Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Dreipersonenverhältnisse
Fallgruppe: Obligatorische Gefahrentlastung – Vermächtnisnehmer (§ 2174 BGB)
Fallgruppe: Obligatorische Gefahrentlastung – Vermächtnisnehmer (§ 2174 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Erblasserin E hat in ihrem Testament V eine wertvolle Vase vermacht. Im Übrigen soll ihr Sohn S alles erben. Nach Es Tod zerstört die enterbte Tochter T aus Frust die Vase, die sich noch im Haus des S befand.
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Einordnung des Falls
Fallgruppe: Obligatorische Gefahrentlastung – Vermächtnisnehmer (§ 2174 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat das Eigentum von V zerstört.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. S war nach Es Tod und vor Zerstörung der Vase verpflichtet, diese an V zu übergeben und übereignen (§ 2174 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Ist S nach der Zerstörung der Vase weiterhin zur Erfüllung des Vermächtnisses verpflichtet?
Nein!
4. Hat S durch die Zerstörung der Vase einen Vermögensschaden erlitten?
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Hat V durch die Zerstörung der Vase einen Vermögensschaden erlitten?
Ja, in der Tat!
6. Steht V ein Schadensersatzanspruch gegen T zu?
Nein!
7. Hat der mittelbar Geschädigte keinen Anspruch und der Anspruchsinhaber keinen Schaden, so kommt eine Korrektur über die Drittschadensliquidation in Betracht.
Genau, so ist das!
8. V hat keinen Anspruch und S keinen Schaden. Liegt hier auch ein Fall der zufälligen Schadensverlagerung vor?
Ja, in der Tat!
9. S kann von T Schadensersatz für die zerstörte Vase nach § 823 Abs. 1 BGB iVm den Grundsätzen der Drittschadensliquidation verlangen.
Ja!
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