Erfolgsqualifikation 11
18. April 2025
8 Kommentare
4,7 ★ (3.398 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T möchte O erblinden lassen, um ihm einen Denkzettel zu verpassen, indem er ihm mit einer Gabel in die Augen sticht. Als er gerade unmittelbar dazu ansetzt, bemerkt er, dass die Gabel aus weichem Gummi besteht, wobei er keine andere Möglichkeit sieht. Da es ihm gerade darauf ankam, sieht er in einem Verprügeln keinen Sinn und zieht von dannen.
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Einordnung des Falls
Erfolgsqualifikation 11
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hinsichtlich der versuchten gefährlichen Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB) liegt ein Fehlschlag vor.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T ist daher auch weiterhin wegen versuchter schwerer Körperverletzung (§§ 226 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB) zu bestrafen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
fabsko
27.8.2024, 15:09:42
Sehr geehrtes Jurafuchs-Team, bei der Aufgabe zuvor tritt der Täter von der einfachen Körperverletzung zurück und somit auch von der Qualifikation. Im Text steht "Er überlegt kurz, ob er O verprügelt, aber verbringt dann lieber Zeit mit seiner Familie". Wenn dies als
unmittelbares Ansetzengewertet wird (was sich für mich ebenfalls nicht erschließt), dann verstehe ich nicht, wieso der Täter hier nicht unmittelbar zur einfachen Körperverletzung ansetzt und somit ebenfalls von der Qualifikation zu
rücktritt. Den einzigen Unterschied den ich erkenne, ist die Abwägung im Kopf des Täters, die aber für ein
unmittelbares Ansetzendoch keine Rolle spielt (beide Täter führen die gleichen Handlungen aus)?

Prof. Dr. Maggus Rühl LL.M.
3.9.2024, 11:55:45
hier ist im Vergleich zum vorherigen Fall ein Fehlschlag anzunehmen

G0d0fMischief
8.11.2024, 13:50:05
@[fabsko](250198) indem der T aber überlegt hat, ob er den O verprügelt hat er festgestellt, dass es noch andere Möglichkeiten gibt sein tatbestandliches Ziel (die Körperverletzung) zu verwirklichen. Damit ist aus seiner Sicht der Versuch nicht fehlgeschlagen, da er den Erfolgseintritt weiterhin herbeiführen kann. Weil es sich vorliegend um einen unbeendeten Versuch gehandelt hat, genügt auch das Aufgeben der weiteren Tatausführung, was vorliegend auch freiwillig passiert ist. Daher ist T vorliegend strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten.

erikxxx
13.11.2024, 17:10:45
Wenn ein Täter von der Qualifikation zu
rücktrittund der Versuch damit fehlgeschlagen ist, stellt sich mir die Frage: Ist der
Rücktrittdann auch von der Grundtatbestand möglich? Oder muss im Falle eines fehlerhaften
Rücktritts von der Qualifikation der
Rücktrittvom Grundtatbestand ausgeschlossen werden? In diesem Fall ist der
Rücktrittvom Grunddelikt ausgeschlossen, oder? Im vorherigen Fall nicht.

Tim Gottschalk
15.3.2025, 09:40:15
Hallo @[fabsko](250198), wie @[Prof. Dr. Maggus Rühl LL.M.](213248) und @[G0d0fMischief](217996) richtig sagen, ist der Unterschied zwischen den Fällen, dass der Versuch des Grunddelikts hier fehlgeschlagen ist, da der Täter keine Möglichkeiten zur Verwirklichung mehr sieht. Im anderen Fall dagegen besteht die Möglichkeit, weswegen dort ein
Rücktrittmöglich ist. Bedenke außerdem, dass der Satz "Er überlegt kurz, ob er O verprügelt, aber verbringt dann lieber Zeit mit seiner Familie" nicht im Zusammenhang mit einem unmittelbaren Ansetzen steht. Das unmittelbare Ansetzen liegt bereits vorher, als er das Opfer noch mit der Gabel verletzen möchte. Diese Überlegung ist, wie du richtig sagst, rein subjektiv und spielt lediglich auf der Ebene des Fehlschlags eine Rolle. Höchstens wenn du der Einzelaktslehre folgst, würdest du dabei an ein neues
unmittelbares Ansetzendenken. Liebe Grüße Tim, für das Jurafuchs-Team

Tim Gottschalk
15.3.2025, 09:44:21
Hallo @[erikxxx](229912), deine ersten Fragen verstehe ich leider nicht richtig. Wieso soll der Versuch des Grunddelikts fehlgeschlagen sein, weil der Täter von der Qualifikation zu
rücktritt? Eine solche Konstellation kann ich mir nicht vorstellen. Wenn ein
Rücktrittvon der Qualifikation möglich ist, bedeutet dies, dass diese nicht fehlgeschlagen ist. Man wird wohl kaum konstruieren können, dass die Qualifikation noch herbeigeführt werden kann, das Grunddelikt aber nicht. Auch weiß ich nicht, was du mit einem fehlerhaften
Rücktrittmeinst. In diesem Fall ist der
Rücktrittvom Grunddelikt (und der Qualifikation) ausgeschlossen, ja, da beide fehlgeschlagen sind. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team