Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Eindringen in Wohnung: Fuß in die Tür
Eindringen in Wohnung: Fuß in die Tür
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte unbedingt in die Wohnung des reichen O gelangen, um ihn auszurauben. An einem späten Abend klingelt sie an der Wohnungstür. O öffnet die Tür einen Spalt. Daraufhin stellt T ihren Fuß in die Tür.
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Einordnung des Falls
Eindringen in Wohnung: Fuß in die Tür
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T verwirklicht den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 Abs. 1 Var. 1 StGB), wenn er vorsätzlich "in die Wohnung eines anderen widerrechtlich eindringt".
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. "Eindringen" (§ 123 Abs. 1 Var. 1 StGB) meint das Betreten des Tatobjektes gegen den Willen des Berechtigten.
Ja!
3. T hat die Wohnung der O "betreten".
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabell
18.1.2021, 14:16:29
Je nach dem was der T für ein Schuhwerk trägt, hält die Blockade der Tür nicht besonders lange vor. Reicht für die Annahme eine wenigstens vorübergehende Behinderung aus?
Rüsselrecht 🐘
27.2.2021, 10:50:42
Ich glaube, dass es stärker auf das Merkmal „gegen den Willen“ und dem Eindringen mindestens eines Körperteils ankommt und weniger auf die Intensität der Eindringungshandlung.
Alex
21.11.2022, 18:35:23
Laut herrschender „Standpunkttheorie“ sollte auf dem Fuß in der Tür ein solches Gewicht lasten, dass der Täter sicher auf diesem Fuß steht.