KFZ als gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

12. Februar 2025

3 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T möchte O eins auswischen. Er spiegelt O vor, Hilfe beim Einparken seines Autos zu brauchen. O stellt sich in die Parkbucht und beginnt T einzulenken. Anstatt zu parken, gibt T jedoch Gas und fährt O an. Durch den Stoß des Anfahrens erleidet O Prellungen und einen Knochenbruch.

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Einordnung des Falls

KFZ als gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T den O mit dem Auto angefahren hat, hat T die Körperverletzung mittels eines "anderen gefährlichen Werkzeugs" (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) begangen.

Ja, in der Tat!

Werkzeug ist jeder bewegliche Gegenstand, mittels dessen durch Einwirkung auf den Körper eine Verletzung zugefügt werden kann. Gefährlich ist ein Werkzeug, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (potentielle Gefährlichkeit). Bei einem fahrenden Kraftfahrzeug setzt dies voraus, dass die Gefahr erheblicher Verletzungen dem unmittelbaren Kontakt zwischen KFZ und Opfer, d.h. dem Anfahren als solchem entspringt. Bereits durch den Anstoß muss eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und damit eine körperliche Misshandlung (§ 223 Abs. 1 StGB) ausgelöst werden. O erleidet durch den Stoß des Anfahrens Prellungen und einen Knochenbruch. Erst infolge eines anschließenden Sturzes erlittene Verletzungen wären dagegen nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen KFZ und Körper zurückzuführen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MAG

Magnum

22.10.2024, 16:38:42

Ist die Voraussetzung der unmittelbaren Einwirkung des Werkzeugs auf den Körper des Opfers nicht bei allen Werkzeugen relevant? Wäre also eine Körperverletzung, die nur durch das Ausweichen eines Baseballschlägerschlags verursacht wird, keine gefährliche Körperverletzung? Oder wird hier das Auto besonders behandelt?

AS

as.mzkw

23.10.2024, 10:27:47

Würde ich so sehen, ergibt sich aus dem Begriff „mittels“. Kommt es zu keinerlei Körperkontakt und in der Folge auch zu keinem Erfolg wäre wohl ein Versuch denkbar.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

27.10.2024, 08:56:11

Hallo @[Magnum](172647), in der Tat ist der BGH hier bei allen Werkzeugen iSd § 224 I Nr 2 StGB recht streng, was das Kriterium "mittels" angeht. Er verlangt eine von außen herrührende, unmittelbare Einwirkung des Tatmittels auf den Körper des Opfers (BGH NStZ 2010, 512, differenzierend dagegen MüKoStGB/Hardtung, 4. Aufl 2021, § 224 Rn 22 ff, 29 ff). Wie Du Dir vorstellen kannst, ist das in den Details ziemlich umstritten und auch in Grenzfragen mitunter sehr schwer zu be

urteil

en. Ich verweise hierzu mal auf einen anschaulichen Thread zu einem anderen Fall, in dem das näher diskutiert wurde: https://applink.jurafuchs.de/wcKgLeIW1Nb. Zu Deinem Beispiel: Hier würde es jedenfalls nach der Rspr an einer vollendeten gefKV fehlen, weil es nicht zu einer Einwirkung des Baseballschlägers auf den Körper des Opfers gekommen ist und sich deshalb die Gefährlichkeit des Werkzeugs nicht unmittelbar im Verletzungserfolg manifestiert hat. In solchen Fällen wird aber häufig wegen versuchter gefKV in

Tateinheit

mit

vorsätzlich

er KV zu bestrafen sein, wie @[as.mzkw](244917) richtig angedeutet hat. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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