Versuch der Erfolgsqualifikation - Unmittelbares Ansetzen 2


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Klassisches Klausurproblem

T möchte die O verprügeln und nimmt bei den Schlägen in Os Gesicht billigend in Kauf, dass O erblindet. Während T auf die O einprügelt, kommt eine Dritte. T flieht.

Einordnung des Falls

Versuch der Erfolgsqualifikation - Unmittelbares Ansetzen 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat „Tatentschluss“ bezüglich einer schweren Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. T nimmt billigend in Kauf, dass O durch die Körperverletzung das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen verliert. T hat daher Tatentschluss bezüglich der schweren Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).

2. T hat dadurch, dass sie auf O einprügelte, „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.

Ja!

Das objektive Tatbestandselement des Versuchs liegt im unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (§ 22 StGB). Das unmittelbare Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle des „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Indem T die O verprügelt hat, hat sie bereits die Handlung vorgenommen, die zu dem tatbestandlichen Erfolg führen soll.

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I-m-possible

I-m-possible

6.7.2022, 13:24:01

Hieß es nicht, dass für den Versuch des §226 Abs.2 ein Eventualvorsatz nicht ausreicht? Dieser liegt bei der billigenden Inkaufnahme im Sachverhalt doch vor !?

JUL

Julia

19.7.2022, 16:25:19

Für den Versuch des § 226 Abs. 2 reicht kein Eventualvorsatz (billigende Inkaufnahme), sondern nur Absicht (dolus directus 1. Grades) und sicheres Wissen (dolus directus 2. Grades). Für den Versuch des § 226 Abs. 1 hingegen reicht Eventualvorsatz. Hier wurde der Versuch zu § 226 Abs. 1 Nr. 1 bejaht.


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