Verleitung zum Vertragsbruch - schuldrechtliche Teilverzichtsklausel
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Designerin D nimmt bei Bank B ein Darlehen auf. Sie einigen sich, dass D zur Sicherheit alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Verkauf der Kleidung an B abtritt. Zudem vereinbaren sie eine „schuldrechtliche Freigabeklausel“. Die Stoffe liefert Lieferant L unter verlängertem Eigentumsvorbehalt.
Einordnung des Falls
Verleitung zum Vertragsbruch - schuldrechtliche Teilverzichtsklausel
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Bank kann die Sittenwidrigkeit von Globalzessionen (§ 138 Abs.1 BGB) im Fall einer Kollision mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt dadurch verhindern, dass sie mit dem Zedenten Freigabeklauseln vereinbart.
Genau, so ist das!
2. Da D und B im Sicherungsvertrag eine schuldrechtliche Freigabeklausel vereinbart haben, ist die Globalzession wirksam.
Nein, das trifft nicht zu!
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Wolli
29.1.2024, 16:24:51
Hier könnte man noch näher auf den strukturellen Unterschied zwischen den Klauseln eingehen. Eine schuldrechtliche Freigabeklausel wirkt, wie ihr richtig angebt, inter partes zwischen Bank und Zedent. Infolgedessen muss erst einmal die Forderung von der Bank zurück an den ursprünglichen Zedenten abgetreten werden. Dies sorgt dafür, dass der Vorbehaltsverkäufer das Insolvenzrisiko der Bank trägt. Kann sie die Forderung nämlich nicht zurück an den Zedenten abtreten, greift auch seine Abtretung im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts (Vorbehaltsverkäufer und Vorbehaltskäufer=Zedent) ins Leere.
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kaan00
2.2.2024, 09:36:19
Danke für die Ergänzung!!