Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die echte GoA
Der wirkliche Wille des Geschäftsherrn ist nicht ermittelbar
Der wirkliche Wille des Geschäftsherrn ist nicht ermittelbar
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die G beobachtet, wie der Hund der Nachbarin N von dieser unbemerkt durch das offene Fenster nach draußen springt und davon rennt. Als G versucht, das Tier für die N wieder einzufangen, beißt der Hund sie in die Hand.
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Einordnung des Falls
Der wirkliche Wille des Geschäftsherrn ist nicht ermittelbar
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Grundvoraussetzungen einer echten GoA nach § 677 BGB sind erfüllt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die GoA ist berechtigt im Sinne des § 683 S. 1 BGB.
Ja!
3. Kann G die Heilbehandlungskosten für die Bisswunde an ihrer Hand von N ersetzt verlangen, obwohl sie die Wunde nicht freiwillig erlitten hat?
Genau, so ist das!
4. Bei einer berechtigten GoA kann der Geschäftsführer Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen verlangen (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Rick-energie🦦
15.6.2022, 15:46:02
Zieht man den Gedanken der risikotypischen Begleitschäden nicht aus § 110 Abs. 1 HBG analog?
Lukas_Mengestu
15.6.2022, 17:04:35
Hallo Rick-dich, nach gefestigter Rechtsprechung sind
risikotypische Begleitschädenersatzfähig. Überwiegend wird hierbei auf § 670 S. 1 BGB analog abgestellt (BeckOGK/Thole, 15.2.2022, BGB § 683 Rn. 39).
§ 110 HGBwird dabei zur Bestimmung herangezogen, wann ein Schaden dem Auftrag zuzuordnen ist und § 670 HGB analog anzuwenden ist (so MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, BGB § 670 Rn. 17). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Steinfan
28.3.2024, 19:23:32
Nach MoPeG § 716 I BGB nF.