Zivilrechtliche Nebengebiete

Familienrecht

Recht der ehelichen Gemeinschaft

Ansprüche bei Verletzung eines unterhaltspflichtigen Ehegatten (Fall)

Ansprüche bei Verletzung eines unterhaltspflichtigen Ehegatten (Fall)

10. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M und F sind miteinander verheiratet. Während F in Vollzeit arbeitet, kümmert sich M um die Haushaltsführung. Da M bei einem von A schuldhaft herbeigeführten Autounfall schwer verletzt wurde, musste er mehrere Monate im Krankenhaus behandelt werden. In dieser Zeit hat F eine Haushaltshilfe für €450 monatlich eingestellt.

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Einordnung des Falls

Ansprüche bei Verletzung eines unterhaltspflichtigen Ehegatten (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat F gegen A einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Haushaltshilfe gemäß § 823 Abs. 1 BGB?

Nein, das trifft nicht zu!

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet gemäß § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet. Da hier der Körper und die Gesundheit des M verletzt wurden und keine Rechtsgutsverletzung bei F vorliegt, steht ihr kein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB zu.
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2. Hat F gegen A einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Haushaltshilfe gemäß § 845 BGB?

Nein!

Gemäß § 845 BGB muss ein Schadensersatzpflichtiger im Falle einer Verletzung der Gesundheit oder des Körpers auch einem Dritten gegenüber Ersatz leisten, wenn der verletzte Dritte zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war. Da M mit der Haushaltsführung keine Dienste im Hauswesen der F sondern einen eigenständigen Beitrag zum Familienunterhalt leistet, scheidet der Anspruch aus § 845 BGB aus.

3. Hat M einen Anspruch gegen A aus § 823 Abs. 1 BGB auf Ersatz der Kosten für die Haushaltshilfe?

Genau, so ist das!

Voraussetzung für den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ist unter anderem, dass ein Schaden entstanden ist. Nach § 842 BGB fallen hierunter auch Nachteile, die sich für den Erwerb der beeinträchtigten Person ergeben. Laut BGH beschränkt sich ein solcher Erwerbsnachteil nicht nur auf den Verlust von tatsächlichem Entgelt, sondern auf jede wirtschaftliche Beeinträchtigung aufgrund der mangelnden Einsatzkraft. Da M mit seiner Arbeitskraft im Haushalt einen Beitrag zum Familienunterhalt geleistet hat, liegt eine wirtschaftliche Beeinträchtigung und somit ein Schaden vor. Die Bemessung des Schadensersatzes richtet sich nach den Kosten, die für eine Ersatzkraft im Haushalt aufzubringen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich auch jemand dafür eingestellt wird.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Johannes Nebe

Johannes Nebe

3.9.2023, 13:39:23

Bei Frage 2 schreibt Ihr im Maßstab: "Gemäß § 845 BGB muss ein Schadensersatzpflichtiger im Falle einer Verletzung der Gesundheit oder des Körpers auch einem Dritten gegenüber Ersatz leisten, wenn der verletzte Dritter zur Leistung von Diensten ... verpflichtet war." Richtig ist aber doch, dass nicht der Dritte verletzt ist, sondern dass der Verletzte dem Dritten gegenüber zur Leistung von Diensten verpflichtet war.

Jopies

Jopies

23.12.2023, 11:19:57

Deswegen ja auch nicht „der verletzte Dritte“, sondern der „Verletzte Dritter (gegenüber) zur Leistung (…) verpflichtet war.“ Formulierung ist nicht falsch.

Johannes Nebe

Johannes Nebe

23.12.2023, 15:52:31

Hallo @[Jopies](144186), Stand jetzt steht da, "muss ... auch einem Dritten gegenüber Ersatz leisten, wenn der verletzte Dritte zur Leistung von Diensten ... verpflichtet war". Können wir uns darauf einigen, dass es statt "der verletzte Dritte" heißen muss "der Verletzte einem Dritten"? Dann wird der Verletzte substantivisch gebraucht (das passt ausgezeichnet zur Großschreibung), und "einem Dritten" ist Dativ (das verträgt sich 1a mit verpflichtet). Grammatik und Sinn hängen eng zusammen.

Shark

Shark

20.9.2024, 12:11:50

Ist es richtig, dass der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Haushaltshilfe unabhängig von der Tatsache besteht, dass er im Rahmen der Ehe den Haushalt führt.? Wäre er „nur“ stay-at-home boyfriend oder aus anderen Gründen auf dienHaushaltshilfe angewiesen durch das Delikt, hätte M den Anspruch genauso.

LELEE

Leo Lee

21.9.2024, 08:16:53

Hallo Shark, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Leider gibt es zu reinen Lebenspartnerschaften noch keine Entscheidung. Allerdings sind die Lebenspartnerschaften durch das LPartG weitgehend den Ehegatten gleichgestellt, weshalb es nicht zu weit gegriffen ist, davon auszugehen, dass die Entscheidung dort grundlegend anders ausfällt :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

20.10.2024, 21:14:54

Ich verstehe nicht, warum § 845 nicht einschlägig ist. Wird unter dem Hauswesen nicht auch die Haushaltsführung (der M) verstanden?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

23.10.2024, 18:10:44

Hallo @[DeliktusMaximus](178154), berechtigte Frage, das erklärt sich heute in der Tat nicht mehr ohne Weiteres. Dahinter stehen historische Gründe. Es gab ganz früher die explizite gesetzliche Verpflichtung der Ehefrau, im Hauswesen des Mannes zu arbeiten (§ 1356 II BGB aF bis 1958: "Zu Arbeiten im Hauswesen [...] des Mannes ist die Frau verpflichtet, soweit eine solche Thätigkeit nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten leben, üblich ist."). Die Vorschrift wurde zwischenzeitlich aus offensichtlichen Gründen ersatzlos gestrichen und es gibt heutzutage nur noch § 1360 BGB. Zwischen Ehegatten hat § 845 BGB damit heutzutage keine Bedeutung mehr, weil keine entsprechende gesetzliche Verpflichtung (!) zur Leistung solcher Dienste mehr besteht (BeckOGK-BGB/Eichelberger, Stand 1.7.2024, § 845 Rn 6 f). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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