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Klassiker im Öffentlichen Recht
Spaßveranstaltung als geschützte Versammlung? („Love Parade“)
Spaßveranstaltung als geschützte Versammlung? („Love Parade“)
26. Juli 2023
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Veranstalter A meldet bei Polizeipräsident P die „Love Parade“ als Versammlung an. Geplant sind bunte Wagen, die mit Techno-Musik durch die Stadt ziehen. P erlässt einen Bescheid gegen A, dass die Veranstaltung keine öffentliche Versammlung sei. A ist damit nicht einverstanden.
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Einordnung des Falls
Spaßveranstaltung als geschützte Versammlung? („Love Parade“)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Setzt eine Versammlung voraus, dass die Teilnehmer einen gemeinsamen Zweck verfolgen?
Genau, so ist das!
2. Reicht nach dem weiten Versammlungsbegriff jeder gemeinsame Zweck aus?
Ja, in der Tat!
3. Ist die Love-Parade nach dem weiten Versammlungsbegriff eine Versammlung?
Ja!
4. Erfüllt die Love-Parade, auch nach einem erweiterten Versammlungsbegriff, der eine gemeinsame Meinungsbildung/-äußerung verlangt, die Voraussetzungen einer Versammlung?
Genau, so ist das!
5. Wird nach dem engen Versammlungsbegriff eine auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtete Erörterung oder Kundgabe vorausgesetzt?
Ja, in der Tat!
6. Erfüllen Volksfeste, Vergnügungsveranstaltungen und Spaßveranstaltungen nach dem engen Versammlungsbegriff die Voraussetzungen einer Versammlung?
Nein!
7. Fehlt es bei der "Love Parade" an den Voraussetzungen einer Versammlung, weil dort die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung (enger Versammlungsbegriff) durch Musik und Tanz verwirklicht wird?
Nein, das ist nicht der Fall!
8. Wird, auch wenn die "Love Parade" nach ihrem Gesamtgepräge eine Spaßveranstaltung ist, sie dadurch zur Versammlung (enger Versammlungsbegriff), dass ihre Teilnehmer bei ihrer Gelegenheit ihre Meinung kundtun?
Nein, das trifft nicht zu!
9. Erfüllt die "Love Parade" auch nach dem engen Versammlungsbegriff die Voraussetzungen einer Versammlung?
Nein!
Fundstellen
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