Erfolgsqualifikation 11
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte O erblinden lassen, um ihm einen Denkzettel zu verpassen, indem er ihm mit einer Gabel in die Augen sticht. Als er gerade unmittelbar dazu ansetzt, bemerkt er, dass die Gabel aus weichem Gummi besteht, wobei er keine andere Möglichkeit sieht. Da es ihm gerade darauf ankam, sieht er in einem Verprügeln keinen Sinn und zieht von dannen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Erfolgsqualifikation 11
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hinsichtlich der versuchten gefährlichen Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB) liegt ein Fehlschlag vor.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T ist daher auch weiterhin wegen versuchter schwerer Körperverletzung (§§ 226 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB) zu bestrafen.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
fabsko
27.8.2024, 15:09:42
Sehr geehrtes Jurafuchs-Team, bei der Aufgabe zuvor tritt der Täter von der einfachen Körperverletzung zurück und somit auch von der Qualifikation. Im Text steht "Er überlegt kurz, ob er O verprügelt, aber verbringt dann lieber Zeit mit seiner Familie". Wenn dies als
unmittelbares Ansetzengewertet wird (was sich für mich ebenfalls nicht erschließt), dann verstehe ich nicht, wieso der Täter hier nicht unmittelbar zur einfachen Körperverletzung ansetzt und somit ebenfalls von der Qualifikation zurücktritt. Den einzigen Unterschied den ich erkenne, ist die Abwägung im Kopf des Täters, die aber für ein
unmittelbares Ansetzendoch keine Rolle spielt (beide Täter führen die gleichen Handlungen aus)?
Prof. Dr. Maggus Rühl LL.M.
3.9.2024, 11:55:45
hier ist im Vergleich zum vorherigen Fall ein Fehlschlag anzunehmen
G0d0fMischief
8.11.2024, 13:50:05
@[fabsko](250198) indem der T aber überlegt hat, ob er den O verprügelt hat er festgestellt, dass es noch andere Möglichkeiten gibt sein tatbestandliches Ziel (die Körperverletzung) zu verwirklichen. Damit ist aus seiner Sicht der Versuch nicht fehlgeschlagen, da er den Erfolgseintritt weiterhin herbeiführen kann. Weil es sich vorliegend um einen unbeendeten Versuch gehandelt hat, genügt auch das Aufgeben der weiteren Tatausführung, was vorliegend auch freiwillig passiert ist. Daher ist T vorliegend strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten.
erikxxx
13.11.2024, 17:10:45
Wenn ein Täter von der Qualifikation zurücktritt und der Versuch damit fehlgeschlagen ist, stellt sich mir die Frage: Ist der Rücktritt dann auch von der Grundtatbestand möglich? Oder muss im Falle eines fehlerhaften Rücktritts von der Qualifikation der Rücktritt vom Grundtatbestand ausgeschlossen werden? In diesem Fall ist der Rücktritt vom Grunddelikt ausgeschlossen, oder? Im vorherigen Fall nicht.