Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Nötigung, § 240 StGB
Bedrängende Fahrweise – Bagatelle?
Bedrängende Fahrweise – Bagatelle?
11. Juli 2025
5,0 ★ (90 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

P fährt mit 110 km/h auf der linken Spur der Autobahn. F will viel schneller fahren. Sie fährt deshalb über mehrere Kilometer hinweg immer wieder bis auf 2 Meter auf P auf. Dabei hupt und blinkt sie ständig. P bricht in Angstschweiß aus und wechselt schließlich die Spur.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Bedrängende Fahrweise – Bagatelle?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. P könnte Gewalt durch die drängelnde Fahrweise Gewalt im Sinne des § 240 Abs. 1 Alt. 1 StGB ausgeübt haben. Würde es dafür bereits ausreichen, wenn F körperliche Kraft entfaltet und F sich dadurch unter Druck gesetzt gefühlt hat?
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Ist ein Nötigungserfolg eingetreten?
Ja, in der Tat!
3. Durch die aufdrängende Fahrweise wurde P nicht konkret gefährdet. Scheidet damit die Verwerflichkeit der Handlung ohne Weiteres aus (§ 240 Abs. 2 StGB)?
Nein!
4. P wurde hier zumindest abstrakt gefährdet. Zudem handelte F allein, um selbst schneller fahren zu können. Sprechen diese Umstände dafür, dass F hier verwerflich gehandelt hat?
Genau, so ist das!
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