Erfolgsqualifikation 11
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte O erblinden lassen, um ihm einen Denkzettel zu verpassen, indem er ihm mit einer Gabel in die Augen sticht. Als er gerade unmittelbar dazu ansetzt, bemerkt er, dass die Gabel aus weichem Gummi besteht, wobei er keine andere Möglichkeit sieht. Da es ihm gerade darauf ankam, sieht er in einem Verprügeln keinen Sinn und zieht von dannen.
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Einordnung des Falls
Erfolgsqualifikation 11
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hinsichtlich der versuchten gefährlichen Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB) liegt ein Fehlschlag vor.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T ist daher auch weiterhin wegen versuchter schwerer Körperverletzung (§§ 226 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB) zu bestrafen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
fabsko
27.8.2024, 15:09:42
Sehr geehrtes Jurafuchs-Team, bei der Aufgabe zuvor tritt der Täter von der einfachen Körperverletzung zurück und somit auch von der Qualifikation. Im Text steht "Er überlegt kurz, ob er O verprügelt, aber verbringt dann lieber Zeit mit seiner Familie". Wenn dies als
unmittelbares Ansetzengewertet wird (was sich für mich ebenfalls nicht erschließt), dann verstehe ich nicht, wieso der Täter hier nicht unmittelbar zur einfachen Körperverletzung ansetzt und somit ebenfalls von der Qualifikation zurücktritt. Den einzigen Unterschied den ich erkenne, ist die Abwägung im Kopf des Täters, die aber für ein
unmittelbares Ansetzendoch keine Rolle spielt (beide Täter führen die gleichen Handlungen aus)?
Normale Kartoffeln auf die Eins
3.9.2024, 11:55:45
hier ist im Vergleich zum vorherigen Fall ein Fehlschlag anzunehmen