Verleitung zum Vertragsbruch
4. April 2025
13 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Designerin D hat zur Sicherung eines Darlehens alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Verkauf ihrer entworfenen Kleidungsstücke an die Bank B abgetreten. Die Stoffe für die Kleidung werden ihr von Lieferant L unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert.
Diesen Fall lösen 75,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verleitung zum Vertragsbruch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kaufpreisforderungen (§ 433 Abs.2 BGB) gegen die Kunden stehen aufgrund der Abtretung grundsätzlich der Bank B zu.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der wirksamen Abtretung an die Bank B steht es nach dem Prioritätsprinzip grundsätzlich nicht entgegen, dass später ebenfalls eine Abtretung an L erfolgt (im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts).
Genau, so ist das!
3. Dass sich die Bank regelmäßig aufgrund des Prioritätsprinzips durchsetzen wird, ist nach der herrschenden Vertragsbruchstheorie hinzunehmen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) erfasst lediglich das Verpflichtungsgeschäft (=Sicherungsabrede). Das Verfügungsgeschäft (=Abtretung) bleibt wirksam.
Nein!
5. Ist die Bank Inhaberin der Kaufpreisforderungen geworden?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Macke
10.2.2023, 13:51:16
Liegt hier hinsichtlich der Ausnahme vom Abstraktionsprinzip ein Fall von
Fehleridentitätvor? Viele Grüße :)

Lukas_Mengestu
10.2.2023, 16:42:29
Hallo Macke, in der Tat ist der vorliegende Fall unter dem Schlagwort "
Fehleridentität" bekannt. Vorsicht allerdings bei Formulierungen wie "Ausnahme" vom Abstraktionsprinzip (auch beliebt: der Fehler aus dem
Verpflichtungsgeschäft"schlägt" auf das Verfügungsgeschäft durch). Letztlich bleibt auch in diesen Fällen das Trennungs- und Abstraktionsprinzip gewahrt. Beide Geschäfte leiden lediglich (unabhängig voneinander) unter dem identischen Mangel, weshalb beide aus dem gleichen Grund unwirksam sind. Es handelt sich lediglich um eine terminologische Feinheit. Es gibt aber eine nicht unbeträchtliche Anzahl an Prüfer:innen, die bei Unschärfen in diesem Bereich leider ziemlich ungnädig reagieren. Deswegen solltest Du unscharfe Formulierunen hier nach Möglichkeit vermeiden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
unvorsätzlicher Totschläger
8.11.2024, 14:11:13
Die Formulierung "Ausnahme vom Abstraktionsprinzip" findet sich leider auch in der Jurafuchs-Aufgabe hier: https://applink.jurafuchs.de/Q0JEc7sfmOb 🙈
benjaminmeister
17.1.2025, 18:09:45
@[Lukas_Mengestu](136780) @[Sebastian Schmitt](263562) in der Aufgabe verwendet ihr selbst "Ausnahme vom Abstraktionsprinzip", das sollte dementsprechend entfernt werden.
patko
18.5.2023, 20:59:41
Ich verstehe nicht so ganz, an welcher Stelle des Prüfungsschemas ich den Streitstand am besten ansprechen soll. Wäre sehr Dankbar, wenn mir jemand helfen könnte!:)
se.si.sc
19.5.2023, 11:18:44
Im Detail hängt die Antwort hängt auch davon ab, wie die Fallfrage genau gestellt ist. In einer (Klausur- oder mündlichen Prüfungs-)Aufgabe wird das Problem häufig so kommen, dass L und B sich streiten, weil einer der beiden die Forderungen einziehen will bzw behauptet, er sei Forderungsinhaber, und der andere das abstreitet. Eventuell ist die Frage also "Ist die B Inhaberin der Forderungen gegen die Kunden?" oder "Wem stehen die Forderungen gegen die Kunden zu?". Dann muss (ggf inzident) geprüft werden, wem die Forderung zusteht bzw ob sie einer bestimmten Person (zB der Bank) zusteht. IRd (Wirksamkeit der) Einigung zwischen D und B über den Forderungsübergang würdest du dann darstellen, dass und warum die Einigung hier nach § 138 I BGB wegen Verleiten zum Vertragsbruch nichtig ist.
Sabine
17.3.2025, 16:11:18
Eine Ergänzung zu dem von @[se.si.sc](199709) Gesagten: Sollte die Bank bereits Zahlungen erhalten haben, die hinterher der Lieferant herausverlangt, ist § 816 II BGB die richtige Anspruchsgrundlage (Herausgabe des an einen Nichtberechtigten Geleisteten). I. R. d. Nichtberechtigung der Bank prüfst du dann, ob die Bank oder der Lieferant Forderungsinhaber waren und hier verbastelst du auch die Probleme bzgl. der
Sittenwidrigkeit. Ein (zwar anspruchsvoller, aber dennoch lesenswerter) Fall dazu ist dieser von Hennig in der ZJS: https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2014_2_781.pdf
B.H.
4.9.2024, 08:56:59
Folglich besteht Seitens der Bank kein Sicherungsmittel mehr, da die als Sicherung vereinbarte Globalzession nach § 138 I BGB nichtig ist. Die Bank hat daher nur den „einfachen“
Rückzahlungsanspruch, richtig?
benjaminmeister
4.1.2025, 19:20:48
Würde ich auch so sehen.
nmew
19.2.2025, 11:48:03
ich bin mir nicht sicher, ob ich Folgendes richtig verstehe: Wenn der Händler zuerst sämtliche Forderungen im Wege der Globalzession an die Bank abtritt und danach einen verlängerten EV mit einem Lieferanten abschließt, warum wird der Händler dann gegenüber dem Lieferanten „vertragsbrüchig“? der Händler wird doch vielmehr gegenüber der Bank vertragsbrüchig, indem er einfach einem Lieferanten Forderungen abtritt, über die er nicht verfügungsberechtigt ist. Geht der vorliegende Fall davon aus, dass der verlängerte EV zeitlich vor der Globalzession abgeschlossen wurde? Nur dann käme die Vetragsbruchtheorie zur Anwendung, oder?

julia_purpose
11.3.2025, 18:26:47
Hey @[nmew](254580), der Händler wird nicht dem Lieferanten gegenüber vertragsbrüchig. Der Vertrag zwischen Bank und Händler bezieht sich darauf, dass der Händler der Bank alle Ansprüche abtreten muss. Das erzeugt solch eine Zwangslage für den Händler, dass er dazu gezwungen wird, seine Lieferanten zu täuschen. Die meisten Lieferanten wollen nämlich nur unter einem Eigentumsvorbehalt liefern. Indem der Händler also auch seinen Lieferanten die Forderungen abtritt, die er eigentlich schon der Bank schuldet, begeht er gegenüber der Bank einen Vertragsbruch und gegenüber dem Lieferanten eine Täuschung. Hoffe, das hilft! :)