Ansprüche bei Verletzung eines unterhaltspflichtigen Ehegatten (Fall)
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M und F sind miteinander verheiratet. Während F in Vollzeit arbeitet, kümmert sich M um die Haushaltsführung. Da M bei einem von A schuldhaft herbeigeführten Autounfall schwer verletzt wurde, musste er mehrere Monate im Krankenhaus behandelt werden. In dieser Zeit hat F eine Haushaltshilfe für €450 monatlich eingestellt.
Einordnung des Falls
Ansprüche bei Verletzung eines unterhaltspflichtigen Ehegatten (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat F gegen A einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Haushaltshilfe gemäß § 823 Abs. 1 BGB?
Nein, das trifft nicht zu!
2. Hat F gegen A einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Haushaltshilfe gemäß § 845 BGB?
Nein!
3. Hat M einen Anspruch gegen A aus § 823 Abs. 1 BGB auf Ersatz der Kosten für die Haushaltshilfe?
Genau, so ist das!
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Johannes Nebe
3.9.2023, 13:39:23
Bei Frage 2 schreibt Ihr im Maßstab: "Gemäß § 845 BGB muss ein Schadensersatzpflichtiger im Falle einer Verletzung der Gesundheit oder des Körpers auch einem Dritten gegenüber Ersatz leisten, wenn der verletzte Dritter zur Leistung von Diensten ... verpflichtet war." Richtig ist aber doch, dass nicht der Dritte verletzt ist, sondern dass der Verletzte dem Dritten gegenüber zur Leistung von Diensten verpflichtet war.
Jopies
23.12.2023, 11:19:57
Deswegen ja auch nicht „der verletzte Dritte“, sondern der „Verletzte Dritter (gegenüber) zur Leistung (…) verpflichtet war.“ Formulierung ist nicht falsch.
Johannes Nebe
23.12.2023, 15:52:31
Hallo @[Jopies](144186), Stand jetzt steht da, "muss ... auch einem Dritten gegenüber Ersatz leisten, wenn der verletzte Dritte zur Leistung von Diensten ... verpflichtet war". Können wir uns darauf einigen, dass es statt "der verletzte Dritte" heißen muss "der Verletzte einem Dritten"? Dann wird der Verletzte substantivisch gebraucht (das passt ausgezeichnet zur Großschreibung), und "einem Dritten" ist Dativ (das verträgt sich 1a mit verpflichtet). Grammatik und Sinn hängen eng zusammen.