Rücktritt vom beendeten Versuch – Mitursächlichkeit eines Beitrags bei Verhinderung des Eintritts des Taterfolgs
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T schießt auf O und verwundet ihn schwer. O lebt aber noch und möchte den Notruf wählen. Er schleppt sich daher zum Haustelefon, was er jedoch nicht erreicht, da es oben auf einem Regal liegt. T gibt das Telefon herunter und geht. O ruft den Notarzt, der O das Leben rettet.
Einordnung des Falls
Rücktritt vom beendeten Versuch – Mitursächlichkeit eines Beitrags bei Verhinderung des Eintritts des Taterfolgs
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den Eintritt des Taterfolges verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
2. Es liegt ein beendeter Versuch vor.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Ranii
10.5.2022, 11:34:13
Der BGH scheint bei der Frage bzgl Rücktrittshandlung bei beendet etwas willkürlich vorzugehen…
Elias Von der Brelie
5.6.2023, 21:51:09
Ich schätze hier kann man häufig für beide Seiten argumentieren, je nachdem wie man das ganze auslegt. Für die Klausur spielt es in solchen Fällen also tendenziell keine Rolle solange die Argumente stimmen, richtig?