Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen – § 101 VII 2


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Klassisches Klausurproblem

Vater V wird von seinem Sohn darauf hingewiesen, dass vor dessen Villa seit kurzem ein schwarzer Lieferwagen mit abgedunkelten Scheiben und einer Satellitenschüssel steht. Er denkt, V werde observiert. In diesem Moment hört man draußen quietschende Reifen. Auf Nachfrage des V gibt die Staatsanwaltschaft die Observationsanordnung zu.

Einordnung des Falls

Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen – § 101 VII 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V kann die gerichtliche Überprüfung der Observationsanordnung beantragen

Ja, in der Tat!

§ 101 Abs. 7 S. 2 StPO regelt den – insb. nachträglichen – Rechtsschutz gegen verdeckte Ermittlungsmaßnahmen. Nach seiner Benachrichtigung über die Maßnahme kann der Betroffene binnen einer Zwei-Wochen-Frist deren sog. gerichtliche Überprüfung beantragen, ohne dass es eines besonderen Feststellungsinteresses bedarf. § 101 Abs. 7 S. 2 StPO ist lex specialis zu den sonstigen nachträglichen Rechtsbehelfen und verdrängt diese in seinem Anwendungsbereich.

2. Der Antrag auf gerichtliche Überprüfung (§ 101 Abs. 7 S. 2 StPO) ist nach hM auch schon vor Erledigung der verdeckten Ermittlungsmaßnahme statthaft.

Ja!

§ 101 Abs. 7 S. 2 StPO hat den Fall vor Augen, dass eine heimliche Ermittlungsmaßnahme naturgemäß erst nach ihrer Erledigung bekannt und angegriffen wird. § 101 Abs. 7 S. 2 StPO ist jedoch nach wohl hM auch dann statthaft, wenn die Maßnahme noch andauert. Denn § 101 Abs. 7 S. 2 StPO spricht ausdrücklich davon, dass Rechtsschutz „auch“ in den Fällen der Erledigung gewährt werde.

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