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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gegen T wird fruchtlos eine Zwangsvollstreckung betrieben. Der Gerichtsvollzieher verlangt nun die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses. T verschweigt darin ihren alten Schwarz-Weiß-Fernseher, um diesen behalten zu können.

Einordnung des Falls

§ 156 StGB: Umfang der Wahrheitspflicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei der Versicherung an Eides Statt handelt es sich um eine Erklärung, die an die Stelle der Aussage unter Eid (§§ 154 Abs. 1 , 155 StGB) tritt.

Nein!

Die Versicherung an Eides Statt stellt eine selbstständige und im Verhältnis zum Eid schwächere Form der mündlichen oder schriftlichen Bekräftigung eigener Angaben dar. Große Bedeutung erlangt sie bei der Glaubhaftmachung von Tatsachen (z.B. § 294 Abs. 1 ZPO, § 56 StPO). § 156 StGB formuliert einen eigenen Typ von Aussagedelikt. Die Versicherung an Eides Statt muss eine Erklärung enthalten, durch die der Täter unter Verwendung der Worte "an Eides Statt" oder gleichbedeutender Formulierungen unmittelbar die Wahrheit seiner Angaben bekräftigt. Dies wiederum muss vor einer zuständigen Behörde geschehen.

2. Der Straftatbestand der falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) enthält zwei Tatvarianten.

Genau, so ist das!

Die eidesstattliche Versicherung umfasst eine Aussage vor der Behörde und deren eidesstattliche Bekräftigung. Bei der ersten Tatvariante, der (1) falschen Abgabe, kann die Bekräftigung unmittelbar vor oder nach der Aussage erfolgen. Sind beide Erklärungen in einem Schriftstück enthalten, ist dieses abgegeben, wenn es der Behörde willentlich zu Beweiszwecken zugänglich gemacht wurde. Bei der zweiten Tatvariante, der (2) Berufung, muss der Erklärende eine neue Aussage unter die frühere Bekräftigung stellen.

3. Indem T ihren alten Fernseher verschweigt, verwirklicht sie die erste Tatvariante der falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156 Var. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Die Falschheit bestimmt sich wie bei der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) nach der objektiven Theorie: eine Aussage ist falsch, wenn sie inhaltlich nicht mit dem tatsächlichen Sachverhalt übereinstimmt. Für den Umfang der Wahrheitspflicht kommt es auch auf die einschlägigen Verfahrensvorschriften an. In einer eidesstattlichen Versicherung sind alle Vermögenswerte anzuführen, soweit es sich nicht um offensichtlich unpfändbare oder wertlose Gegenstände handelt (§ 802c ZPO). Bei dem alten Schwarz-Weiß-Fernseher handelt es sich jedoch um letzteres. Durch eine unvollständige Angabe diesbezüglich wird Ts eidesstattliche Versicherung nicht falsch. Eine Strafbarkeit wegen falscher Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) ist zu verneinen.

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ri

ri

5.8.2021, 18:28:35

Und kein Versuch, da keine Versuchsstrafbarkeit.


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