Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Dreipersonenverhältnisse
Fallgruppe: Obligatorische Gefahrentlastung – Vermächtnisnehmer (§ 2174 BGB)
Fallgruppe: Obligatorische Gefahrentlastung – Vermächtnisnehmer (§ 2174 BGB)
4. April 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Erblasserin E hat in ihrem Testament V eine wertvolle Vase vermacht. Im Übrigen soll ihr Sohn S alles erben. Nach Es Tod zerstört die enterbte Tochter T aus Frust die Vase, die sich noch im Haus des S befand.
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Einordnung des Falls
Fallgruppe: Obligatorische Gefahrentlastung – Vermächtnisnehmer (§ 2174 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat das Eigentum von V zerstört.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. S war nach Es Tod und vor Zerstörung der Vase verpflichtet, diese an V zu übergeben und übereignen (§ 2174 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Ist S nach der Zerstörung der Vase weiterhin zur Erfüllung des Vermächtnisses verpflichtet?
Nein!
4. Hat S durch die Zerstörung der Vase einen Vermögensschaden erlitten?
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Hat V durch die Zerstörung der Vase einen Vermögensschaden erlitten?
Ja, in der Tat!
6. Steht V ein Schadensersatzanspruch gegen T zu?
Nein!
7. Hat der mittelbar Geschädigte keinen Anspruch und der Anspruchsinhaber keinen Schaden, so kommt eine Korrektur über die Drittschadensliquidation in Betracht.
Genau, so ist das!
8. V hat keinen Anspruch und S keinen Schaden. Liegt hier auch ein Fall der zufälligen Schadensverlagerung vor?
Ja, in der Tat!
9. S kann von T Schadensersatz für die zerstörte Vase nach § 823 Abs. 1 BGB iVm den Grundsätzen der Drittschadensliquidation verlangen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

suessmaus
8.8.2023, 20:41:38
und wie wäre es, wenn der Erbe die Vase zerstört hätte?
cann1311
8.8.2023, 21:25:48
Leo Lee
9.8.2023, 14:53:43
Hallo Süßmaus, wie cann1311 zutreffend angemerkt hat, würde sich die Rechtsfolge nach den allgemeinen Vorschriften richten, d.h. die Pflicht aus dem Vermächtnis nach §§ 2174, 2
147 BGBwäre unmöglich, womit §§ 280 I, III, 283 1 BGB bei schuldhafter Herbeiführen derer greifen würde. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB, 9. Auflage, Rudy § 2174 Rn. 11 sehr empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

CR7
28.5.2024, 22:40:00
Kurze Nachfrage hierzu @[Leo Lee](213375) → kann der Vermächtnisanspruch ein SV iSd. § 280 I S. 1 BGB sein? Es ist doch nur ein einseitiger Anspruch oder?

Sege
15.1.2025, 09:22:28
@[CR7](145419) ja ist ein SV. Ein SV liegt vor, wenn ein Gläubiger von einem (oder mehreren) Schuldner(n) eine Leistung fordern kann, vgl. § 241 I S. 1 BGB.

Cosmonaut
27.2.2025, 15:53:28
Liebes JF-Team, wäre es hier vertretbar ein
Anwartschaftsrechtdes V in dem Vermächtnisanspruch zu sehen? Dieses wäre über § 823 I BGB als sonstiges Recht doch ebenso geschütztes Rechtsgut des V, womit dieser einen eigenen Anspruch gegen T hätte. Ersterwerb des AWR setzt voraus: I. Einigung über ET-Übergang; hier ersetzt durch „Vermächtnisbefehl“ des Erblassers II. Übergabe; hier wenigstens antizipiert durch ein baldiges Treffen der S und V / Herausgabeverlangen des V III. Einigsein bei Übergabe + IV. Berechtigung des S + LG
Leo Lee
28.2.2025, 14:18:00
Hallo Cosmonaut, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat könnte man ein
Anwartschaftsrechtaufgrund des Vermächtnisanspruchs überlegen. Dies ist auch grds. möglich, soweit nach dem Erbfall (wie es im hi
esigen Fall der Fall ist) der Vermächtnisnehmer ein solches unter aufsch. Bed. oder Befristung eingeräumt bekommt. Allerdings gibt es in diesem Fall keinen ausreichenden Anhaltspunkt für solche Einruämungen, weshalb hier ein
Anwartschaftsrechteher nicht in Betracht kommt. Achte darauf, dass der Erwerb der Anwartschaft eben immer eine entsprechende Einigung voraussetzt, dass unter einer aufsch. Bedingung ein Recht (etwa Eigentumsübertragung) gewährt. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Rudy § 2174 Rn. 24 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

MenschlicherBriefkasten
6.3.2025, 12:34:20
Und welchen Anspruch hat nun die V? Kann sie was von S verlangen? Müsste das dann nicht über
§ 285 BGBlaufen?