mehrere Personen sind zur einer Leistung verpflichtet
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B werden als Gesamtschuldner verurteilt, an C Schadensersatz in Höhe von € 2.000 zu leisten. A möchte den B, der in finanziellen Schwierigkeiten ist, schonen und zahlt die gesamte Summe an C. Später verlangt A von B Zahlung von € 1.000.
Einordnung des Falls
mehrere Personen sind zur einer Leistung verpflichtet
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A kann von B Zahlung der € 1.000 nach § 426 Abs. 2 BGB verlangen.
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Ja!
2. Das Innenverhältnis der Gesamtschuldner ist durch die §§ 421 ff. BGB abschließend geregelt. Die §§ 421ff. BGB verdrängen die GoA.
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Nein, das ist nicht der Fall!
3. A kann von B Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn er einen Anspruch auf Aufwendungsersatz hat (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB).
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Ja, in der Tat!
4. Indem A die gesamte Schadensersatzsumme gezahlt hat, hat er "ein Geschäft besorgt" (§ 677 BGB).
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Ja!
5. Die Zahlung des A stellt ein auch-fremdes Geschäft dar.
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Genau, so ist das!
6. A handelte mit Fremdgeschäftsführungswillen.
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7. Die Geschäftsführung des A war berechtigt (§ 683 S. 1 BGB).
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Ja!
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Thore Inselmann
31.7.2020, 20:23:54
Müsste es bei der Definition eines "auch-fremden" Geschäfts nicht korrekterweise heißen, dass das Geschäft auch im Interesse des Geschäftsführers, anstatt eines Dritten, ist? Denn wenn das Geschäft auch im Interesse eines Dritten ist, bleibt es doch trotzdem für den Geschäftsführer vollständig fremd, oder nicht?
gelöscht
22.8.2020, 07:05:38
Hallo Thore, im auch fremden Geschäft liegt gerade der Sinn, dass der Geschäftsführer ein Geschäft besorgt, welches nicht nur seinen eigenen Interessen, sondern auch denen eines anderen, dem Geschäftsherrn, entspricht. Kein eigenes Interesse hat der GF nur bei Führung eines objektiv fremden Geschäftes. Hoffe, das hilft dir ☺

Lukas_Mengestu
1.11.2021, 10:21:39
Hallo ihr beiden, völlig richtiger Hinweis: beim objektiv fremden Geschäft liegt das Geschäft ausschließlich im Interesse des Geschäftsherren, während es beim auch fremden Geschäft im Interesse des Geschäftsherren und AUCH im Interesse des Geschäftsführers liegt. Um dies nun in der Definition klarer zu machen, haben wir es entsprechend Thores Vorschlag nun umgedreht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
ehemalige:r Nutzer:in
3.1.2022, 16:45:37
Wird die GoA bei Gesamtschuldnern im Ergebnis nicht verneint? Da die Gesamtschuld einen “Auftrag” darstellt?

Lukas_Mengestu
3.1.2022, 18:35:08
Hallo Mariam, allein der Umstand, dass im Falle einer echten Gesamtschuld beide Schuldner verpflichtet sind, den Gläubiger zu befriedigen, führt nicht dazu, dass eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Gesamtschuldnern und insoweit ein vorrangiger "Auftrag" vorliegt. Bei einer echten Gesamtschuld wird häufig vielmehr kritisiert, dass es an einem Fremdgeschäftsführungswillen des zahlenden Gesamtschuldners fehle. Der BGH lässt dennoch die GoA zu, begrenzt die Rechtsfolgen aber im Umfang auf die Rechtsfolgen des § 426 BGB, sodass es hier nicht zu einer Besserstellung kommt (vgl. BGH NJW-RR 2010, 831, Thole, in: BeckOGK-BGB, 1.8.2021, § 677 RdNr. 125). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team