Erfolgsqualifikation 11

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte O erblinden lassen, um ihm einen Denkzettel zu verpassen, indem er ihm mit einer Gabel in die Augen sticht. Als er gerade unmittelbar dazu ansetzt, bemerkt er, dass die Gabel aus weichem Gummi besteht, wobei er keine andere Möglichkeit sieht. Da es ihm gerade darauf ankam, sieht er in einem Verprügeln keinen Sinn und zieht von dannen.

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Einordnung des Falls

Erfolgsqualifikation 11

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hinsichtlich der versuchten gefährlichen Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB) liegt ein Fehlschlag vor.

Genau, so ist das!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. Als Fehlschlag werden auch solche Fälle gesehen, in denen die Tatbestandsverwirklichung zwar möglich ist, aber für den Täter keinen Sinn mehr ergibt. Es ist dem Täter nicht positiv zuzurechnen, wenn er von der Tat ablässt, weil er sein ursprüngliches Ziel nicht mehr erreichen kann. Eine gefährliche Körperverletzung ist zwar weiterhin möglich, aber ergibt für T keinen Sinn mehr. Ein Fehlschlag liegt vor. Ein Rücktritt ist daher nicht mehr möglich.
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2. T ist daher auch weiterhin wegen versuchter schwerer Körperverletzung (§§ 226 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB) zu bestrafen.

Ja, in der Tat!

Der Rücktritt von der versuchten schweren Körperverletzung ist gesondert zu bewerten. Allerdings liegt auch dahingehend ein Fehlschlag vor, sodass ein Rücktritt ausscheidet. T hat sich daher wegen versuchter schwerer Körperverletzung (§§ 226 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FABS

fabsko

27.8.2024, 15:09:42

Sehr geehrtes Jurafuchs-Team, bei der Aufgabe zuvor tritt der Täter von der einfachen Körperverletzung zurück und somit auch von der Qualifikation. Im Text steht "Er überlegt kurz, ob er O verprügelt, aber verbringt dann lieber Zeit mit seiner Familie". Wenn dies als

unmittelbares Ansetzen

gewertet wird (was sich für mich ebenfalls nicht erschließt), dann verstehe ich nicht, wieso der Täter hier nicht unmittelbar zur einfachen Körperverletzung ansetzt und somit ebenfalls von der Qualifikation zurücktritt. Den einzigen Unterschied den ich erkenne, ist die Abwägung im Kopf des Täters, die aber für ein

unmittelbares Ansetzen

doch keine Rolle spielt (beide Täter führen die gleichen Handlungen aus)?

Prof. Dr. Maggus Rühl LL.M.

Prof. Dr. Maggus Rühl LL.M.

3.9.2024, 11:55:45

hier ist im Vergleich zum vorherigen Fall ein Fehlschlag anzunehmen

G0D0FM

G0d0fMischief

8.11.2024, 13:50:05

@[fabsko](250198) indem der T aber überlegt hat, ob er den O verprügelt hat er festgestellt, dass es noch andere Möglichkeiten gibt sein tatbestandliches Ziel (die Körperverletzung) zu verwirklichen. Damit ist aus seiner Sicht der Versuch nicht fehlgeschlagen, da er den Erfolgseintritt weiterhin herbeiführen kann. Weil es sich vorliegend um einen unbeendeten Versuch gehandelt hat, genügt auch das Aufgeben der weiteren Tatausführung, was vorliegend auch freiwillig passiert ist. Daher ist T vorliegend strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten.

erikxxx

erikxxx

13.11.2024, 17:10:45

Wenn ein Täter von der Qualifikation zurücktritt und der Versuch damit fehlgeschlagen ist, stellt sich mir die Frage: Ist der Rücktritt dann auch von der Grundtatbestand möglich? Oder muss im Falle eines fehlerhaften Rücktritts von der Qualifikation der Rücktritt vom Grundtatbestand ausgeschlossen werden? In diesem Fall ist der Rücktritt vom Grunddelikt ausgeschlossen, oder? Im vorherigen Fall nicht.


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