Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Eindringen in Wohnung: Fuß in die Tür
Eindringen in Wohnung: Fuß in die Tür
19. Juli 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (13.111 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T möchte unbedingt in die Wohnung des reichen O gelangen, um ihn auszurauben. An einem späten Abend klingelt sie an der Wohnungstür. O öffnet die Tür einen Spalt. Daraufhin stellt T ihren Fuß in die Tür.
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