Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die echte GoA – Rechtsfolgen
Wirklicher Wille (nicht) geäußert?
Wirklicher Wille (nicht) geäußert?
25. April 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die G beobachtet, wie der Hund der Nachbarin N von dieser unbemerkt durch das offene Fenster nach draußen springt und davon rennt. Als G versucht, das Tier für die N wieder einzufangen, beißt der Hund sie in die Hand.
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Einordnung des Falls
Wirklicher Wille (nicht) geäußert?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G verlangt nun von N Ersatz der Heilbehandlungskosten für die Bisswunde. Scheitert ein Anspruch aus GoA bereits an den Grundvoraussetzungen aus § 677 BGB?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Damit ein Aufwendungsersatz nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB besteht, muss die GoA berechtigt im Sinne des § 683 S. 1 BGB sein.
Ja!
3. Wenn der wirkliche Wille des Geschäftsherrn nicht feststellbar ist, scheidet eine berechtige GoA aus (§ 683 S. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Entspricht die Geschäftsführung dem zum Ausdruck gebrachten wirklichen Willen der N?
Nein!
5. Ist die GoA hier berechtigt im Sinne des § 683 S. 1 BGB?
Ja, in der Tat!
6. Kann G somit die Heilbehandlungskosten für die Bisswunde an ihrer Hand von N ersetzt verlangen (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB)?
Ja!
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