Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Fahrlässigkeit
Fahrlässigkeit: Herkunft der Sorgfaltspflichten – Allgemeiner Maßstab des Durchschnittsbürgers
Fahrlässigkeit: Herkunft der Sorgfaltspflichten – Allgemeiner Maßstab des Durchschnittsbürgers
5. Juli 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Halterin H überlässt ihren Pkw regelmäßig ihrem Mitarbeiter M. Jährlich lässt sie sich Ms Führerschein vorzeigen und verpflichtet diesen, ihr einen etwaigen Verlust umgehend mitzuteilen. Als sie M nun den Pkw überlässt, verschweigt M, dass ihm vor kurzem die Fahrerlaubnis entzogen wurde.
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Einordnung des Falls
Fahrlässigkeit: Herkunft der Sorgfaltspflichten – Allgemeiner Maßstab des Durchschnittsbürgers
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Strafbarkeit wegen fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis setzt eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung voraus (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 StVG).
Ja, in der Tat!
2. Die Sorgfaltspflichten der H bei der Überlassung ihres Autos richten sich nach dem allgemeinen Maßstab des Durchschnittsbürgers in der konkreten Situation des Täters.
Ja!
3. Indem H sich nicht erneut den Führerschein hat vorzeigen lassen, hat sie sich objektiv sorgfaltswidrig verhalten.
Nein, das ist nicht der Fall!
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