Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die echte GoA – Sonderfälle
Mehrere Personen sind zur einer Leistung verpflichtet
Mehrere Personen sind zur einer Leistung verpflichtet
6. April 2025
17 Kommentare
4,7 ★ (26.650 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B werden als Gesamtschuldner verurteilt, an C Schadensersatz in Höhe von € 2.000 zu leisten. A möchte den B, der in finanziellen Schwierigkeiten ist, schonen und zahlt die gesamte Summe an C. Später verlangt A von B Zahlung von € 1.000.
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Einordnung des Falls
Mehrere Personen sind zur einer Leistung verpflichtet
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A kann von B Zahlung der € 1.000 nach §§ 426 Abs. 2 S. 1, 823 Abs. 1 BGB verlangen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Teil der Lit. sehen die §§ 421 ff. BGB als abschließende Regelung des Innenverhältnisses von Gesamtschuldnern. Spricht dies dafür, dass neben den §§ 421ff. BGB die Regeln der GoA anwendbar sein sollen?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. A könnte gegen B einen Anspruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB auf Ersatz der gezahlten €1.000 haban. Hat A ein „Geschäft besorgt“, indem er den Schadensersatz an C geleistet hat?
Ja, in der Tat!
4. A war gegenüber C gleichermaßen zur Zahlung verpflichtet, wie B. Ist As Zahlung an C damit objektiv fremd?
Nein!
5. A handelte mit Fremdgeschäftsführungswillen (BGH).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Thore Inselmann
31.7.2020, 20:23:54
Müsste es bei der Definition eines "auch-fremden" Geschäfts nicht korrekterweise heißen, dass das Geschäft auch im Interesse des Geschäftsführers, anstatt eines Dritten, ist? Denn wenn das Geschäft auch im Interesse eines Dritten ist, bleibt es doch trotzdem für den Geschäftsführer vollständig fremd, oder nicht?
gelöscht
22.8.2020, 07:05:38
Hallo Thore, im auch fremden Geschäft liegt gerade der Sinn, dass der Geschäftsführer ein Geschäft besorgt, welches nicht nur seinen eigenen Interessen, sondern auch denen eines anderen, dem Geschäftsherrn, entspricht. Kein eigenes Interesse hat der GF nur bei Führung eines objektiv fremden Geschäftes. Hoffe, das hilft dir ☺

Lukas_Mengestu
1.11.2021, 10:21:39
Hallo ihr beiden, völlig richtiger Hinweis: beim objektiv fremden Geschäft liegt das Geschäft ausschließlich im Interesse des Geschäftsherren, während es beim auch fremden Geschäft im Interesse des Geschäftsherren und AUCH im Interesse des Geschäftsführers liegt. Um dies nun in der Definition klarer zu machen, haben wir es entsprechend Thores Vorschlag nun umgedreht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
ehemalige:r Nutzer:in
3.1.2022, 16:45:37
Wird die GoA bei Gesamtschuldnern im Ergebnis nicht verneint? Da die Gesamtschuld einen “Auftrag” darstellt?

Lukas_Mengestu
3.1.2022, 18:35:08
Hallo Mariam, allein der Umstand, dass im Falle einer echten Gesamtschuld beide Schuldner verpflichtet sind, den Gläubiger zu befriedigen, führt nicht dazu, dass eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Gesamtschuldnern und insoweit ein vorrangiger "Auftrag" vorliegt. Bei einer echten Gesamtschuld wird häufig vielmehr kritisiert, dass es an einem
Fremdgeschäftsführungswillen des zahlenden Gesamtschuldners fehle. Der BGH lässt dennoch die GoA zu, begrenzt die Rechtsfolgen aber im Umfang auf die Rechtsfolgen des § 426 BGB, sodass es hier nicht zu einer Besserstellung kommt (vgl. BGH NJW-RR 2010, 831, Thole, in: BeckOGK-BGB, 1.8.2021, § 677 RdNr. 125). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Mar St
26.9.2024, 15:55:43
Hallo! Die Grundgedanken habe, denke ich, soweit verstanden, aber warum bzw. wann sollte man denn in der Praxis und auch Klausur die Vorschriften der GoA statt die der Gesamtschuld benötigen oder anwenden?

