Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Gläubiger- / Schuldnerwechsel

Verleitung zum Vertragsbruch - dingliche Teilverzichtsklausel

Verleitung zum Vertragsbruch - dingliche Teilverzichtsklausel

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Designerin D nimmt bei Bank B ein Darlehen auf. Sie einigen sich, dass D der B zur Sicherheit alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Verkauf der Kleidung abtritt und vereinbaren eine „dingliche Freigabeklausel“. Die Stoffe liefert Lieferant L unter verlängertem Eigentumsvorbehalt.

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Einordnung des Falls

Verleitung zum Vertragsbruch - dingliche Teilverzichtsklausel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist eine uneingeschränkte Globalzession bei Kollision mit einem branchenüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalt wirksam?

Nein, das trifft nicht zu!

Bei der Kollision von Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt ist zwar grundsätzlich nach dem Prioritätsgrundsatz nur die zeitlich frühere Abtretung wirksam und die spätere gegenstandslos. Allerdings ist nach hM eine uneingeschränkte Globalzession sittenwidrig (§ 138 Abs.1 BGB). Denn dadurch wird der Zedent gegenüber dem Lieferanten, der ausschließlich unter verlängertem Eigentumsvorbehalt liefert, zum Vertragsbruch verleitet, weil er faktisch gezwungen ist, seinen Lieferanten darüber zu täuschen, dass die zukünftigen Forderungen aus dem Weiterverkauf der Ware abtretbar sind, obwohl er über diese bereits verfügt hat (Vertragsbruchtheorie).
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2. Die Globalzession von D an B ist sittenwidrig (§ 138 Abs.1 BGB).

Nein!

Sofern die Globalzession im Sicherungsvertrag durch dingliche Freigabeklauseln eingeschränkt ist, ist sie nicht wegen Verleitung zum Vertragsbruch sittenwidrig. In dinglichen Verzichtsklauseln („im Kollisionsfall verzichtet die Bank auf solche Forderungen“) wird bestimmt, dass Forderungen aus dem Lieferantenkredit - oder solche die regelmäßig vom verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst sind - ausdrücklich antizipiert nicht abgetreten werden. Dadurch ist der Eigentumsvorbehalt vorrangig und die Globalzession bleibt an sich wirksam. D und B haben eine dingliche Freigabeklausel vereinbart, sodass die Globalzession nicht wegen Verleitung zum Vertragsbruch sittenwidrig ist. Soweit D die verarbeiteten Stoffe verkauft, sind die entsprechenden Kaufpreisforderungen von der Globalzession ausgenommen und stehen L zu.
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