leicht

Diesen Fall lösen 78,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Pizzabäcker K schließt mit Stromversorger V einen Stromlieferungsvertrag ab.

Einordnung des Falls

Sonstiger Kaufgegenstand (Strom)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Strom ist eine "Sache" (§ 433 Abs. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Sachen sind nur körperliche Gegenstände (§ 90 BGB). Strom ist kein körperlicher Gegenstand.

2. Auf den Stromlieferungsvertrag finden die Vorschriften des Kaufrechts entsprechende Anwendung (§ 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Obwohl Strom keine Sache im Sinne des § 90 BGB darstellt, findet das Kaufrecht über § 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB („sonstiger Gegenstand“) entsprechende Anwendung. Vom Verweis des § 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB umfasst sind die Mängelhaftung sowie die Gefahrtragungsregel des § 446 BGB. Einige Kaufrechtsregeln, insbesondere über die Nacherfüllung, werden jedoch häufig nicht passen. Auch ein Rücktritt des Käufers kommt nicht in Betracht. Denn Stromlieferverträge sind auf Dauer angelegt (Dauerschuldverhältnis). Die Parteien können nicht zurücktreten, sondern nur kündigen. Genauso wie bei der Lieferung von Strom ist auf die Lieferung von Wasser, Gas und Wärme Kaufrecht entsprechend anwendbar.

Jurafuchs kostenlos testen


Praetor

Praetor

18.1.2020, 17:43:35

Ist nicht eigentlich seit der Erkenntnis, dass Strom aus Elektronen, also körperlichen Teilchen besteht, die Meinung des RGH zur Sachqualität von Strom überholt?

Rainer Str

Rainer Str

19.1.2020, 12:16:32

@Praetor Hmm die Argumentation finde ich schwierig. Dass Elektronen körperliche Teilchen sind, ist ein in der Physik nur für gewisse Bereiche verwendetes Modell. Genau so oft werden diese aber auch als Welle definiert (siehe Welle-Teilchen-Dualismus). Und Du bekommst ja nicht die Elektronen in einer bestimmten Stückzahl, sondern die Elektronen werden als Energieträger genutzt. Ich denke, mangels fester Begrenzung ist Elektrizität daher keine Sache.

Praetor

Praetor

19.1.2020, 14:04:18

Gut, auch wenn man das in kW/h ja theoretisch messen kann, aber du hast schon recht, wird schwierig wenn man es so betrachtet.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

22.1.2020, 11:15:04

Ellenberger (Palandt, § 90 RdNr. 1) stellt dazu klar: "... maßgeblich für die Beurteilung, ob ein körperlicher Gegenstand anzunehmen ist, ist in erster Linie die Verkehrsanschauung, nicht hingegen der letzte Stand der physikalischen Wissenschaft."

DO

Dominick

4.3.2021, 13:13:03

Die Verkehrsanschauung halte ich da auch für maßgeblich. Diese grundsätzliche Einschätzung von alltäglicher Tragweite sollte sich nicht durch physikalische Fachkenntnis ergeben.

Cosmonaut

Cosmonaut

21.8.2022, 12:50:24

Neues Kaufrecht? Ist die Kaufrechtreform bereits berücksichtigt?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

21.8.2022, 16:57:42

Hallo Christian, willkommen im Jurafuchs-Forum. Das gesamte Kaufrecht berücksichtigt die aktuelle Rechtslage seit Januar 2022. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Johannes Nebe

Johannes Nebe

18.10.2023, 08:53:43

Zu Frage 2: Das Normzitat § 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist nicht korrekt. Wahrscheinlich ist § 453 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB gemeint.


© Jurafuchs 2024