Geldwäscheverdacht 1

25. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Unternehmen U möchte die lokale Wettbewerberin W übernehmen. Im Rahmen der Prüfung der Transaktion fällt Us Mitarbeiterin Maria auf, dass hinter W eine Gesellschaft steht, die von einem undurchsichtigen Geflecht von Unternehmen und Beteiligungsgesellschaften im In- und Ausland gehalten wird.

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Einordnung des Falls

Geldwäscheverdacht 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Geldwäscherisiken lassen sich eindeutig erkennen an bestimmten Merkmalen, die gesetzlich definiert sind.

Nein!

Die Erscheinungsformen von Geldwäsche sind extrem vielfältig und werden ständig fortentwickelt. Deshalb fällt eine eindeutige Einordnung des Verhaltens eines (potenziellen) Geschäftspartners als Geldwäscheverdacht schwer. Dennoch existieren Anhaltspunkte, die einen Geldwäscheverdacht begründen können. Im Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes begründet ein Geldwäscheverdacht sogar die Verpflichtung, den Sachverhalt an die zuständige Behörde zu melden (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 GWG).
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2. Sind an einer Transaktion ausländische Unternehmen oder Banken beteiligt, besteht immer ein Geldwäscheverdacht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Anhaltspunkte, die einen Geldwäscheverdacht begründen können, sind nicht statisch. Sie haben gemein, dass es sich um Aspekte oder Verhaltensweisen handelt, die sich nicht ohne weiteres schlüssig erklären lassen. Einprägsame Beispiele: hohe Barzahlungen in einem Geschäftsbereich, in dem Zahlungen üblicherweise nicht in bar abgewickelt werden; kürzlich gegründetes Unternehmen, das über hohe finanzielle Mittel unklarer Herkunft verfügt; große Diskrepanz zwischen Einkommen des Kunden und seinen Zahlungen. Allein die Beteiligung von ausländischen Unternehmen oder Banken ist nicht untypisch und begründet für sich genommen keinen Geldwäscheverdacht.

3. Us Wettbewerber W wird von einem undurchsichtigen Geflecht von Unternehmen und Beteiligungsgesellschaften im In- und Ausland gehalten. Begründet dies einen Geldwäscheverdacht?

Ja, in der Tat!

Die Anhaltspunkte, die einen Geldwäscheverdacht begründen können, haben gemein, dass es sich um Aspekte oder Verhaltensweisen handelt, die sich nicht ohne weiteres schlüssig erklären lassen.Ein undurchsichtiges Geflecht von Unternehmen und Beteiligungsgesellschaften, die hinter einem potenziellen Geschäftspartner stehen, lässt sich für einen lokalen Wettbewerber wie W nicht ohne weiteres schlüssig erklären.Wenn Sie bei einem Geschäft den Eindruck gewinnen, dass sich ein Detail des Geschäfts oder eine Verhaltensweise des Geschäftspartners nicht erklären lässt, sollten Sie an Geldwäsche denken.
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