Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Gläubiger- / Schuldnerwechsel

Verleitung zum Vertragsbruch - schuldrechtliche Teilverzichtsklausel

Verleitung zum Vertragsbruch - schuldrechtliche Teilverzichtsklausel

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Designerin D nimmt bei Bank B ein Darlehen auf. Sie einigen sich, dass D zur Sicherheit alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Verkauf der Kleidung an B abtritt. Zudem vereinbaren sie eine „schuldrechtliche Freigabeklausel“. Die Stoffe liefert Lieferant L unter verlängertem Eigentumsvorbehalt.

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Einordnung des Falls

Verleitung zum Vertragsbruch - schuldrechtliche Teilverzichtsklausel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Bank kann die Sittenwidrigkeit von Globalzessionen (§ 138 Abs.1 BGB) im Fall einer Kollision mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt dadurch verhindern, dass sie mit dem Zedenten Freigabeklauseln vereinbart.

Genau, so ist das!

Die Globalzession ist nicht wegen Verleitung zum Vertragsbruch sittenwidrig, wenn die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Zedenten nicht übermäßig eingeschränkt wird, keine Gefährdung künftiger Gläubiger und kein Zwang zum Vertragsbruch besteht. Letzteres ist gewährleistet, wenn im Sicherungsvertrag einem später vereinbarten, verlängerten Eigentumsvorbehalt ausdrücklich der Vorrang eingeräumt wird. Erforderlich ist, dass von vornherein Forderungen, die regelmäßig vom verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst sind, ausdrücklich antizipiert nicht abgetreten werden (dingliche Freigabeklausel).
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2. Da D und B im Sicherungsvertrag eine schuldrechtliche Freigabeklausel vereinbart haben, ist die Globalzession wirksam.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine schuldrechtliche Verzichtsklausel („im Kollisionsfall ist die Bank verpflichtet, die Forderungen zurückabzutreten“) verhindert - anders als eine dingliche Freigabeklausel - die Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs.1 BGB) nicht. Denn eine solche Freigabeklausel wirkt zunächst lediglich zwischen den Vertragsparteien (=„inter partes“). Sie entfaltet aber keine Wirkung gegenüber den Lieferanten.Da D und B keine dingliche, sondern nur eine schuldrechtliche Freigabeklausel vereinbart haben, ist die Globalzession sittenwidrig (§ 138 Abs.1 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

WO

Wolli

29.1.2024, 16:24:51

Hier könnte man noch näher auf den strukturellen Unterschied zwischen den Klauseln eingehen. Eine schuldrechtliche

Freigabeklausel

wirkt, wie ihr richtig angebt, inter partes zwischen Bank und Zedent. Infolgedessen muss erst einmal die Forderung von der Bank zurück an den ursprünglichen Zedenten abgetreten werden. Dies sorgt dafür, dass der Vorbehaltsverkäufer das Insolvenzrisiko der Bank trägt. Kann sie die Forderung nämlich nicht zurück an den Zedenten abtreten, greift auch seine Abtretung im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts (Vorbehaltsverkäufer und Vorbehaltskäufer=Zedent) ins Leere.

kaan00

kaan00

2.2.2024, 09:36:19

Danke für die Ergänzung!!


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