Geldwäscheverdacht 2

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Kunde K will von Unternehmen U ein Produkt von für €150.000 kaufen. Mitarbeiter Marcus bearbeitet Ks Anfrage. Ks Vertreter V erklärt, K sei ganz frisch gegründet und die Konten seien noch nicht eingerichtet. K wolle daher in bar bezahlen.

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Einordnung des Falls

Geldwäscheverdacht 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Geldwäscherisiken lassen sich eindeutig erkennen an bestimmten Merkmalen, die gesetzlich definiert sind.

Nein!

Die Erscheinungsformen von Geldwäsche sind extrem vielfältig und werden ständig fortentwickelt. Deshalb fällt eine eindeutige Einordnung des Verhaltens eines (potenziellen) Geschäftspartners als Geldwäscheverdacht schwer. Dennoch existieren Anhaltspunkte, die einen Geldwäscheverdacht begründen können. Im Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes begründet ein Geldwäscheverdacht sogar die Verpflichtung, den Sachverhalt an die zuständige Behörde zu melden (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 GWG).
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2. Will ein Kunde ein Geschäft in bar abwickelt, begründet dies immer einen Geldwäscheverdacht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Anhaltspunkte, die einen Geldwäscheverdacht begründen können, sind nicht statisch. Sie haben gemein, dass es sich um Aspekte oder Verhaltensweisen handelt, die sich nicht ohne weiteres schlüssig erklären lassen. Einprägsame Beispiele: hohe Barzahlungen in einem Geschäftsbereich, in dem Zahlungen üblicherweise nicht in bar abgewickelt werden; kürzlich gegründetes Unternehmen, das über hohe finanzielle Mittel unklarer Herkunft verfügt; große Diskrepanz zwischen Einkommen des Kunden und seinen Zahlungen. Allein die Tatsache, dass ein Kunde in bar zahlen möchte, begründet für sich genommen keinen Geldwäscheverdacht.

3. Rechtfertigen ungewöhnlich hohe Barzahlungen einen Geldwäscheverdacht?

Ja, in der Tat!

Die Anhaltspunkte, die einen Geldwäscheverdacht begründen können, haben gemein, dass es sich um Aspekte oder Verhaltensweisen handelt, die sich nicht ohne weiteres schlüssig erklären lassen.Eine Barzahlung in Höhe von €150.000 ist eher ungewöhnlich und rechtfertigt einen Geldwäscheverdacht. Für alle Aspekte und Verhaltensweisen, die auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheinen, kann es eine gute Erklärung geben, die den Geldwäscheverdacht entkräften. Urteilen Sie nicht vorschnell und sammeln Sie so viele Informationen wie möglich.

4. Steigt die Wahrscheinlichkeit eines Geldwäscheverdachts, wenn mehrere ungewöhnliche Umstände in einem Geschäft zusammenkommen?

Ja!

Je mehr Anhaltspunkte für ein ungewöhnliches oder nicht ohne weiteres erklärbares Verhalten vorliegen, desto höher die Wahrscheinlichkeit eines Falles von Geldwäsche. Hier tritt die ungewöhnlich hohe Barzahlung neben Vs Aussage, K sei ganz frisch gegründet und die Konten seien noch nicht eingerichtet. Das klingt wenig glaubhaft, weil sich dann die Frage aufdrängt, woher K €150.000 hat. Auch gehört die Kontoeröffnung zu den ersten Aufgaben im Rahmen einer Unternehmensgründung. Das Zusammentreten dieser Anhaltspunkte für ungewöhnliches Verhalten begründen hier einen Geldwäscheverdacht.
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