Zivilrecht

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Die echte GoA – Sonderfälle

Mehrere Personen sind zur einer Leistung verpflichtet

Mehrere Personen sind zur einer Leistung verpflichtet

6. April 2025

17 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B werden als Gesamtschuldner verurteilt, an C Schadensersatz in Höhe von € 2.000 zu leisten. A möchte den B, der in finanziellen Schwierigkeiten ist, schonen und zahlt die gesamte Summe an C. Später verlangt A von B Zahlung von € 1.000.

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Einordnung des Falls

Mehrere Personen sind zur einer Leistung verpflichtet

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A kann von B Zahlung der € 1.000 nach §§ 426 Abs. 2 S. 1, 823 Abs. 1 BGB verlangen.

Ja!

Zahlt ein Gesamtschuldner eine bestehende Verbindlichkeit, befreit er auch die übrigen Gesamtschuldner im Außenverhältnis zum Gläubiger nach § 422 Abs. 1 BGB. In diesem Fall Gesamtschuldner geht die Forderung des Gläubigers nach § 426 Abs. 2 S. 1 BGB auf den erfüllenden Gesamtschuldner über. Der Umfang der übergegangenen Forderung ist allerdings begrenzt: Der Schuldner erhält die Forderung (1) nur in der Höhe, in der er den Gläubiger befriedigt hat und (2) nur insoweit, als er hierfür nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB Ausgleich verlangen kann. In Höhe seines eigenen Anteils erlischt die Forderung nach § 362 BGB. Ein Gesamtschuldner, der die Forderung des Gläubigers erfüllt, kann nach § 426 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. dem übergegangen Anspruch die anderen Gesamtschuldner in Regress nehmen. A und B sind Gesamtschuldner (§ 421 BGB). A hat Cs Anspruch i.H.v. €2.000 erfüllt (§§ 362, 422 Abs. 1 BGB). A hat nach §§ 426 Abs. 2 S. 1, 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Bs Anteil. Mangels anderer Vereinbarungen gilt die „Kopfteilsregel“ (§ 426 Abs. 1 BGB). A hat gegen B einen Anspruch auf €1.000. Während § 426 Abs. 1 S. 1 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage ist, regelt § 426 Abs. 2 S. 1 BGB den Forderungsübergang. Mehr dazu findest Du hier.
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2. Ein Teil der Lit. sehen die §§ 421 ff. BGB als abschließende Regelung des Innenverhältnisses von Gesamtschuldnern. Spricht dies dafür, dass neben den §§ 421ff. BGB die Regeln der GoA anwendbar sein sollen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Teil der Lit. sieht die §§ 421 ff. BGB als abschließende Regelung des Ausgleichs im Innenverhältnis. Die Vorschriften der GoA seien nicht anwendbar. Die h.M hält die Regelungen der GoA neben den Regelung über die Gesamtschuld für anwendbar. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut des § 426 Abs. 1 BGB („soweit nicht ein anderes bestimmt ist“). Die Regelungen der §§ 421 ff. sollten deshalb gerade nicht abschließend sein. Wir prüfen hier – mit der h.M. – den Anspruch aus GoA weiter. Deine gutachterliche Klausur wird i.d.R. auch darauf angelegt sein, dass Du dies tust. Achte hier jedoch auf die richtige Schwerpunktsetzung im Einzelfall.

3. A könnte gegen B einen Anspruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB auf Ersatz der gezahlten €1.000 haban. Hat A ein „Geschäft besorgt“, indem er den Schadensersatz an C geleistet hat?

Ja, in der Tat!

Geschäftsbesorgung ist wie im Auftragsrecht (§ 662 BGB) weit zu verstehen und umfasst jede fremdnützige tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigkeit, auch von kurzer Dauer. Die Zahlung eines Geldbetrags ist eine tatsächliche Tätigkeit. A hat ein Geschäft besorgt.

4. A war gegenüber C gleichermaßen zur Zahlung verpflichtet, wie B. Ist As Zahlung an C damit objektiv fremd?

Nein!

Ein Geschäft ist objektiv fremd, wenn das Handeln schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht zum Rechts- und Interessenkreis des Geschäftsführers gehört. Dagegen liegt ein „auch-fremdes“ Geschäft vor, wenn die Geschäftsführung sowohl im Interesse des Geschäftsführers als auch im Interesse des Geschäftsherrn liegt. Wer als Gesamtschuldner seine Verpflichtung erfüllt, befreit damit sowohl sich selbst (§ 362 BGB), als auch die übrigen Gesamtschuldner im Außenverhältnis zum Gläubiger (§ 422 Abs. 1 BGB). Die Leistung ist ein auch-fremdes Geschäft, weil sie von mehreren Personen parallel („auf einer Stufe“) geschuldet wird. A hat als Gesamtschuldner mit der Zahlung der €2.000 an C ein „auch-fremdes“ Geschäft geführt. Zur Erinnerung: Die Bestimmung, welche „Art“ des fremden Geschäfts vorliegt, setzt den Maßstab für die Anforderungen an den Fremdgeschäftsführungswillen. Du solltest daher immer – zumindest kurz – feststellen, ob und „wie“ die Geschäftsbesorgung fremd ist.

5. A handelte mit Fremdgeschäftsführungswillen (BGH).

Ja, in der Tat!

Der Fremdgeschäftsführungswille wird bei „auch- fremden“ Geschäften grundsätzlich vermutet (BGH). Regelmäßig will der Gesamtschuldner aber nur die eigene Zahlungspflicht zum Erlöschen bringen. Denn der Gläubiger kann nach § 421 S. 1 BGB nach seinem Belieben die gesamte Leistung von jedem einzelnen Schuldner fordern. Dann ist die Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillen widerlegt. A wollte bewusst den B schonen und für ihn leisten. A handelte mit Fremdgeschäftsführungswille. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, dass die Geschäftsführung im Interesse des B stand und – zumindest – seinem mutmaßlichen Willen entsprach. Die Geschäftsführung war damit berechtigt (§ 683 S. 1 BGB). Auch, wenn A „für“ B zahlte, gibt es keine Anhaltspunkte für ein bestehendes Auftragsverhältnis oder eine andere Berechtigung zur Zahlung. A hat daher nach h.M. einen Anspruch auf Ersatz der €1.000 gegen B aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Thore Inselmann

Thore Inselmann

31.7.2020, 20:23:54

Müsste es bei der Definition eines "auch-fremden" Geschäfts nicht korrekterweise heißen, dass das Geschäft auch im Interesse des Geschäftsführers, anstatt eines Dritten, ist? Denn wenn das Geschäft auch im Interesse eines Dritten ist, bleibt es doch trotzdem für den Geschäftsführer vollständig fremd, oder nicht?

GEL

gelöscht

22.8.2020, 07:05:38

Hallo Thore, im auch fremden Geschäft liegt gerade der Sinn, dass der Geschäftsführer ein Geschäft besorgt, welches nicht nur seinen eigenen Interessen, sondern auch denen eines anderen, dem Geschäftsherrn, entspricht. Kein eigenes Interesse hat der GF nur bei Führung eines objektiv fremden Geschäftes. Hoffe, das hilft dir ☺

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.11.2021, 10:21:39

Hallo ihr beiden, völlig richtiger Hinweis: beim objektiv fremden Geschäft liegt das Geschäft ausschließlich im Interesse des Geschäftsherren, während es beim auch fremden Geschäft im Interesse des Geschäftsherren und AUCH im Interesse des Geschäftsführers liegt. Um dies nun in der Definition klarer zu machen, haben wir es entsprechend Thores Vorschlag nun umgedreht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

3.1.2022, 16:45:37

Wird die GoA bei Gesamtschuldnern im Ergebnis nicht verneint? Da die Gesamtschuld einen “Auftrag” darstellt?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.1.2022, 18:35:08

Hallo Mariam, allein der Umstand, dass im Falle einer echten Gesamtschuld beide Schuldner verpflichtet sind, den Gläubiger zu befriedigen, führt nicht dazu, dass eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Gesamtschuldnern und insoweit ein vorrangiger "Auftrag" vorliegt. Bei einer echten Gesamtschuld wird häufig vielmehr kritisiert, dass es an einem

Fremdgeschäftsführungswille

n des zahlenden Gesamtschuldners fehle. Der BGH lässt dennoch die GoA zu, begrenzt die Rechtsfolgen aber im Umfang auf die Rechtsfolgen des § 426 BGB, sodass es hier nicht zu einer Besserstellung kommt (vgl. BGH NJW-RR 2010, 831, Thole, in: BeckOGK-BGB, 1.8.2021, § 677 RdNr. 125). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Mar St

Mar St

26.9.2024, 15:55:43

Hallo! Die Grundgedanken habe, denke ich, soweit verstanden, aber warum bzw. wann sollte man denn in der Praxis und auch Klausur die Vorschriften der GoA statt die der Gesamtschuld benötigen oder anwenden?

Falsus Prokuristor

Falsus Prokuristor

26.9.2024, 18:09:20

Wenn den Ansprüchen des Schuldners A gegen seinen Mitschuldner B, welche sich aus § 426 Abs. 1 (originärer Ausgleichsanspruch) oder Abs. 2 (gesetzlicher Forderungsübergang) ergeben, Einwendungen des B entgegenstehen, dann können daneben parallel durchsetzbare Ansprüche aus der GoA entscheidend sein. Voraussetzung ist allerdings wie dargestellt, dass tatsächlich ein

Fremdgeschäftsführungswille

vorliegt und es dem A nicht ausschließlich um die Tilgung der eigenen Schuld ging.

Mar St

Mar St

26.9.2024, 19:15:42

Danke für deine schnelle Antwort! Jetzt bin ich wahrscheinlich etwas dämlich: aber welche Einwendungen, die gegen den originären Anspruch oder den per

cessio legis

erhaltenen bestehen, könnten denn dann über die GoA überwunden werden? Da könnte man doch über die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachdenken, oder?

Falsus Prokuristor

Falsus Prokuristor

26.9.2024, 20:02:09

Nein, das ist gar nicht dämlich, diese Konstellationen sind teilweise wirklich kompliziert und man muss sich erstmal vergegenwärtigen, welche Bedeutung bestimmte Normen haben. Es gibt eine Aufgabe zu den Unterschieden von § 426 Abs. 1 und 2, die kann ich dir wirklich empfehlen. :) Der Nachteil des übergangenen Anspruch aus § 426 II ist vor allem folgender: Stand den übrigen Gesamtschuldnern gegen den Gläubiger eine Einrede zu (zB Verjährung), so können sie diese auch dem leistenden Gläubiger entgegenhalten, §§ 412,

404 BGB

. Im Gegenzug gehen aber auch bei der

Cessio Legis

mögliche Sicherungsrechte des Gläubigers (zB Bürgschaft) auf den zahlenden Gläubiger über, §§ 412, 401 BGB. Dann kann die Geltendmachung von § 426 II vom Vorteil sein (Kleiner Exkurs warum dieser nicht „unnötig“ ist). Bei dem Anspruch aus § 426 I könnte ich mir ein ZBR aus § 273 vorstellen, falls es sich zB um ein Gesamtschuld zweier GbR Gesellschafter handelt, § 721 BGB, und der andere zweite Gesellschafter einem anderen Gläubiger gegenüber gezahlt hat und daher ebenfalls einen Anspruch aus § 426 I hat. Also ganz untechnisch: Einer hat die eine Rechnung bezahlt und der andere Gesellschafter eine andere Rechnung. Dann würden sich die Ansprüche gegenüberstehen. Es wäre allerdings dann auch eine Aufrechnung denkbar. Die wäre bei einer anderen Forderung als eine

Geld

schuld aber nicht möglich. Eine solche „aussergewöhnliche“ Situation wäre aber im Sachverhalt umfassend erläutert und wenn man beide Ansprüche durchprüft, würde man auf das Problem stoßen. Dann wäre der Ausweg des Schuldners mit FGW eben der Anspruch aus GoA, wenn er denn wie hier nicht aufgrund seiner eigenen Pflicht, sondern auch „selbstlos“ gehandelt hat.

LI

LioFlo

24.11.2024, 13:37:54

könnte man hier bitte nochmal etwas genauer in der Aufgabe auf die unterschiedlichen Möglichkeiten der Regressnahme im Rahmen des 426 BGB eingehen? schließlich bestünde doch auch ein Anspruch aus 426 I - wie genau würde ich hier ein einer Klausur vorgehen, denn 426 II ist doch gerade keine eigene Anspruchsgrundlage ?

LO

Lorenz

24.11.2024, 13:57:43

§ 426 I ist eine eigene AGL entsprechend der Quote im Innenverhältnis für den leistenden Gesamtschuldner gegen den anderen. § 426 II normiert eine

cessio legis

. Danach geht der Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf den leistenden Schuldner über. Wertmäßig besteht kein Unterschied zu Abs. 1. Der entscheidende Unterschied ist aber, dass durch den Forderungsübergang auch Sicherungsmittel übergehen, die die Vollstreckung erleichtern.

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

17.2.2025, 14:36:36

Hey, wir haben in dieser Falllösung den Schwerpunkt auf die Prüfung der Voraussetzungen der GoA gelegt. Für eine nähere Auseinandersetzung mit § 426 BGB empfehle ich folgendes Kapitel: https://applink.jurafuchs.de/CRYreyhU3Qb Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team


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