Eindringen in Wohnung: Fuß in die Tür

3. April 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte unbedingt in die Wohnung des reichen O gelangen, um ihn auszurauben. An einem späten Abend klingelt sie an der Wohnungstür. O öffnet die Tür einen Spalt. Daraufhin stellt T ihren Fuß in die Tür.

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Einordnung des Falls

Eindringen in Wohnung: Fuß in die Tür

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T verwirklicht den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 Abs. 1 Var. 1 StGB), wenn er vorsätzlich "in die Wohnung eines anderen widerrechtlich eindringt".

Ja, in der Tat!

Geschütztes Rechtsgut ist das individuelle Hausrecht. Das individuelle Hausrecht umfasst die Gesamtheit der rechtlichen Befugnisse, über den Verbleib anderer Personen innerhalb der dem Herrschaftsbereich einer Person zugeordneten geschützten räumlichen Bereiche tatsächlich frei zu bestimmen. Hausfriedensbruch wird nur auf Antrag verfolgt (absolutes Antragsdelikt (§ 123 Abs. 2 StGB)). Antragsberechtigt ist der Inhaber des Hausrechts.
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2. "Eindringen" (§ 123 Abs. 1 Var. 1 StGB) meint das Betreten des Tatobjektes gegen den Willen des Berechtigten.

Ja!

Betreten setzt voraus, dass der Täter eine gegenständliche, den Schutzbereich umgebende Grenze körperlich überschreitet. Berechtigter ist der Hausrechtsinhaber und damit derjenige, der die Räume bewohnt und in ihnen seine räumliche Privatsphäre rechtmäßig begründet hat. Gegen den Willen erfordert eine tatsächliche Willensbildung des Berechtigten dahingehend, dem Betreten des Raums durch den Täter nicht zuzustimmen. Die Äußerung dieses Willens kann ausdrücklich (Hausverbot), aber auch konkludent (z.B. aus dem Vorhandensein eines Zugangshindernisses wie Tür und Mauer sowie aus den für die konkrete Situation sozialüblichen Verkehrsformen) erfolgen.

3. T hat die Wohnung der O "betreten".

Genau, so ist das!

Betreten setzt voraus, dass der Täter eine gegenständliche, den Schutzbereich umgebende Grenze körperlich überschreitet. Dabei kommt es nicht auf die Überwindung physischer Hindernisse oder eine bestimmte zeitliche Dauer an. Der Täter muss auch nicht notwendigerweise mit dem ganzen Körper in den Raum gelangen. Das teilweise Hineingelangen genügt, wenn sich bereits diese Handlung als Beeinträchtigung der räumlichen Privatsphäre darstellt. Bei einer Wohnung ist dies zumindest dann der Fall, wenn der Täter ein Schließen der Wohnungstür verhindern kann. Indem T ihren Fuß in den Türspalt gesteckt hat, konnte sie das Schließen der Tür durch den O gewaltsam verhindern.
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