Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Versuch der Erfolgsqualifikation - Strafbarkeit des Versuchs 2
Versuch der Erfolgsqualifikation - Strafbarkeit des Versuchs 2
18. April 2025
6 Kommentare
4,7 ★ (12.748 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T möchte O aussetzen (§ 221 Abs. 1 StGB) und ihn dadurch versterben lassen. O überlebt, da ein Dritter ihn rettet. Der Aussetzungsgefahrerfolg ist zu keinem Zeitpunkt eingetreten.
Diesen Fall lösen 79,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Versuch der Erfolgsqualifikation - Strafbarkeit des Versuchs 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch einer Aussetzung (§ 221 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Versuch einer Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 3 StGB) ist nach herrschender Meinung strafbar.
Ja, in der Tat!
3. Eine Minderansicht lehnt eine Strafbarkeit des Versuchs ab.
Ja!
4. Der Täter kann auch eine Erfolgsqualifikation versuchen.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Swagni
23.2.2024, 15:27:32
warum bezieht sich die Erklärung im letzten Text auf 226, wenn sich der Fall um 221 III dreht?

Sebastian Schmitt
20.12.2024, 11:16:43
Hallo @[Swagni](185428), § 226 II StGB dient hier der systematischen Argumentation. Er verdeutlicht, dass Erfolgsqualifikationen auch vorsätzlich verwirklicht werden können, konkret im Fall des § 226 II StGB sogar absichtlich/wissentlich. Das wiederum können wir dann auf § 221 III StGB übertragen, der ebenfalls eine Erfolgsqualifikation ist. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

G0d0fMischief
2.11.2024, 16:04:22
In einer vorherigen Aufgabe habt ihr damit argumentiert, dass wenn ein der Versuch eines Grunddelikts straflos ist, ein
Versuch der Erfolgsqualifikationnicht möglich ist, da § 18 StGB eine Tat voraussetzt und dies durch mangels versuchten Grunddelikts nicht möglich ist. Ich bin nur nicht sicher, ob es so gemeint war, dass wenn der Versuch des Grunddelikts straflos ist, auch keine Strafe wegen leichtfertigen Eintritts der schweren Folge erfolgen kann (also bei grob fahrlässigem Handeln). Könntet ihr das vielleicht nochmal in einem Infotext erläutern?
Michi K
14.11.2024, 11:04:04
Bei
Versuch der Erfolgsqualifikation2 wird als hM genannt, dass eine Strafbarkeit nicht in Betracht kommt. Hier jetzt andersrum. Was ist jetzt nach eurer Ansicht hM?