+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der mit 100 km/h auf der Autobahn fahrende T hindert den hinter ihm fahrenden O am Überholen, in dem er bei jedem Überholversuch auf die linke Spur zieht. O gelingt somit kein Überholen.
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Einordnung des Falls
Verhindern des Überholens
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn T "einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt", verwirklicht er den objektiven Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Geschütztes Rechtsgut ist nach h.M. die persönliche Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung. Der objektive Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) setzt voraus (1) ein Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel), (2) einen Nötigungserfolg (Handlung, Duldung oder Unterlassung) und (3) den nötigungsspezifischen Zusammenhang zwischen (1) und (2).
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2. Indem T beim Überholversuch des O auf die linke Spur zieht, übt er Gewalt aus (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja!
Der klassische Gewaltbegriff setzt voraus, dass der Täter (1) durch körperliche Kraftentfaltung (2) Zwang ausübt, indem er auf den Körper eines anderen einwirkt, (3) um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden.
Ein ständiges Nach-links-Ziehen erfüllt dieses Merkmal einer körperlich wirkenden Kraftentfaltung. Somit übt der T Gewalt gegenüber O aus.
3. T hat O zu einem Unterlassen genötigt (§ 240 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Die Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) ist ein Erfolgsdelikt. Der Täter muss ein Opferverhalten, das in einer Handlung, Duldung oder Unterlassung liegen kann, herbeigeführt haben (Nötigungserfolg). Das Unterlassen ist die Nichtvornahme einer konkreten Handlung. Handlung meint dabei ein positives Tun.
T hat durch das stetige Nach-links-Ziehen bewirkt, dass O gehindert war, ihn zu überholen. Der tatbestandliche Erfolg der Nötigung ist folglich eingetreten.
4. T hat gerade mit der eingesetzten Gewalt das Unterlassen des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Ja, in der Tat!
Zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg muss eine kausale Verknüpfung bestehen, d.h. das abgenötigte Verhalten muss unmittelbare und spezifische Folge des angewandten Zwangsmittels sein. Es finden die allgemeinen Regeln der objektiven Zurechnung Anwendung. Der Zusammenhang fehlt, wenn das Opfer auf eigenen Entschluss oder fremden Rat dem Verlangen des Täters nachgibt.
O unterlässt das Überholen gerade durch die Gewaltanwendung des T.
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