Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
KFZ als gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
KFZ als gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
17. Mai 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte O eins auswischen. Er spiegelt O vor, Hilfe beim Einparken seines Autos zu brauchen. O stellt sich in die Parkbucht und beginnt T einzulenken. Anstatt zu parken, gibt T jedoch Gas und fährt O an. Durch den Stoß des Anfahrens erleidet O Prellungen und einen Knochenbruch.
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Einordnung des Falls
KFZ als gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T den O mit dem Auto angefahren hat, hat T die Körperverletzung mittels eines "anderen gefährlichen Werkzeugs" (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) begangen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Magnum
22.10.2024, 16:38:42
Ist die Voraussetzung der unmittelbaren Einwirkung des Werkzeugs auf den Körper des Opfers nicht bei allen Werkzeugen relevant? Wäre also eine Körperverletzung, die nur durch das Ausweichen eines Baseballschlägerschlags verursacht wird, keine gefährliche Körperverletzung? Oder wird hier das Auto besonders behandelt?
annsophie.mzkw
23.10.2024, 10:27:47
Würde ich so sehen, ergibt sich aus dem Begriff „mittels“. Kommt es zu keinerlei Körperkontakt und in der Folge auch zu keinem Erfolg wäre wohl ein Versuch denkbar.

Sebastian Schmitt
27.10.2024, 08:56:11
Hallo @[Magnum](172647), in der Tat ist der BGH hier bei allen Werkzeugen iSd § 224 I Nr 2 StGB recht streng, was das Kriterium "mittels" angeht. Er verlangt eine von außen herrührende, unmittelbare Einwirkung des Tatmittels auf den Körper des Opfers (BGH NStZ 2010, 512, differenzierend dagegen MüKoStGB/Hardtung, 4. Aufl 2021, § 224 Rn 22 ff, 29 ff). Wie Du Dir vorstellen kannst, ist das in den Details ziemlich umstritten und auch in Grenzfragen mitunter sehr schwer zu beurteilen. Ich verweise hierzu mal auf einen anschaulichen Thread zu einem anderen Fall, in dem das näher diskutiert wurde: https://applink.jurafuchs.de/wcKgLeIW1Nb. Zu Deinem Beispiel: Hier würde es jedenfalls nach der Rspr an einer
vollendeten gefKV fehlen, weil es nicht zu einer Einwirkung des Baseballschlägers auf den Körper des Opfers gekommen ist und sich deshalb die Gefährlichkeit des Werkzeugs nicht unmittelbar im Verletzungserfolg manifestiert hat. In solchen Fällen wird aber häufig wegen versuchter gefKV in Tateinheit mit
vorsätzlicher KV zu bestrafen sein, wie @[as.mzkw](244917) richtig angedeutet hat. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Flow
5.5.2025, 15:58:41
Aber angenommen der PKW fährt O an, sodass dieser stürzt und sich unmittelbar durch die Wucht des Sturzes, der vom Stoß des PKW verursacht wurde, die Hüfte bricht. Dann schließt der Bruch durch den Sturz die gefKV aus, obwohl dieser direkte Folge des Anfahrens ist..?

Sebastian Schmitt
5.5.2025, 16:35:52
Hallo @[Flow](253259), in der Tat würde der BGH in solchen Fällen keine gefKV annehmen, weil es an dem "mittels" fehlt - und hat das auch genau für den Fall des Anfahrens + Sturz + Verletzung schon mehrfach so entschieden (jüngst zB BGH Beschl v 14.9.2021 – Az 4 StR 21/21, BeckRS 2021, 29010, Rn 14 mwN). Es kommt also nach dem BGH darauf an, ob die Verletzungen schon durch den Aufprall des Fahrzeugs auf dem Opfer (dann gef KV (+)) oder erst durch den Sturz auf den Boden oder gegen einen anderen Gegenstand entstehen (dann gefKV (-)). Das kann man natürlich durchaus kritisieren (mE zu Recht) und es wird auch von der Lit häufig kritisiert, gerade für den Fall des Anfahrens (zum Ganzen BeckOK-StGB/Eschelbach, 64. Ed, Stand 1.2.2025, § 224 Rn 33). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team