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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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V bietet der K ihre kleine französische Bulldogge "Princess" mit adeliger Abstammung zum Preis von €1.500 an. K willigt erfreut ein.

Einordnung des Falls

Tierkauf

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Bulldogge ist eine "Sache" (§§ 433, 90 BGB).

Nein!

Sachen sind nur körperliche Gegenstände (§ 90 BGB). § 90a S. 1 BGB stellt klar, dass Tiere keine Sachen sind. Die Bulldogge ist ein Tier und somit keine Sache. Die seit dem 1.9.1990 geltende Vorschrift soll die formale Gleichstellung der Tiere mit den Sachen beseitigen und im BGB zum Ausdruck bringen, dass Tiere schmerzempfindsame Lebewesen und Mitgeschöpfe sind, denen der Mensch zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist.

2. Für den Kauf der Bulldogge gelten nach § 90a BGB die Vorschriften über den Sachkauf (§§ 433ff. BGB).

Genau, so ist das!

§ 90a S. 3 BGB bestimmt, dass auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Vorschrift stellt damit klar, dass Tiere trotz § 90a S. 1 BGB Rechtsobjekte (eigener Art) sind, die letztlich wie Sachen behandelt werden, soweit nicht der Tierschutz entgegensteht oder besondere Regelungen existieren. Die §§ 433ff. BGB sind auf den Kauf der Bulldogge "Princess" anwendbar.

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