§ 449 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K und V schließen einen Kaufvertrag über einen antiken Schreibtisch. Bei Kaufvertragsschluss vereinbaren sie, einen Eigentumsvorbehalt. Bei Übergabe des Schreibtischs wird der Eigentumsvorbehalt nicht mehr erwähnt.
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Einordnung des Falls
§ 449 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Eigentumsvorbehalt kann immer nur gleichzeitig auf schuldrechtlicher und dinglicher Ebene vereinbart werden.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach § 449 Abs. 1 BGB ist hier davon auszugehen, dass K und V auch auf dinglicher Ebene einen Eigentumsvorbehalt vereinbart haben.
Ja, in der Tat!
3. Mit Kaufpreiszahlung erlangt K Eigentum an dem Schreibtisch.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Benedikt
21.8.2023, 09:06:22
Wie würde sich denn ein rein schuldrechtlicher Eigentumsvorbehalt auswirken. Ich kann mir darunter nicht wirklich etwas vorstellen.
Leo Lee
23.8.2023, 11:24:47
Hallo Benedikt, ein rein schuldrechtlich vereinbarter Eigentumsvorbehalt wirkt sich auf der schuldrechtlichen Ebene dahingehend aus, dass die Pflicht aus § 433 I 1 BGB (eigentlich auf
Übergabe und ÜberEIGNUNG) sich dahingehend verändert, dass der Schuldner (Verkäufer) nunmehr "lediglich" dazu verpflichtet ist, die Sache zu übergeben und AUFSCHIEBEND zu übereignen. D.h., der Käufer kann gem. §§ 433 I 1 i.V.m. 449 I BGB die Verschaffung des vorbehaltenen Eigentums verlangen (neben der Besitzverschaffung) aus dem Vertrag. Auf der dinglichen Ebene - wegen des Abstraktionsprinzips - hat der Vertrag an sich natürlich keine direkten Auswirkungen, allerdings wird I. Ein solcher Eigentumsvorbehalt vermutet (was sich dann auf der dinglichen Ebene auswirkt bei der Einigung, wo gem. §§ 929 1, 158 I BGB das Eigentum nicht komplett übertragen wird) und II. Eine Verpflichtung (wie oben erwähnt) auf die
Übereignungunter Vorbehalt gem. §§ 929 1, 158 I BGB begründet. Hierzu kann ich dir die Lektüre von MüKo-BGB, 8. Auflage, Westermann § 449 Rn. 23 f. sehr empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo