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Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- / Schuldnerwechsel
Verleitung zum Vertragsbruch - dingliche Teilverzichtsklausel
Verleitung zum Vertragsbruch - dingliche Teilverzichtsklausel
4. April 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (7.336 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Designerin D nimmt bei Bank B ein Darlehen auf. Sie einigen sich, dass D der B zur Sicherheit alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Verkauf der Kleidung abtritt und vereinbaren eine „dingliche Freigabeklausel“. Die Stoffe liefert Lieferant L unter verlängertem Eigentumsvorbehalt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verleitung zum Vertragsbruch - dingliche Teilverzichtsklausel
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist eine uneingeschränkte Globalzession bei Kollision mit einem branchenüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalt wirksam?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Globalzession von D an B ist sittenwidrig (§ 138 Abs.1 BGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
as.mzkw
17.9.2024, 10:43:53
Welchen wirtschaftlichen Wert hat die Globalzession der Bank denn dann noch?

Falsus Prokuristor
17.9.2024, 11:39:55
Sobald der Lieferant bezahlt wurde, die Ware aber noch auf Lager liegt und noch nicht (dinglich) weiterveräußert wurde, ist die D Eigentümerin. Die Ware ist dann von der Globalzession der Bank erfasst und dient ihr als Sicherheit für ihre Forderungen gegen die D.
Leo Lee
21.9.2024, 08:15:59
Hallo as.mzkw, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Wie Falsus Prokuristor bereits völlig zurecht angemerkt hat, würden die aufgrund dieser globalen Zession automatisch durch das Recht der Bank erfasst, weshalb ein wirtschaftlicher Wert in dieser Hinsicht besteht. Es liegt insofern immer auch ein antizipiertes BMV vor. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Kieninger § 398 Rn. 140 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Myaa
23.12.2024, 09:52:08
Wie und wo wird das in der Klausur geprüft?
Leo Lee
25.12.2024, 07:36:29
hallo Trá My, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat stellt sich bei solchen kniffligen Problematiken immer die Frage nach dem Prüfungsstandort. Dieses Problem wird bei der Prüfung einer wirksamen
Abtretungnach 398 1 nach der Einigung als Nichtigkeitsgrund geprüft. Hier stellt man sich dann die Frage, ob die vorausgegangene Einigung vielleicht aufgrund dieser
Verleitung zum Vertragsbruchmglw. als nichtig anzusehen ist. Hierzu kann ich die sehr übersichtliche und strukturierte Aufbereitung bei juraindividuell sehr empfehlen (findest du hier: https://www.juraindividuell.de/klausuren/klausur-globalzession/) :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Juraluchs
25.12.2024, 22:40:23
Ich habe gelernt, dass es die neue Linie des BGH ist, bei nachträglicher
Übersicherung(also hier) keine
Sittenwidrigkeitmehr anzunehmen, sondern dem Sicherungsgeber auch ohne
Freigabeklausel, selbst wenn eine solche ausdrücklich ausgeschlossen ist, nur einen ermessensunabhängigen Freigabeanspruch zugesteht (
ergänzende Vertragsauslegung, Treu und Glauben). Entweder ich verwechsel etwas oder hier muss angepasst werden? LG
ehemalige:r Nutzer:in
26.12.2024, 01:15:23
Das ist korrekt, bei der nachträglichen
Übersicherungentsteht im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegungein Freigabeanspruch gegen den Sicherungsnehmer. Vorliegend geht es jedoch um die durch eine Bank veranlasste Globalzession, diese ist im kaufmännischen Bereich grundsätzlich immer sittenwidrig. Der unterlegene Sicherungsgeber wird dadurch nämlich zum Vertragsbruch gegenüber anderen Sicherungsnehmern verleitet. Die anderen Sicherungsnehmer würden andernfalls bei der
Sicherungszessiongar keine Sicherheit erhalten oder wären auf die Mitwirkung der Bank angewiesen, da sich die Bank davor alle Forderungen ‚wegschnappt‘.