Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
Sachbeschädigung (§ 303 StGB) durch Wegwerfen eines Goldrings
Sachbeschädigung (§ 303 StGB) durch Wegwerfen eines Goldrings
4. April 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um ihr Verlöbnis zu feiern, begeben sich O und T auf eine Karibik-Kreuzfahrt. Aufgrund eines Flirts mit einem Animateur kommt es zum Streit. T wird so wütend, dass er den goldenen Verlobungsring, den O zuvor abgelegt hatte, einfach über Bord wirft.
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Einordnung des Falls
Sachbeschädigung (§ 303 StGB) durch Wegwerfen eines Goldrings
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den Verlobungsring durch das Wegwerfen zerstört (§ 303 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Verlobungsring ist für T eine fremde Sache (§ 303 StGB).
Ja!
3. T hat den Verlobungsring durch das Wegwerfen beschädigt (§ 303 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Just_me
7.5.2020, 00:43:31
Heißt das, dass O überhaupt nicht gegen T vorgehen kann? Strafrechtlich scheidet demnach §303 aus. Und die zivilrechtliche Ansprüche müssten doch ebenfalls an der Unmöglichkeit der Leistung/
Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners scheitern, weil man nicht erwarten kann, dass T den Ring vom Meeresboden heraufholen lässt. 🤔
Johnny
23.5.2020, 10:37:33

Gero1
23.5.2021, 20:48:46
Ich bin mir nicht sicher, aber ich käme nach m.E. noch nicht einmal zu einem SE. Der Ring wurde ihr per
Handschenkungübereignet, jedoch hat er diese Schenkung nicht möglicherweise wirksam
konkludentwiderrufen indem er den Ring ins Meer warf, sodass schlussendlich nur sein Eigentum weggeschmissen hat? Und da man mit seinem Eigentum machen darf was man will, käme man auch zu keiner Strafbarkeit. Wo liegt der Denkfehler bei mir?

Julia Maxi
8.2.2022, 14:21:56
Eine Schenkung kann nicht grundlos widerrufen werden und ich denke ein "kleiner Flirt" wird den Anforderungen des $
530 BGB(schwere Verfehlung) nicht gerecht, der mW eher bei körperlichen Angriffe und Tötungsversuchen einschlägig ist.
Dogu
11.2.2024, 13:30:19
Ich stimme Julia zu. Eine schwere Verfehlung, die zum Widerruf berechtigen würde, ist hier fernliegend. Es liegt vielmehr eindeutig eine zivilrechtliche SE-Pflicht vor (bspw. §§ 990 I 1, 989 a.E. BGB). Strafrechtlich aber irrelevant.

Christopher M.
21.6.2024, 14:59:34
Sollte es aber zu einem Bruch der Verlobung kommen und er der Käufer des Ringes sein, hätte sie ihm den Ring zurückgeben müssen, er hätte also sein Eigentum weggeworfen..
Dogu
21.6.2024, 18:23:02
Nein, im Zeitpunkt des Falles ist keine zivilrechtliche
Rückübereignungersichtlich. Auch kann man Eigentum nicht werfen.
SimonMalteBetzin
8.11.2024, 15:44:31
Di e Wahrscheinlichkeit den Ring mit halbwegs moderatem Aufwand wiederzuerlangen dürfte gleich Null sein. Folglich dürfte in einem solchen Szenario, auch bei etwas schiefer Definition, die Handlung einer Zerstörung absolut gleichkommen. Problem: Analogieverbot? Im Grunde handelt es sich um eine wissenschaftliche Wertung was ,,Zerstörung" meint. Die von T errichtete Barriere zwischen O und dem Ring kommt dem m.M.n gleich

Nocebo
4.1.2025, 16:57:36
Es dürfte kein
Schadensersatzanspruch bestehen, jdf. dürfte die
Bereicherungseinrededes
§ 821 BGBoder § 242 BGB im Form der
dolo agit Einredeentgegenstehen, denn: Gem. § 1301 BGB kann u.a. der Verlobungsring zurückgefordert werden, wenn die Ehe unterbleibt. Auf ein Verschulden usw. kommt es dabei nicht an. Man darf bei dem Sachverhalt wohl lebensnah davon ausgehen, dass die Ehe hier nicht später trotzdem geschlossen wird. Damit musste der Ring sowieso herausgegeben werden. Wirtschaftlich hat sich O somit selbst geschädigt. Wenn T
Schadensersatzverlangen würde, müsste sie diesen als
Surrogatdes Ringes herausgeben.
Dogu
4.1.2025, 18:20:32
Man kann einen dolo agit-Einwand doch nicht mit hypothetischen zukünftigen Ansprüchen begründen. Diese Einrede besteht ausschließlich dann, wenn aktuell ein Anspruch (woraus auch immer) auf sofortigen Rückerhalt besteht. Ansonsten könnte ja eine Darlehensgeberin dem Anspruch des Darlehensnehmers auf Auszahlung des Darlehens den zukünftigen
Rückzahlungsanspruchs oder gar einen hypothetischen zukunftigen vorzeitigen Anspruch auf Rückzahlung wegen außerordentlicher Kündigung entgegenhalten.

Nocebo
4.1.2025, 18:33:12
Klar, aber § 1301 BGB ist kein zukünftiger Anspruch. Bei lebensnaher Auslegung hat O das Verlöbnis aufgelöst und der Anspruch besteht jetzt. Dazu: "Unterbleiben der Eheschließung ist gleichbedeutend mit Auflösung des Verlöbnisses, gleich wodurch diese geschieht." (BeckOK BGB/Hahn, 72. Ed. 1.11.2024, BGB § 1301 Rn. 6, beck-online) Hier führt der
Rücktrittzur Auflösung, der jederzeit auch ohne Grund erklärt werden kann. Dieser kann sogar nach allgemeinen Regeln
konkludenterklärt werden können. Das In-das-Meer-Werfen ist wohl kaum etwas anderes als die
konkludente
Rücktrittserklärung aus dem
objektiven Empfängerhorizontgem. §§ 133,
157 BGB. Siehe dazu: "Stillschweigende
Rücktrittserklärung ist möglich, etwa durch ostentative Hinwendung zu einem Dritten." (MüKoBGB/Roth, 9. Aufl. 2022, BGB § 1298 Rn. 2, beck-online) Offensichtlich geht es in dieser Aufgabe nicht um zivilrechtliche Ansprüche, weshalb Jurafuchs den Sachverhalt auch nicht in Hinblick auf solche konkretisiert hat.