+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
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Klassisches Klausurproblem
T möchte O aussetzen (§ 221 Abs. 1 StGB) und ihn dadurch versterben lassen. O überlebt, da ein Dritter ihn rettet. Der Aussetzungsgefahrerfolg ist zu keinem Zeitpunkt eingetreten.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch einer Aussetzung (§ 221 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Nein, das ist nicht der Fall!
Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB).
Die Aussetzung ist weder ein Verbrechen noch ist die Versuchsstrafbarkeit durch das Gesetz angeordnet.
2. Der Versuch einer Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 3 StGB) ist nach herrschender Meinung strafbar.
Ja, in der Tat!
Die herrschende Meinung bejaht die Versuchsstrafbarkeit einer Erfolgsqualifikation auch dann, wenn das Grunddelikt für sich nicht im Versuch strafbar ist.
Sowohl Grunddelikt als auch Erfolgsqualifikation sind im Versuch stecken geblieben. Lediglich die Erfolgsqualifikation, die Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 3 StGB), ist ein Verbrechen, sodass eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht kommt.
3. Eine Minderansicht lehnt eine Strafbarkeit des Versuchs ab.
Ja!
Eine Mindermeinung lehnt eine Strafbarkeit des Versuchs in der vorliegenden Konstellation ab, da die Strafbarkeit der Erfolgsqualifikation voraussetze, dass eine Tat vorliege (§ 18 StGB). Damit ist gemeint, dass bereits eine strafbare Handlung vorliegen muss. § 18 StGB wirkt also nicht strafbegründend, sondern nur strafschärfend. Eine Erfolgsqualifikation setze daher auch bei Vorsatz ein strafbares (Versuchs-)Grunddelikt voraus. Die herrschende Meinung setzt dem entgegen, dass § 18 StGB nur beinhalte, dass wenigstens Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge vorliegen muss und kein Vorsatz erforderlich ist. Ein Ausschluss für die Versuchsstrafbarkeit wegen Vorsatzes ist damit nicht Inhalt der Norm.
4. Der Täter kann auch eine Erfolgsqualifikation versuchen.
Genau, so ist das!
Eine Erfolgsqualifikation ist auch vorsätzlich möglich. Bei einer Erfolgsqualifikation ist mindestens Fahrlässigkeit erforderlich (§ 18 StGB), sodass Vorsatz ebenfalls möglich ist. Bei § 226 Abs. 2 StGB ist z.B. ausdrücklich auch Absicht und Wissen erforderlich. Ein Versuch ist daher möglich.