Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Eindringen in Wohnung: Fuß in die Tür
Eindringen in Wohnung: Fuß in die Tür
4. Juli 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (12.735 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T möchte unbedingt in die Wohnung des reichen O gelangen, um ihn auszurauben. An einem späten Abend klingelt sie an der Wohnungstür. O öffnet die Tür einen Spalt. Daraufhin stellt T ihren Fuß in die Tür.
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Einordnung des Falls
Eindringen in Wohnung: Fuß in die Tür
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T verwirklicht den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 Abs. 1 Var. 1 StGB), wenn er vorsätzlich "in die Wohnung eines anderen widerrechtlich eindringt".
Ja, in der Tat!
2. "Eindringen" (§ 123 Abs. 1 Var. 1 StGB) meint das Betreten des Tatobjektes gegen den Willen des Berechtigten.
Ja!
3. T hat die Wohnung der O "betreten".
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell
18.1.2021, 14:16:29
Je nach dem was der T für ein Schuhwerk trägt, hält die Blockade der Tür nicht besonders lange vor. Reicht für die Annahme eine wenigstens vorübergehende Behinderung aus?

Rüsselrecht 🐘
27.2.2021, 10:50:42
Ich glaube, dass es stärker auf das Merkmal „gegen den Willen“ und dem
Eindringenmindestens eines Körperteils ankommt und weniger auf die Intensität der Eindringungshandlung.
Alex
21.11.2022, 18:35:23
Laut herrschender „Standpunkttheorie“ sollte auf dem Fuß in der Tür ein solches Gewicht lasten, dass der Täter sicher auf diesem Fuß steht.
Vincent
3.2.2025, 13:48:06
"T möchte unbedingt in die Wohnung des reichen O gelangen, um ihn auszurauben. An einem späten Abend klingelt sie an der Wohnungstür. O öffnet die Tür einen Spalt. Daraufhin stellt T ihren Fuß in die Tür. 1. T verwirklicht den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 Abs. 1 Var. 1 StGB), wenn er vorsätzlich "in die Wohnung eines anderen widerrechtlich eindringt". Die Aussage stimmt" In der vorherigen Aussage, wird, richtigerweise, klargestellt, dass die Widerrechtlichkeit lediglich auf die
Rechtswidrigkeit abzielt, für den obj. Tatbestand jedoch keine Bedeutung hat. Dementsprechend ist das "widerrechtlich" in der vorliegenden Fragestellung missverständlich ausgedrückt.