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Klassisches Klausurproblem

T möchte O eins auswischen. Er spiegelt O vor, Hilfe beim Einparken seines Autos zu brauchen. O stellt sich in die Parkbucht und beginnt T einzulenken. Anstatt zu parken, gibt T jedoch Gas und fährt O an. Durch den Stoß des Anfahrens erleidet O Prellungen und einen Knochenbruch.

Einordnung des Falls

KFZ als gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T den O mit dem Auto angefahren hat, hat T die Körperverletzung mittels eines "anderen gefährlichen Werkzeugs" (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) begangen.

Ja, in der Tat!

Werkzeug ist jeder bewegliche Gegenstand, mittels dessen durch Einwirkung auf den Körper eine Verletzung zugefügt werden kann. Gefährlich ist ein Werkzeug, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (potentielle Gefährlichkeit). Bei einem fahrenden Kraftfahrzeug setzt dies voraus, dass die Gefahr erheblicher Verletzungen dem unmittelbaren Kontakt zwischen KFZ und Opfer, d.h. dem Anfahren als solchem entspringt. Bereits durch den Anstoß muss eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und damit eine körperliche Misshandlung (§ 223 Abs. 1 StGB) ausgelöst werden. O erleidet durch den Stoß des Anfahrens Prellungen und einen Knochenbruch. Erst infolge eines anschließenden Sturzes erlittene Verletzungen wären dagegen nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen KFZ und Körper zurückzuführen.

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