Versuch der Erfolgsqualifikation - Unmittelbares Ansetzen 3
Diesen Fall lösen 81,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat sich vorgenommen, O auszurauben und zu erschießen. Als sie O am nächsten Tag sieht, sieht sie vom Ausrauben ab, schießt aber auf O. Dabei verfehlt sie ihn und flieht.
Einordnung des Falls
Versuch der Erfolgsqualifikation - Unmittelbares Ansetzen 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) ist strafbar.
Genau, so ist das!
2. Der Täter kann auch eine Erfolgsqualifikation versuchen.
Ja, in der Tat!
3. Indem T auf O geschossen hat, hat sie unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands des § 251 StGB angesetzt.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB).
Ja!
Jurafuchs kostenlos testen
![CR7](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__dywyyccdlqqvmidbwslki.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
CR7
29.3.2023, 10:02:00
Also wäre es hier dann ein 212 oder ein 212, 211 I?
se.si.sc
29.3.2023, 11:30:44
T trifft ja hier nicht, sondern verfehlt, deswegen wäre es logischerweise höchstens ein versuchter Totschlag, §§ 212, 22, 23 I StGB. Von einem Tötungsvorsatz bei der Tat wissen wir hier allerdings gar nichts, eventuell war zu diesem Zeitpunkt auch schon "nur" noch eine Verletzung des O das Ziel. Für einen versuchten Mord nach §§ 211, 22, 23 I StGB fehlen uns darüber hinaus konkrete Anhaltspunkte, sowohl auf subjektiver als auch auf objektiver Ebene. Insbesondere liegt kein Fall der Habgier oder Ermöglichungs- bzw
Verdeckungsabsichtvor, weil T von dem angedachten Raub und auch sonst jeglicher Zueignung von Eigentum des O ja gerade Abstand genommen hat. Heimtücke ist denkbar, aber auch das wissen wir nicht genau. Absolut sicher ist nur die versuchte gefährliche KV mittels einer Waffe, § 224 I Nr 2, 1. Var., II StGB.
![Pepe & Partner](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__gubaksdbcuhoduvqnideb.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Pepe & Partner
19.5.2023, 09:13:58
Ist nicht auch der Tatentschluss im Zeitpunkt der betrachtungsgegenständlichen Handlung der Tat maßgeblich, § 8 StGB? Denn zu diesem Zeitpunkt hatte T keinen Tatentschluss zu § 251.
Timurso
19.5.2023, 09:17:55
Würde ich auch so sehen, ja.
david1234
29.3.2024, 17:28:52
Stimme ich da absolut zu.
Diaa
7.10.2023, 20:56:16
Ich verstehe gerade nicht, wieso ein Tatentschluss hier bejaht wird, obwohl der Täter hier zum Zeitpunkt der Tat keinen hatte? MMn wäre hier eher ein Versuch zum Totschlag relevanter..
Leo Lee
15.10.2023, 12:09:10
Hallo Diaa, in der Tat mag die Frage etwas verwirrend klingen auf den ersten Blick. Wir wollten allerdings genau das von dir angesprochene Thema (zeitliches Auseinanderfallen, das zur Verneinung des Tatentschlusses führt) darstellen. Den versuchten Totschlag haben wir noch als Vertiefung reingenommen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo