Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Rücktritt vom beendeten Versuch – Mitursächlichkeit eines Beitrags bei Verhinderung des Eintritts des Taterfolgs

Rücktritt vom beendeten Versuch – Mitursächlichkeit eines Beitrags bei Verhinderung des Eintritts des Taterfolgs

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T schießt auf O und verwundet ihn schwer. O lebt aber noch und möchte den Notruf wählen. Er schleppt sich daher zum Haustelefon, was er jedoch nicht erreicht, da es oben auf einem Regal liegt. T gibt das Telefon herunter und geht. O ruft den Notarzt, der O das Leben rettet.

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Einordnung des Falls

Rücktritt vom beendeten Versuch – Mitursächlichkeit eines Beitrags bei Verhinderung des Eintritts des Taterfolgs

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Eintritt des Taterfolges verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Bei beendeten Versuchen ist es erforderlich, dass der Täter den Eintritt des Erfolges verhindert. Dafür muss der Täter objektiv für die Erfolgsverhinderung kausal geworden sein. In subjektiver Hinsicht muss der Täter den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf bewusst und gewollt unterbrechen. Das Herunterreichen des Telefons durch T alleine war nicht kausal dafür, dass O überlebt hat. O musste vielmehr die Nummer allein wählen. Mitursächlichkeit eines Beitrags ist aber ausreichend, da dieser Beitrag nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg eintreten würde. Der BGH hat den Rücktritt in dem vergleichbaren Fall nicht abschließend bewerten können, da unklar war, ob der Täter tatsächlich Vorsatz hinsichtlich des Rücktrittes hatte. Es kam auch in Betracht, dass der Täter die Rettungshandlung für zu spät hielt und daher von keiner Rettung mehr ausging. Dies konnte nicht festgestellt werden, sodass die Sache zurückverwiesen wurde.
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2. Es liegt ein beendeter Versuch vor.

Ja, in der Tat!

Ein Versuch gilt dann als beendet, wenn der Täter glaubt, dass er alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat. Dabei reicht es aus, dass der Täter es für möglich hält, dass er alles Erforderliche getan hat, aber auch, wenn er sich keine Gedanken macht, aber die Möglichkeit sieht. T ging davon aus, dass er O so schwer verwundet hatte, dass dieser ohne ein weiteres Zutun sterben würde.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Ranii

Ranii

10.5.2022, 11:34:13

Der BGH scheint bei der Frage bzgl Rücktrittshandlung bei beendet etwas willkürlich vorzugehen…

EB

Elias Von der Brelie

5.6.2023, 21:51:09

Ich schätze hier kann man häufig für beide Seiten argumentieren, je nachdem wie man das ganze auslegt. Für die Klausur spielt es in solchen Fällen also tendenziell keine Rolle solange die Argumente stimmen, richtig?


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