§ 315c Abs. 1 StGB: Führen ohne Motorkraft

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T ist alkoholbedingt fahruntüchtig. Dennoch setzt er sich an das Steuer seines Lkw, löst die Bremse und lässt den Wagen die leicht abfallende Fahrbahn ohne Motorkraft hinabrollen. Zu einer kritischen Verkehrssituation kommt es nicht.

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Einordnung des Falls

§ 315c Abs. 1 StGB: Führen ohne Motorkraft

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der objektive Tatbestand der "Gefährdung des Straßenverkehrs" (§ 315c Abs. 1 StGB) ist verwirklicht, wenn eine der genannten Verhaltensweisen zu einer konkreten Gefahr für eines der genannten Rechtsgüter führt.

Genau, so ist das!

§ 315c StGB schützt die Sicherheit des Straßenverkehrs im Hinblick auf Leben, Gesundheit und fremdes Eigentum vor vorschriftswidrigem Verkehrsverhalten im fließenden und ruhenden Verkehr. Der objektive Tatbestand setzt das (1) Führen eines Fahrzeugs (2) im öffentlichen Straßenverkehr (3) trotz Fahruntüchtigkeit (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder unter Begehung eines Verstoßes nach § 315c Abs. 1 Nr. 2a - g StGB voraus, (4) wodurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden müssen. Insoweit handelt es sich um ein aus einem Handlungs- und Gefährdungsteil zusammengesetztes konkretes Gefährdungsdelikt.
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2. T hat seinen Lkw "im Straßenverkehr trotz Fahruntüchtigkeit" geführt (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Ja!

Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn der Fahrzeugführer nicht fähig ist, eine längere Strecke so zu steuern, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs so gewachsen ist, wie es von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwarten ist. Diese Fahruntüchtigkeit kann sowohl rauschbedingt sein (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB) als auch auf geistigen oder körperlichen Mängeln beruhen (§ 315c Abs. 1 Nr. 1b StGB). Es steht fest, dass T alkoholbedingt fahruntüchtig war (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB). Er hat seinen Lkw auch im öffentlichen Verkehrsraum und damit im Straßenverkehr geführt.

3. Der nötige Gefahrerfolg ist eingetreten (§ 315c Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 315c Abs. 1 StGB setzt den Eintritt einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Bei einer objektiven nachträglichen Prognose muss es zu einem "Beinahe-Unfall" gekommen sein, von dem ein unbeteiligter Beobachter sagen würde, dass "das noch einmal gut gegangen" sei. Es ist aber gerade nicht zu einer kritischen Verkehrssituation gekommen. Der nötige Gefahrerfolg liegt nicht vor (§ 315c Abs. 1 StGB). Es verbleibt nur die Möglichkeit einer Bestrafung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB).

4. Indem T die Bremse löste und den Wagen die leicht abfallende Fahrbahn hinabrollen ließ, hat er ein "Fahrzeug geführt" (§ 315c Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Fahrzeuge sind vor allem Kfz aller Art, aber auch sonstige Fortbewegungsmittel (z.B. Fahrräder). Ein Fahrzeug führt, wer es unter Beherrschung seiner Antriebskräfte in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz oder zum Teil lenkt. Der Lkw des T ist ein Kfz und daher unstrittig ein Fahrzeug. Dass T sich keiner Motorkraft bediente, sondern nur die Schwerkraft als alleiniges Antriebsmittel nutzte, ändert nichts daran, dass er seinen Lkw unter Beherrschung der dafür erforderlichen technischen Funktionen bewegte. Auch für den Fall einer Abfahrt im Leerlauf würde niemand ein "Führen" bestreiten.
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