Rücktritt beendeter Versuch - Fall 7

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T schießt auf O und verwundet diesen schwer. O lebt aber noch und möchte den Notruf wählen. Er schleppt sich daher zum Haustelefon. T gibt dieses herunter und geht. O hätte das Telefon auch ohne die Hilfe des T erreicht. O ruft den Notarzt, der O das Leben rettet.

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Einordnung des Falls

Rücktritt beendeter Versuch - Fall 7

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Eintritt des Taterfolges verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).

Ja!

Bei beendeten Versuchen ist es erforderlich, dass der Täter den Eintritt des Erfolges verhindert. Dafür muss der Täter objektiv für die Erfolgsverhinderung kausal geworden sein. In subjektiver Hinsicht muss der Täter den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf bewusst und gewollt unterbrechen. T reichte O das Telefon, mit dem dieser den Notruf betätigte. O hätte jedoch auch ohne die Hilfe des T das Telefon erreicht. Hypothetische Kausalverläufe sind jedoch unbeachtlich, sodass eine hinreichende Verhinderung vorliegt.
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