Nötigung durch Stinkbombe
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der T lässt im Kino auf Knopfdruck eine Stinkbombe explodieren, um die Vorstellung zu sprengen. Mehrere Besucher stürmen angeekelt zum Ausgang.
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Einordnung des Falls
Nötigung durch Stinkbombe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T die Stinkbombe platzen lässt, hat er "Gewalt" ausgeübt (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
sy
4.10.2024, 23:19:16
Hey, kann mir jemand bitte erklären, wie hier der geleistete oder zu erwartende Widerstand subsumiert werden kann ?
Leo Lee
6.10.2024, 12:18:22
Hallo sy, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Auch hier liegt zwar kein tatsächlicher Widerstand vor; allerdings kann man einen erwarteten Widerstand insofern annehmen, als die Kinobesucher nicht einfach gehörig sein und gehen werden, wenn der T fragt oder fordert, dass alle die Räumlichkeit verlassen; das ist dann der "erwartete" Widerstand. Dieser Punkt ist i.Ü. in den Prüfungen kaum problematisch, da zumindest ein "erwarteter" bzw. hypothetischer Widerstand nicht schwer ist zu subsumieren. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Sinn § 240 Rn. 29 f. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
sy
6.10.2024, 12:53:04
Super Besten Dank lieber Leo !:)