Verhindern des Überholens
3. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der mit 100 km/h auf der Autobahn fahrende T hindert den hinter ihm fahrenden O am Überholen, indem er bei jedem Überholversuch auf die linke Spur zieht. O gelingt somit kein Überholen.
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Einordnung des Falls
Verhindern des Überholens
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn T "einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt", verwirklicht er den objektiven Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T beim Überholversuch des O auf die linke Spur zieht, übt er Gewalt aus (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja!
3. T hat O zu einem Unterlassen genötigt (§ 240 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
4. T hat gerade mit der eingesetzten Gewalt das Unterlassen des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Ja, in der Tat!
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