Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Nötigung, § 240 StGB
Nötigung durch Missachtung der Vorfahrt
Nötigung durch Missachtung der Vorfahrt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T will auf die Autobahn auffahren, auf der O bereits mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h fährt. Os Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug beträgt 60m. Hinter O folgen in kürzerem Abstand weitere Autos. Auf der linken Fahrspur fahren andere, schnellere Fahrzeuge. T beschleunigt zum Auffahren auf 90 km/h und biegt in einem Abstand von wenigen Metern vor O auf die rechte Fahrspur. O hupt und bremst stark. Eine konkrete Gefährdung tritt nicht ein.
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Einordnung des Falls
Nötigung durch Missachtung der Vorfahrt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T sich beim Auffahren unmittelbar vor O einordnet, übt er Gewalt aus (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Handlung des T ist auch als verwerflich einzustufen (§ 240 Abs. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
15.10.2022, 01:21:41
Ich verstehe das mit dem Ergebnis einmaligem Vorfall nicht ganz, wenn ich jetzt drohe jemanden zu schlagen kann das doch auch einmalig sein. Oder verstehe ich die Antwort gerade komplett falsch ^^ Lg
Simon
14.9.2023, 18:46:43
Für mich läuft das unter dem Punkt der Erheblichkeitsschwelle. Ein einmaliges Abbremsen zu verursachen ist nicht ausreichend, um den T strafrechtlich zu sanktionieren. Jemanden einen Faustschlag zu verpassen ist damit nicht vergleichbar schon wegen der Schmerzen und der mit dem Faustschlag verbundenen Geringschätzung durch den Schlagenden.
Kind als Schaden
2.1.2024, 13:25:36
Inwiefern passt der Vertiefungstext hier denn zum Ergebnis? Im Ergebnis scheidet eine Strafbarkeit ja aus. Die Vertiefung besagt aber, dass es nicht der gesetzgeberischen Konzeption entspricht, vorsätzliche Verstöße als bloße Ordnungswidrigkeit zu ahnden.
Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat
21.6.2024, 12:10:17
Ich glaube du missverstehst den Vertiefungshinweis. Dieser sagt, dass es auch nicht der gesetzgeberischen Konzeption entsprechen würde, diese Handlung als Nötigung einzustufen, da der Gesetzgeber auch vorsätzliche Verstöße gegen die StVO grds. nur als Ordnungswidrigkeiten einstuft.