Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die echte GoA – Rechtsfolgen
Unbeachtlichkeit eines entgegenstehenden wirklichen Willens - § 679 Alt. 1 BGB
Unbeachtlichkeit eines entgegenstehenden wirklichen Willens - § 679 Alt. 1 BGB
26. August 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Grundstückseigentümer G ist laut der für ihn gültigen Gemeindesatzung dazu verpflichtet, den Gehweg vor seinem Haus im Winter zu streuen. Er kommt dieser Verpflichtung jedoch nicht nach, weil er dafür kein Geld ausgeben möchte. Ohne vorherige Absprache mit G streut Nachbar N für G mit.
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