Nötigung durch Stinkbombe

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der T lässt im Kino auf Knopfdruck eine Stinkbombe explodieren, um die Vorstellung zu sprengen. Mehrere Besucher stürmen angeekelt zum Ausgang.

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Einordnung des Falls

Nötigung durch Stinkbombe

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T die Stinkbombe platzen lässt, hat er "Gewalt" ausgeübt (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Der klassische Gewaltbegriff setzt voraus, dass der Täter (1) durch körperliche Kraftentfaltung (2) Zwang ausübt, indem er auf den Körper eines anderen einwirkt, (3) um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Die Gewalt muss sich bei der Nötigung nicht gegen eine Person richten. Denkbar ist auch eine Einwirkung auf Sachen. Zu (1): Auch ein geringer körperlicher Aufwand genügt. Es kann nicht darauf ankommen, ob eine Explosion mittels Knopfdruck oder erheblicher körperlicher Anstrengung verursacht wird. Indem T die Stinkbombe per Knopfdruck auslöst, wird er körperlich tätig und übt dadurch Zwang auf die Besucher aus, um erwarteten Widerstand zu überwinden.
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