Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Versuch der Erfolgsqualifikation - Unmittelbares Ansetzen 3

Versuch der Erfolgsqualifikation - Unmittelbares Ansetzen 3

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

T hat sich vorgenommen, O auszurauben und zu erschießen. Als sie O am nächsten Tag sieht, sieht sie vom Ausrauben ab, schießt aber auf O. Dabei verfehlt sie ihn und flieht.

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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch eines Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) ist strafbar.

Genau, so ist das!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Der Raub mit Todesfolge wird mit mindestens zehn Jahren bestraft (§ 251 StGB). Die Tat ist daher ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB) und bereits im Versuch strafbar.
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2. Der Täter kann auch eine Erfolgsqualifikation versuchen.

Ja, in der Tat!

Eine Erfolgsqualifikation ist auch vorsätzlich möglich. Bei einer Erfolgsqualifikation ist mindestens Fahrlässigkeit erforderlich (§ 18 StGB), sodass Vorsatz ebenfalls möglich ist. Bei § 226 Abs. 2 StGB etwa ist ausdrücklich auch Absicht und Wissen erforderlich. Ein Versuch ist daher möglich.

3. Indem T auf O geschossen hat, hat sie unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands des § 251 StGB angesetzt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Das unmittelbare Ansetzen (§ 22 StGB) liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle des „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Bei einem Gesamtdelikt ist erforderlich, dass der Täter auch zum Gesamtdelikt ansetzt. Bei Qualifikationstatbeständen schließt dies das Grunddelikt mit ein. Daher muss der Täter auch zum Grunddelikt unmittelbar ansetzen. T hat nur zur Tötung unmittelbar angesetzt. Es gilt darüber hinaus, dass nach § 251 StGB die Todesfolge gerade durch den Raub eintreten muss, sodass schon tatbestandlich eine Strafbarkeit ohne Grunddelikt ausgeschlossen ist.In Betracht kommt jedoch ein versuchter Totschlag

4. T hatte sich vorgenommen, O auszurauben und zu erschießen. Sie war daher ursprünglich bezüglich eines Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) zur Tat entschlossen.

Ja!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. T hat die Absicht, O auszurauben und zu erschießen. Problematisch könnte sein, dass T in der konkreten Situation von dem Raub absieht.
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