+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K und V schließen einen Kaufvertrag über einen antiken Schreibtisch. Bei Kaufvertragsschluss vereinbaren sie, einen Eigentumsvorbehalt. Bei Übergabe des Schreibtischs wird der Eigentumsvorbehalt nicht mehr erwähnt.

Einordnung des Falls

§ 449 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Eigentumsvorbehalt kann immer nur gleichzeitig auf schuldrechtlicher und dinglicher Ebene vereinbart werden.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Der Eigentumsvorbehalt kann sowohl auf schuldrechtlicher Ebene, als auch auf dinglicher Ebene gesondert vereinbart werden. Ist er nur im schuldrechtlichen Geschäft vereinbart, kann die Vermutungsregel des § 449 Abs. 1 BGB eingreifen. Jedoch kann der Eigentumsvorbehalt auch ohne schuldrechtliche Vereinbarung erst auf dinglicher Ebene vereinbart werden.

2. Nach § 449 Abs. 1 BGB ist hier davon auszugehen, dass K und V auch auf dinglicher Ebene einen Eigentumsvorbehalt vereinbart haben.

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Ja, in der Tat!

§ 449 Abs. 1 enthält eine Vermutungsregelung: Ist auf schuldrechtlicher Ebene ein Eigentumsvorbehalt vereinbart, so ist im Zweifel (Vermutung) davon auszugehen, dass auch die dingliche Einigung aufschiebend bedingt erfolgen soll. Hier haben K und V im Kaufvertrag einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Da keine Anhaltspunkte bestehen, die die Vermutung des § 449 Abs. 1 BGB, widerlegen, ist davon auszugehen, dass die Einigung aufschiebend bedingt erfolgte.

3. Mit Kaufpreiszahlung erlangt K Eigentum an dem Schreibtisch.

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Ja!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. K und V haben die dingliche Einigung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung erklärt. Mit Kaufpreiszahlung wird die Einigung damit unbedingt. V hat K den Schreibtisch auch übergeben. V war auch verfügungsbefugt.

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