Falsus Prokuristor
26.9.2024, 18:09:20
Wenn den Ansprüchen des Schuldners A gegen seinen Mitschuldner B, welche sich aus § 426 Abs. 1 (originärer Ausgleichsanspruch) oder Abs. 2 (gesetzlicher Forderungsübergang) ergeben, Einwendungen des B entgegenstehen, dann können daneben parallel durchsetzbare Ansprüche aus der GoA entscheidend sein. Voraussetzung ist allerdings wie dargestellt, dass tatsächlich ein
Fremdgeschäftsführungswillevorliegt und es dem A nicht ausschließlich um die Tilgung der eigenen Schuld ging.
Mar St
26.9.2024, 19:15:42
Danke für deine schnelle Antwort! Jetzt bin ich wahrscheinlich etwas dämlich: aber welche Einwendungen, die gegen den originären Anspruch oder den per
cessio legiserhaltenen bestehen, könnten denn dann über die GoA überwunden werden? Da könnte man doch über die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachdenken, oder?

Falsus Prokuristor
26.9.2024, 20:02:09
Nein, das ist gar nicht dämlich, diese Konstellationen sind teilweise wirklich kompliziert und man muss sich erstmal vergegenwärtigen, welche Bedeutung bestimmte Normen haben. Es gibt eine Aufgabe zu den Unterschieden von § 426 Abs. 1 und 2, die kann ich dir wirklich empfehlen. :) Der Nachteil des übergangenen Anspruch aus § 426 II ist vor allem folgender: Stand den übrigen Gesamtschuldnern gegen den Gläubiger eine Einrede zu (zB Verjährung), so können sie diese auch dem leistenden Gläubiger entgegenhalten, §§ 412,
404 BGB. Im Gegenzug gehen aber auch bei der
Cessio Legismögliche Sicherungsrechte des Gläubigers (zB Bürgschaft) auf den zahlenden Gläubiger über, §§ 412, 401 BGB. Dann kann die Geltendmachung von § 426 II vom Vorteil sein (Kleiner Exkurs warum dieser nicht „unnötig“ ist). Bei dem Anspruch aus § 426 I könnte ich mir ein ZBR aus § 273 vorstellen, falls es sich zB um ein Gesamtschuld zweier GbR Gesellschafter handelt, § 721 BGB, und der andere zweite Gesellschafter einem anderen Gläubiger gegenüber gezahlt hat und daher ebenfalls einen Anspruch aus § 426 I hat. Also ganz untechnisch: Einer hat die eine Rechnung bezahlt und der andere Gesellschafter eine andere Rechnung. Dann würden sich die Ansprüche gegenüberstehen. Es wäre allerdings dann auch eine Aufrechnung denkbar. Die wäre bei einer anderen Forderung als eine
Geldschuld aber nicht möglich. Eine solche „aussergewöhnliche“ Situation wäre aber im Sachverhalt umfassend erläutert und wenn man beide Ansprüche durchprüft, würde man auf das Problem stoßen. Dann wäre der Ausweg des Schuldners mit FGW eben der Anspruch aus GoA, wenn er denn wie hier nicht aufgrund seiner eigenen Pflicht, sondern auch „selbstlos“ gehandelt hat.
LioFlo
24.11.2024, 13:37:54
könnte man hier bitte nochmal etwas genauer in der Aufgabe auf die unterschiedlichen Möglichkeiten der Regressnahme im Rahmen des 426 BGB eingehen? schließlich bestünde doch auch ein Anspruch aus 426 I - wie genau würde ich hier ein einer Klausur vorgehen, denn 426 II ist doch gerade keine eigene Anspruchsgrundlage ?
Lorenz
24.11.2024, 13:57:43
§ 426 I ist eine eigene AGL entsprechend der Quote im Innenverhältnis für den leistenden Gesamtschuldner gegen den anderen. § 426 II normiert eine
cessio legis. Danach geht der Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf den leistenden Schuldner über. Wertmäßig besteht kein Unterschied zu Abs. 1. Der entscheidende Unterschied ist aber, dass durch den Forderungsübergang auch Sicherungsmittel übergehen, die die Vollstreckung erleichtern.

Linne_Karlotta_
17.2.2025, 14:36:36
Hey, wir haben in dieser Falllösung den Schwerpunkt auf die Prüfung der Voraussetzungen der GoA gelegt. Für eine nähere Auseinandersetzung mit § 426 BGB empfehle ich folgendes Kapitel: https://applink.jurafuchs.de/CRYreyhU3Qb Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team