…) die
Schuldfähigkeit geprüft, die im BGB für jedes Alter genau geregelt ist." Das stimmt mit Blick auf § 828 III BGB gerade nicht. Vielmehr wird dort auf die Einsichtsfähigkeit des individuellen Kindes abgestellt. Daher ist die Kritik an der Aufgabe korrekt. Hier wird nämlich zwar festgestellt, dass es sich um einen Minderjährigen handelt die Prüfung des 828 III BGB wird allerdings übersprungen und sogleich auf die Fahrlässigkeit abgestellt. Das mag hier nicht entscheidungserheblich sein ist allerdings dogmatisch ungenau.
benjaminmeister
21.12.2024, 11:16:03
@[Nora Mommsen](178057) ich stimme den Vorpostern hier zu. Die letzte Frage ist zwar korrekt, aber in der vorletzten Frage wird § 828 III nicht ordentlich geprüft und die Argumentation des BGH, warum die
Schuldfähigkeit nach § 828 III zu bejahen ist, völlig außer Acht gelassen. Die Argumentation des BGH zur Bejahung von § 828 III ist aber sehr interessant und nicht völlig offensichtlich.

mkrg
9.5.2025, 19:33:36
@[Jurafuchs](137809) Bitte um Ergänzung o. Berichtigung :)
QuiGonTim
24.1.2024, 16:33:26
Beim Vertiefungstext zur Unterscheidung von Ver
schulden und Vertretenmüssen schreibt ihr (richtigerweise), dass beim Vertretenmüssen gemäß § 276 Abs. 1 S. 1 BGB auch eine strengere Haftung in Betracht kommt. Dahinter schreibt ihr in Klammern „Zufall“. Wie ist dieser Einschub genau zu verstehen?

Nora Mommsen
28.1.2024, 17:28:17
Hallo QuiGonTim, danke für deine Frage. Dies bezieht sich auf den geänderten Haftungsmaßstab. Anders als Ver
schulden, kann man je nach Regelung eben auch Zufall vertreten müssen. Wir haben die Formulierung nun geändert, sodass es eindeutig sein sollte. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Major Tom(as)
8.2.2025, 21:45:14
Der Gesichtsausdruck des E ist Gold wert

Linne_Karlotta_
27.3.2025, 18:29:17
Hallo Major Tom(as), vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team