Öffentliches Recht
Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Klassiker im Öffentlichen Recht
Spaßveranstaltung als geschützte Versammlung? („Love Parade“)
Spaßveranstaltung als geschützte Versammlung? („Love Parade“)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Veranstalter A meldet bei Polizeipräsident P die „Love Parade“ als Versammlung an. Geplant sind bunte Wagen, die mit Techno-Musik durch die Stadt ziehen. P erlässt einen Bescheid gegen A, dass die Veranstaltung keine öffentliche Versammlung sei. A ist damit nicht einverstanden.
Diesen Fall lösen 82,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Spaßveranstaltung als geschützte Versammlung? („Love Parade“)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Setzt eine Versammlung voraus, dass die Teilnehmer einen gemeinsamen Zweck verfolgen?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Reicht nach dem weiten Versammlungsbegriff jeder gemeinsame Zweck aus?
Ja, in der Tat!
3. Ist die Love-Parade nach dem weiten Versammlungsbegriff eine Versammlung?
Ja!
4. Erfüllt die Love-Parade, auch nach einem erweiterten Versammlungsbegriff, der eine gemeinsame Meinungsbildung/-äußerung verlangt, die Voraussetzungen einer Versammlung?
Genau, so ist das!
5. Wird nach dem engen Versammlungsbegriff eine auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtete Erörterung oder Kundgabe vorausgesetzt?
Ja, in der Tat!
6. Erfüllen Volksfeste, Vergnügungsveranstaltungen und Spaßveranstaltungen nach dem engen Versammlungsbegriff die Voraussetzungen einer Versammlung?
Nein!
7. Fehlt es bei der "Love Parade" an den Voraussetzungen einer Versammlung, weil dort die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung (enger Versammlungsbegriff) durch Musik und Tanz verwirklicht wird?
Nein, das ist nicht der Fall!
8. Wird, auch wenn die "Love Parade" nach ihrem Gesamtgepräge eine Spaßveranstaltung ist, sie dadurch zur Versammlung (enger Versammlungsbegriff), dass ihre Teilnehmer bei ihrer Gelegenheit ihre Meinung kundtun?
Nein, das trifft nicht zu!
9. Erfüllt die "Love Parade" auch nach dem engen Versammlungsbegriff die Voraussetzungen einer Versammlung?
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
12.4.2022, 14:50:41
Die drittletzte Frage ergibt leider keinen Sinn.
Lukas_Mengestu
13.4.2022, 19:21:50
Hi nomamo, wir haben die vorherige Aussage nun etwas umformuliert, damit es besser verständlich wird. Deutlich werden sollte hierdurch, dass es egal ist, auf welche Weise die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung geschieht. Auch durch Tanz und Musik kann an der öffentlichen Meinungsbildung teilgenommen werden, womit die Voraussetzungen des engen Versammlungsbegriffes erfüllt sind. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
chu
25.1.2024, 14:22:10
Liebes Jurafuchs-Team, in einer der Fragen hat sich ein Fehler eingeschlichen: es muss "kundtun" und nicht "kuntun" heißen :)
Leo Lee
27.1.2024, 11:40:31
Hallo chu, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat hatte sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen. Wir haben den Fehler nun korrigiert und danken dir vielmals, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo