Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Versuch der Erfolgsqualifikation - Unmittelbares Ansetzen 3
Versuch der Erfolgsqualifikation - Unmittelbares Ansetzen 3
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat sich vorgenommen, O auszurauben und zu erschießen. Als sie O am nächsten Tag sieht, sieht sie vom Ausrauben ab, schießt aber auf O. Dabei verfehlt sie ihn und flieht.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) ist strafbar.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Täter kann auch eine Erfolgsqualifikation versuchen.
Ja, in der Tat!
3. Indem T auf O geschossen hat, hat sie unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands des § 251 StGB angesetzt.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. T hatte sich vorgenommen, O auszurauben und zu erschießen. Sie war daher ursprünglich bezüglich eines Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) zur Tat entschlossen.
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
CR7
29.3.2023, 10:02:00
Also wäre es hier dann ein 212 oder ein 212, 211 I?
se.si.sc
29.3.2023, 11:30:44
T trifft ja hier nicht, sondern verfehlt, deswegen wäre es logischerweise höchstens ein versuchter Totschlag, §§ 212, 22, 23 I StGB. Von einem Tötungs
vorsatzbei der Tat wissen wir hier allerdings gar nichts, eventuell war zu diesem Zeitpunkt auch schon "nur" noch eine Verletzung des O das Ziel. Für einen versuchten Mord nach §§ 211, 22, 23 I StGB fehlen uns darüber hinaus konkrete Anhaltspunkte, sowohl auf subjektiver als auch auf objektiver Ebene. Insbesondere liegt kein Fall der
Habgieroder Ermöglichungs- bzw
Verdeckungsabsichtvor, weil T von dem angedachten Raub und auch sonst jeglicher Zueignung von Eigentum des O ja gerade Abstand genommen hat. Heimtücke ist denkbar, aber auch das wissen wir nicht genau. Absolut sicher ist nur die versuchte gefährliche KV mittels einer Waffe, § 224 I Nr 2, 1. Var., II StGB.
G0d0fMischief
3.11.2024, 16:49:47
@[se.si.sc](199709) im Sachverhalt steht doch, dass T den O erschießen wollte. Erschießen heißt doch töten oder verstehe ich hier etwas falsch? Also ich würde hier einen versuchten
Habgiermord annehmen.
as.mzkw
10.11.2024, 16:05:25
@[G0d0fMischief](217996) im SV steht aber, dass T vom Ausrauben absieht, sodass ich
Habgierverneint hätte, da es ja auf den Tatzeitpunkt ankommt, hier also den Zeitpunkt des Schusses. Ein früherer
Vorsatzbzw. das Vorliegen eines subjektiven Mordmerkmals ist ja wegen des
Koinzidenzprinzips unbeachtlich.
G0d0fMischief
10.11.2024, 16:18:39
@[as.mzkw](244917) Ahh ja stimmt hast recht! :) Dann wär‘s wohl nur ein versuchter Totschlag
Diaa
7.10.2023, 20:56:16
Ich verstehe gerade nicht, wieso ein Tatentschluss hier bejaht wird, obwohl der Täter hier zum Zeitpunkt der Tat keinen hatte? MMn wäre hier eher ein Versuch zum Totschlag relevanter..
Leo Lee
15.10.2023, 12:09:10
Hallo Diaa, in der Tat mag die Frage etwas verwirrend klingen auf den ersten Blick. Wir wollten allerdings genau das von dir angesprochene Thema (zeitliches Auseinanderfallen, das zur Verneinung des Tatentschlusses führt) darstellen. Den versuchten Totschlag haben wir noch als Vertiefung reingenommen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo