Sachbeschädigung (§ 303 StGB) durch Wegwerfen eines Goldrings
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um ihr Verlöbnis zu feiern, begeben sich O und T auf eine Karibik-Kreuzfahrt. Aufgrund eines Flirts mit einem Animateur kommt es zum Streit. T wird so wütend, dass er den goldenen Verlobungsring, den O zuvor abgelegt hatte, einfach über Board wirft.
Einordnung des Falls
Sachbeschädigung (§ 303 StGB) durch Wegwerfen eines Goldrings
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den Verlobungsring durch das Wegwerfen zerstört (§ 303 Abs. 1 StGB).
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Nein, das trifft nicht zu!
2. Der Verlobungsring ist für T eine fremde Sache (§ 303 StGB).
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Ja!
3. T hat den Verlobungsring durch das Wegwerfen beschädigt (§ 303 Abs. 1 StGB).
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Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Just_me
7.5.2020, 00:43:31
Heißt das, dass O überhaupt nicht gegen T vorgehen kann? Strafrechtlich scheidet demnach §303 aus. Und die zivilrechtliche Ansprüche müssten doch ebenfalls an der Unmöglichkeit der Leistung/Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners scheitern, weil man nicht erwarten kann, dass T den Ring vom Meeresboden heraufholen lässt. 🤔
Johnny
23.5.2020, 10:37:33
T müsste, da er den Schäden nicht wieder gut machen kann, (finanziellen) Schadensersatz leisten.

Geronimo L
23.5.2021, 20:48:46
Ich bin mir nicht sicher, aber ich käme nach m.E. noch nicht einmal zu einem SE. Der Ring wurde ihr per Handschenkung übereignet, jedoch hat er diese Schenkung nicht möglicherweise wirksam konkludent widerrufen indem er den Ring ins Meer warf, sodass schlussendlich nur sein Eigentum weggeschmissen hat? Und da man mit seinem Eigentum machen darf was man will, käme man auch zu keiner Strafbarkeit. Wo liegt der Denkfehler bei mir?

Julia Maxi
8.2.2022, 14:21:56
Eine Schenkung kann nicht grundlos widerrufen werden und ich denke ein "kleiner Flirt" wird den Anforderungen des $530 BGB (schwere Verfehlung) nicht gerecht, der mW eher bei körperlichen Angriffe und Tötungsversuchen einschlägig ist.