Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Dreipersonenverhältnisse

Direktanspruch des Käufers bei Frachtkauf (§ 421 Abs. 1 S. 2 HGB)

Direktanspruch des Käufers bei Frachtkauf (§ 421 Abs. 1 S. 2 HGB)

20. Januar 2025

4,9(19.956 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V verkauft ein Gemälde an K. K bittet V um den Versand des Bildes. V beauftragt das gewerbliche Transportunternehmen U mit der Überbringung des Gemäldes. Das Gemälde wird während des Transportes zerstört.

Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Direktanspruch des Käufers bei Frachtkauf (§ 421 Abs. 1 S. 2 HGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann K von V erneute Lieferung des Bildes verlangen (§ 433 Abs. 1 BGB)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, wenn das Herbeiführen des Leistungserfolges dem Schuldner oder Jedermann unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Nachdem das Bild zerstört worden ist, ist es jedermann unmöglich K Eigentum an dem Gemälde zu verschaffen. Der Anspruch aus § 433 Abs. 1 BGB ist daher nach § 275 Abs. 1 BGB erloschen.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Muss K an V trotzdem den Kaufpreis bezahlen?

Ja, in der Tat!

Der Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 BGB hat grundsätzlich auch den Wegfall der Gegenleistungspflicht zur Folge (nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies gilt jedoch nicht, wenn eine anspruchserhaltende Vorschrift eingreift (z.B. § 326 Abs. 2 BGB; § 447 BGB). K hat V um die Versendung des Bildes gebeten. Damit lag keine Bringschuld des V, sondern eine Schickschuld vor. Bei dieser geht mit der Übergabe der Kaufsache an die Transportperson die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer über (§ 447 Abs. 1 BGB). Das Bild ist erst nach der Übergabe an U zerstört worden, sodass der Kaufpreisanspruch nach § 447 Abs. 1 BGB bestehen bleibt.Achtung: Ohne spezifischer Sachverhaltsangaben kann nicht von einem Verbrauchsgüterkauf und einem Ausschluss des § 447 Abs. 1 BGB ausgegangen werden!

3. K kann im Hinblick auf den zu zahlenden Kaufpreis Schadensersatz von V verlangen (§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB).

Nein!

Im Falle der nachträglichen Unmöglichkeit richtet sich der Anspruch nach §§280 Abs. 1, 3, 283 BGB. Dieser setzt voraus: (1) Schuldverhältnis, (2) Nichtleistung aufgrund von Unmöglichkeit (=Pflichtverletzung), (3) Vertretenmüssen des Schuldners, (4) Schaden.Zwischen K und V besteht ein Kaufvertrag. Da das Bild zerstört wurde, ist V die Leistung unmöglich. V hat die Zerstörung des Bildes nicht selbst verschuldet. V schuldete lediglich die Abgabe an eine Transportperson und nicht den Transport selbst (Schickschuld!). Der Transport stellt insoweit keine Erfüllung von Vs Verbindlichkeit dar. Somit agierte U nicht als Vs Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB). Damit scheidet auch eine Zurechnung seines Verschuldens aus.

4. V ist durch die Zerstörung des Bildes ein ersatzfähiger Schaden entstanden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach der Differenzhypothese liegt ein ersatzfähiger Vermögensschaden vor, wenn sich bei einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage (tatsächliche Lage) mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte (hypothetische Lage), ein rechnerisches Minus ergibt.Zwar hat U durch die Zerstörung des Bildes Vs Eigentum verletzt. Da V gegenüber K aber weiterhin einen Anspruch auf den Kaufpreis hat, hat sich dadurch die Vermögenslage der V nicht verschlechtert. Damit ist ihr kein Schaden entstanden.

5. Kann K einen Schadensersatzanspruch gegen U geltend machen?

Ja, in der Tat!

Bei der Abwicklung eines Frachtvertrages ist gem. § 421 Abs. 1 S. 2 HGB der Transportempfänger berechtigt, den Schadenersatzanspruch des Auftraggebers geltend zu machen. K ist Transportempfänger des zwischen V und U abgeschlossenen Frachtvertrages. Das zu transportierende Gemälde wurde zerstört. Obwohl K also nicht selbst einen Vertrag mit U geschlossen hat, kann er nach § 421 Abs. 1 S. 2 HGB direkt von U Ersatz verlangen.

6. Liegt vorliegend ein Fall der Drittschadensliquidation vor?

Nein!

Eine Drittschadensliquidation kommt nur in Betracht, wenn (1) der Geschädigte keinen eigenen Anspruch hat, (2) der Anspruchsinhaber keinen Schaden hat und (3) aus Sicht des Schädigenden eine zufällige Schadensverlagerung vom Anspruchsinhaber auf den Geschädigten vorliegt.Zwar hat K hier einen Schaden erlitten. Er kann diesen nach § 421 Abs. 1 S. 2 HGB unmittelbar gegenüber U geltend machen.Durch die Einschränkung beim Verbrauchsgüterkauf (§ 475 Abs. 2 BGB) und dem Direktanspruch beim Frachtvertrag (§ 421 Abs. 1 S. 2 HGB) spielt die Drittschadensliquidation heutzutage beim Versendungskauf in der Praxis kaum noch eine Rolle.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen