Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

Sachbeschädigung (§ 303 StGB) durch Wegwerfen eines Goldrings

Sachbeschädigung (§ 303 StGB) durch Wegwerfen eines Goldrings

10. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Um ihr Verlöbnis zu feiern, begeben sich O und T auf eine Karibik-Kreuzfahrt. Aufgrund eines Flirts mit einem Animateur kommt es zum Streit. T wird so wütend, dass er den goldenen Verlobungsring, den O zuvor abgelegt hatte, einfach über Board wirft.

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Einordnung des Falls

Sachbeschädigung (§ 303 StGB) durch Wegwerfen eines Goldrings

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Verlobungsring durch das Wegwerfen zerstört (§ 303 Abs. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Handlungsmodalität der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) ist das Zerstören. Eine Sache ist zerstört, wenn sie (1) auf Grund der Einwirkung in ihrer Existenz vernichtet oder (2) so wesentlich beschädigt ist, dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren hat. Der Ring wurde weder in seiner Substanz vernichtet, noch wurde er derart beschädigt, dass er seine Brauchbarkeit völlig verloren hätte. Er liegt zwar auf dem Meeresgrund, dennoch wäre er voll funktionsfähig, wenn man ihn bergen würde.
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2. Der Verlobungsring ist für T eine fremde Sache (§ 303 StGB).

Ja!

Taugliche Tatobjekte der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) sind fremde Sachen. Darunter fallen alle körperlichen Gegenstände, beweglich oder unbeweglich. Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht oder herrenlos ist. Der Verlobungsring stellt einen beweglichen und körperlichen Gegenstand dar und ist folglich eine Sache. Der Verlobungsring befindet sich im Eigentum der O und ist daher für T fremd.

3. T hat den Verlobungsring durch das Wegwerfen beschädigt (§ 303 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Beschädigen ist jede körperliche Einwirkung auf eine Sache, die zu einer nicht unerheblichen Substanzverletzung oder Brauchbarkeitsminderung führt. Keine Sachbeschädigung liegt vor beim bloßen Entziehen der Sache durch Verbringung an einen anderen Ort oder Verhinderung des Zugangs. T hat den Ring auf den Meeresgrund geworfen. Darin liegt keine Einwirkung auf die Sache, die die Brauchtbarkeit mindert, sondern lediglich eine Sachentziehung. Das Salzwasser wird der Goldlegierung auch nichts anhaben. T hat den Ring nicht beschädigt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JUS

Just_me

7.5.2020, 00:43:31

Heißt das, dass O überhaupt nicht gegen T vorgehen kann? Strafrechtlich scheidet demnach §303 aus. Und die zivilrechtliche Ansprüche müssten doch ebenfalls an der

Unmöglichkeit

der Leistung/

Leistungsverweigerung

srecht des Schuldners scheitern, weil man nicht erwarten kann, dass T den Ring vom Meeresboden heraufholen lässt. 🤔

JO

Johnny

23.5.2020, 10:37:33

T müsste, da er den Schäden nicht wieder gut machen kann, (finanziellen) Schadensersatz leisten.

Gero1

Gero1

23.5.2021, 20:48:46

Ich bin mir nicht sicher, aber ich käme nach m.E. noch nicht einmal zu einem SE. Der Ring wurde ihr per

Handschenkung

übereignet, jedoch hat er diese Schenkung nicht möglicherweise wirksam

konkludent

widerrufen indem er den Ring ins Meer warf, sodass schlussendlich nur sein Eigentum weggeschmissen hat? Und da man mit seinem Eigentum machen darf was man will, käme man auch zu keiner Strafbarkeit. Wo liegt der Denkfehler bei mir?

Julia Maxi

Julia Maxi

8.2.2022, 14:21:56

Eine Schenkung kann nicht grundlos widerrufen werden und ich denke ein "kleiner Flirt" wird den Anforderungen des $

530 BGB

(schwere Verfehlung) nicht gerecht, der mW eher bei körperlichen Angriffe und Tötungsversuchen einschlägig ist.

Dogu

Dogu

11.2.2024, 13:30:19

Ich stimme Julia zu. Eine schwere Verfehlung, die zum Widerruf berechtigen würde, ist hier fernliegend. Es liegt vielmehr eindeutig eine zivilrechtliche SE-Pflicht vor (bspw. §§ 990 I 1, 989 a.E. BGB). Strafrechtlich aber irrelevant.

Christopher M.

Christopher M.

21.6.2024, 14:59:34

Sollte es aber zu einem Bruch der Verlobung kommen und er der Käufer des Ringes sein, hätte sie ihm den Ring zurückgeben müssen, er hätte also sein Eigentum weggeworfen..

Dogu

Dogu

21.6.2024, 18:23:02

Nein, im Zeitpunkt des Falles ist keine zivilrechtliche

Rückübereignung

ersichtlich. Auch kann man Eigentum nicht werfen.

SI

SimonMalteBetzin

8.11.2024, 15:44:31

Di e Wahrscheinlichkeit den Ring mit halbwegs moderatem Aufwand wiederzuerlangen dürfte gleich Null sein. Folglich dürfte in einem solchen Szenario, auch bei etwas schiefer Definition, die Handlung einer Zerstörung absolut gleichkommen. Problem: Analogieverbot? Im Grunde handelt es sich um eine wissenschaftliche Wertung was ,,Zerstörung" meint. Die von T errichtete Barriere zwischen O und dem Ring kommt dem m.M.n gleich


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