Strafrecht AT | Vorsatz | Dolus directus 1. Grades / Absicht (Schüsse aus der Ferne)


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A will den O auf jeden Fall töten. Dazu gibt er aus der Ferne einige Schüsse auf O ab. A hält angesichts seiner Sehschwäche und der Entfernung die Tötung des O für eher unwahrscheinlich, aber immerhin noch für möglich. A trifft. O stirbt.

Einordnung des Falls

Strafrecht AT | Vorsatz | Dolus directus 1. Grades / Absicht (Schüsse aus der Ferne)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A handelte mit Absicht bzgl. des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) an O.

Genau, so ist das!

Der Täter hat Vorsatz, wenn er mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands (voluntatives Element) in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (kognitives Element) handelt. Er handelt mit Absicht, wenn es ihm gerade darauf ankommt, den Erfolg herbeizuführen (zielgerichteter Erfolgswille). Für das Wissenselement genügt, dass der Täter sich die Tatbestandsverwirklichung als möglich vorstellt.A zielte gerade darauf ab, O zu töten und er hielt den Erfolgseintritt für möglich. Er hatte Absicht bezüglich des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB).

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