Einführungsfall, § 156 StGB

14. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gegen T wird fruchtlos eine Zwangsvollstreckung betrieben. Der Gerichtsvollzieher verlangt nun die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses (§ 802c Abs. 1 S. 1 ZPO). T verschweigt darin seinen Oldtimer-Mercedes, um diesen behalten zu können.

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Einordnung des Falls

Einführungsfall, § 156 StGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei der Versicherung an Eides Statt handelt es sich um eine Erklärung, die an die Stelle der Aussage unter Eid (§§ 154 Abs. 1, 155 StGB) tritt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Versicherung an Eides Statt stellt eine selbstständige und im Verhältnis zum Eid schwächere Form der mündlichen oder schriftlichen Bekräftigung eigener Angaben dar. Große Bedeutung erlangt sie bei der Glaubhaftmachung von Tatsachen (z.B. § 294 Abs. 1 ZPO, § 56 StPO). § 156 StGB formuliert einen eigenen Typ von Aussagedelikt. Die Versicherung an Eides Statt muss eine Erklärung enthalten, durch die der Täter unter Verwendung der Worte "an Eides Statt" oder gleichbedeutender Formulierungen unmittelbar die Wahrheit seiner Angaben bekräftigt. Dies wiederum muss vor einer zuständigen Behörde geschehen.
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2. Der Straftatbestand der falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) enthält zwei Tatvarianten.

Ja, in der Tat!

Die eidesstattliche Versicherung umfasst eine Aussage vor der Behörde und deren eidesstattliche Bekräftigung. Bei der ersten Tatvariante, der (1) falschen Abgabe, kann die Bekräftigung unmittelbar vor oder nach der Aussage erfolgen. Sind beide Erklärungen in einem Schriftstück enthalten, ist dieses abgegeben, wenn es der Behörde willentlich zu Beweiszwecken zugänglich gemacht wurde. Bei der zweiten Tatvariante, der (2) Berufung, muss der Erklärende eine neue Aussage unter die frühere Bekräftigung stellen.

3. Indem T ein unrichtiges Vermögensverzeichnis erstellt, gibt er eine falsche Versicherung an Eides statt ab (§ 156 Var. 1 StGB).

Ja!

Die Falschheit bestimmt sich wie bei der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) nach der objektiven Theorie: eine Aussage ist falsch, wenn sie inhaltlich nicht mit dem tatsächlichen Sachverhalt übereinstimmt. Für den Umfang der Wahrheitspflicht kommt es auch auf die einschlägigen Verfahrensvorschriften an. T erstellt ein unrichtiges Vermögensverzeichnis und gibt damit eine falsche Versicherung an Eides statt ab. Denn: zum einen stimmt seine Aussage nicht mit dem tatsächlichen Sachverhalt überein und zum anderen sind nach einer eidesstattlichen Versicherung alle Vermögenwerte aufzuführen, soweit diese nicht offensichtlich unpfändbar oder wertlos sind (§ 802c ZPO).

4. T hat die falsche Versicherung gegenüber der zuständigen Stelle abgegeben.

Genau, so ist das!

Das Zuständigkeitsmerkmal hat nach üblicher Umschreibung drei Voraussetzungen: (1) die Behörde muss zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen überhaupt zuständig sein, (2) die Behörde muss befugt sein, die Versicherung auch in dem konkreten Verfahren und über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, abzunehmen und (3) die Versicherung darf nicht rechtlich völlig wirkungslos sein. In der Zwangsvollstreckung kann der Schuldner verpflichtet sein, die Richtigkeit eines vorzulegenden Vermögensverzeichnisses an Eides Statt zu versichern. Der Gerichtsvollzieher war hier auch die zuständige Stelle (§ 802c Abs. 1 ZPO).

5. T handelte auch vorsätzlich.

Ja, in der Tat!

Der Vorsatz muss sich vor allem darauf erstrecken, dass die Versicherung falsch, die Wahrheitspflicht also verletzt ist. Um seinen Oldtimer behalten zu können, macht T bewusst und willentlich eine falsche Angabe. Einem Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 StGB) unterliegt z.B., wer irrtümlich glaubt, ein bestimmter Gegenstand oder Wert müsse nicht im Vermögensverzeichnis angegeben werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FL

Flohm

13.11.2023, 09:42:17

Woran erkenne ich, dass es sich hier um eine Falsche Versicherung an Eides s

tat

t handelt ? Die Worte werden ja nicht verwendet.

B333

b333

13.1.2024, 10:56:28

Es muss sich um eine Erklärung handeln, durch die der Täter unter Verwendung der Worte ,,an Eides s

tat

t'' ODER gleichbedeutender Formulierungen unmitelbar die Wahrheit seiner Angaben bekräftigt. Indem er der zuständigen

Behörde

die Existenz seines Oldtimers verschweigt und dann bspw. schreibt, dass ihm kein weiteres Vermögen zustehe, versichert er an Eides s

tat

t (im Vermögensverzeichnis), dass ihm kein weiteres Vermögen zusteht. Der Sachverhalt ist aber vorliegend schon etwas dünn.

Dogu

Dogu

25.2.2024, 19:42:28

Das steht so im Gesetz. § 802c Abs. 3 S. 1 ZPO. Deswegen wird es sprichwörtlich auch heute noch im Volksmund Offenbarungseid genannt...


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