§ 449 BGB

25. November 2024

4,8(13.564 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K und V schließen einen Kaufvertrag über einen antiken Schreibtisch. Bei Kaufvertragsschluss vereinbaren sie, einen Eigentumsvorbehalt. Bei Übergabe des Schreibtischs wird der Eigentumsvorbehalt nicht mehr erwähnt.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

§ 449 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Eigentumsvorbehalt kann immer nur gleichzeitig auf schuldrechtlicher und dinglicher Ebene vereinbart werden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Eigentumsvorbehalt kann sowohl auf schuldrechtlicher Ebene, als auch auf dinglicher Ebene gesondert vereinbart werden. Ist er nur im schuldrechtlichen Geschäft vereinbart, kann die Vermutungsregel des § 449 Abs. 1 BGB eingreifen. Jedoch kann der Eigentumsvorbehalt auch ohne schuldrechtliche Vereinbarung erst auf dinglicher Ebene vereinbart werden.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Nach § 449 Abs. 1 BGB ist hier davon auszugehen, dass K und V auch auf dinglicher Ebene einen Eigentumsvorbehalt vereinbart haben.

Ja, in der Tat!

§ 449 Abs. 1 enthält eine Vermutungsregelung: Ist auf schuldrechtlicher Ebene ein Eigentumsvorbehalt vereinbart, so ist im Zweifel (Vermutung) davon auszugehen, dass auch die dingliche Einigung aufschiebend bedingt erfolgen soll. Hier haben K und V im Kaufvertrag einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Da keine Anhaltspunkte bestehen, die die Vermutung des § 449 Abs. 1 BGB, widerlegen, ist davon auszugehen, dass die Einigung aufschiebend bedingt erfolgte.

3. Mit Kaufpreiszahlung erlangt K Eigentum an dem Schreibtisch.

Ja!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. K und V haben die dingliche Einigung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung erklärt. Mit Kaufpreiszahlung wird die Einigung damit unbedingt. V hat K den Schreibtisch auch übergeben. V war auch verfügungsbefugt.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BENED

Benedikt

21.8.2023, 09:06:22

Wie würde sich denn ein rein schuldrechtlicher Eigentumsvorbehalt auswirken. Ich kann mir darunter nicht wirklich etwas vorstellen.

LELEE

Leo Lee

23.8.2023, 11:24:47

Hallo Benedikt, ein rein schuldrechtlich vereinbarter Eigentumsvorbehalt wirkt sich auf der schuldrechtlichen Ebene dahingehend aus, dass die Pflicht aus § 433 I 1 BGB (eigentlich auf

Übergabe und ÜberEIGNUNG

) sich dahingehend verändert, dass der Schuldner (Verkäufer) nunmehr "lediglich" dazu verpflichtet ist, die Sache zu übergeben und AUFSCHIEBEND zu übereignen. D.h., der Käufer kann gem. §§ 433 I 1 i.V.m. 449 I BGB die Verschaffung des vorbehaltenen Eigentums verlangen (neben der Besitzverschaffung) aus dem Vertrag. Auf der dinglichen Ebene - wegen des Abstraktionsprinzips - hat der Vertrag an sich natürlich keine direkten Auswirkungen, allerdings wird I. Ein solcher Eigentumsvorbehalt vermutet (was sich dann auf der dinglichen Ebene auswirkt bei der Einigung, wo gem. §§ 929 1, 158 I BGB das Eigentum nicht komplett übertragen wird) und II. Eine Verpflichtung (wie oben erwähnt) auf die

Übereignung

unter Vorbehalt gem. §§ 929 1, 158 I BGB begründet. Hierzu kann ich dir die Lektüre von MüKo-BGB, 8. Auflage, Westermann § 449 Rn. 23 f. sehr empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen