+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Lernplan ZR Kleiner Schein (100%)

Pizzabäcker K schließt mit Stromversorger V einen Stromlieferungsvertrag ab.

Einordnung des Falls

Sonstiger Kaufgegenstand (Strom)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Strom ist eine "Sache" (§ 433 Abs. 1 BGB).

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Nein, das ist nicht der Fall!

Sachen sind nur körperliche Gegenstände (§ 90 BGB). Strom ist kein körperlicher Gegenstand.

2. Auf den Stromlieferungsvertrag finden die Vorschriften des Kaufrechts entsprechende Anwendung (§ 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB).

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Ja, in der Tat!

Obwohl Strom keine Sache im Sinne des § 90 BGB darstellt, findet das Kaufrecht über § 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB („sonstiger Gegenstand“) entsprechende Anwendung. Vom Verweis des § 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB umfasst sind die Mängelhaftung sowie die Gefahrtragungsregel des § 446 BGB. Einige Kaufrechtsregeln, insbesondere über die Nacherfüllung, werden jedoch häufig nicht passen. Auch ein Rücktritt des Käufers kommt nicht in Betracht. Denn Stromlieferverträge sind auf Dauer angelegt (Dauerschuldverhältnis). Die Parteien können nicht zurücktreten, sondern nur kündigen. Genauso wie bei der Lieferung von Strom ist auf die Lieferung von Wasser, Gas und Wärme Kaufrecht entsprechend anwendbar.

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