§ 156 StGB im Strafprozess

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs-Illustration zum Fall zu § 156 StGB im Strafprozess: Beschuldigter T steht vor Gericht.

Beschuldigter T macht in seinem Strafverfahren vor dem Gericht eine falsche eidesstattliche Aussage.

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Einordnung des Falls

§ 156 StGB im Strafprozess

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Handelt es sich bei der Versicherung an Eides Statt um eine Erklärung, die an die Stelle der Aussage unter Eid (§§ 154 Abs. 1, 155 StGB) tritt?

Nein!

Die Versicherung an Eides Statt ist gerade keine Erklärung, die an die Stelle der Aussage unter Eid (§§ 154 Abs. 1, 155 StGB) tritt. Vielmehr stellt sie eine selbstständige und im Verhältnis zum Eid schwächere Form der Bekräftigung eigener Angaben dar. § 156 StGB formuliert somit keine Privilegierung, sondern einen selbstständigen Tatbestand. Die Versicherung an Eides Statt kann dabei schriftlich oder mündlich erfolgen. Sie muss eine Erklärung enthalten, durch die der Täter unter Verwendung der Worte "an Eides Statt" oder gleichbedeutender Formulierungen unmittelbar die Wahrheit seiner Angaben bekräftigt. Dies wiederum muss vor einer zuständigen Behörde geschehen.
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2. Ist für den Beschuldigten die Möglichkeit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vorgesehen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Im Strafverfahren sind eidesstattliche Versicherungen nur in bestimmtem Umfang und lediglich bei den Strafgerichten zulässig. Polizei und Staatsanwaltschaft sind unzuständig. Aussagen von Zeugen/Sachverständigen, welche die Schuldfrage betreffen, können nicht mit einer eidesstattlichen Versicherung, sondern nur mit dem Eid bekräftigt werden. Für den Beschuldigten ist die Möglichkeit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht vorgesehen. Damit kann sich T auch nicht wegen falscher Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) strafbar machen.
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