Sonstiger Kaufgegenstand (Strom)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Pizzabäcker K schließt mit Stromversorger V einen Stromlieferungsvertrag ab.
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Einordnung des Falls
Sonstiger Kaufgegenstand (Strom)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Strom ist eine "Sache" (§ 433 Abs. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auf den Stromlieferungsvertrag finden die Vorschriften des Kaufrechts entsprechende Anwendung (§ 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Praetor
18.1.2020, 17:43:35
Ist nicht eigentlich seit der Erkenntnis, dass Strom aus Elektronen, also körperlichen Teilchen besteht, die Meinung des RGH zur Sachqualität von Strom überholt?
Rainer Str
19.1.2020, 12:16:32
@Praetor Hmm die Argumentation finde ich schwierig. Dass Elektronen körperliche Teilchen sind, ist ein in der Physik nur für gewisse Bereiche verwendetes Modell. Genau so oft werden diese aber auch als Welle definiert (siehe Welle-Teilchen-Dualismus). Und Du bekommst ja nicht die Elektronen in einer bestimmten Stückzahl, sondern die Elektronen werden als Energieträger genutzt. Ich denke, mangels fester Begrenzung ist Elektrizität daher keine Sache.
Praetor
19.1.2020, 14:04:18
Gut, auch wenn man das in kW/h ja theoretisch messen kann, aber du hast schon recht, wird schwierig wenn man es so betrachtet.
Christian Leupold-Wendling
22.1.2020, 11:15:04
Ellenberger (Palandt, § 90 RdNr. 1) stellt dazu klar: "... maßgeblich für die Beurteilung, ob ein körperlicher Gegenstand anzunehmen ist, ist in erster Linie die Verkehrsanschauung, nicht hingegen der letzte Stand der physikalischen Wissenschaft."
Dominick
4.3.2021, 13:13:03
Die Verkehrsanschauung halte ich da auch für maßgeblich. Diese grundsätzliche Einschätzung von alltäglicher Tragweite sollte sich nicht durch physikalische Fachkenntnis ergeben.
Cosmonaut
21.8.2022, 12:50:24
Neues Kaufrecht? Ist die Kaufrechtreform bereits berücksichtigt?
Nora Mommsen
21.8.2022, 16:57:42
Hallo Christian, willkommen im Jurafuchs-Forum. Das gesamte Kaufrecht berücksichtigt die aktuelle Rechtslage seit Januar 2022. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Johannes Nebe
18.10.2023, 08:53:43
Zu Frage 2: Das Normzitat § 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist nicht korrekt. Wahrscheinlich ist § 453 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB gemeint.