Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen – § 101 VII 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Vater V wird von seinem Sohn darauf hingewiesen, dass vor dessen Villa seit kurzem ein schwarzer Lieferwagen mit abgedunkelten Scheiben und einer Satellitenschüssel steht. Er denkt, V werde observiert. In diesem Moment hört man draußen quietschende Reifen. Auf Nachfrage des V gibt die Staatsanwaltschaft die Observationsanordnung zu.
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Einordnung des Falls
Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen – § 101 VII 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V kann die gerichtliche Überprüfung der Observationsanordnung beantragen
Ja, in der Tat!
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2. Der Antrag auf gerichtliche Überprüfung (§ 101 Abs. 7 S. 2 StPO) ist nach hM auch schon vor Erledigung der verdeckten Ermittlungsmaßnahme statthaft.
Ja!
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