Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
§ 315c Abs. 1 StGB: Führen ohne Motorkraft
§ 315c Abs. 1 StGB: Führen ohne Motorkraft
7. Juli 2025
6 Kommentare
4,7 ★ (26.114 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist alkoholbedingt fahruntüchtig. Dennoch setzt er sich an das Steuer seines Lkw, löst die Bremse und lässt den Wagen die leicht abfallende Fahrbahn ohne Motorkraft hinabrollen. Zu einer kritischen Verkehrssituation kommt es nicht.
Diesen Fall lösen 88,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 315c Abs. 1 StGB: Führen ohne Motorkraft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der objektive Tatbestand der "Gefährdung des Straßenverkehrs" (§ 315c Abs. 1 StGB) ist verwirklicht, wenn eine der genannten Verhaltensweisen zu einer konkreten Gefahr für eines der genannten Rechtsgüter führt.
Genau, so ist das!
2. T hat seinen Lkw "im Straßenverkehr trotz Fahruntüchtigkeit" geführt (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Ja!
3. Der nötige Gefahrerfolg ist eingetreten (§ 315c Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Indem T die Bremse löste und den Wagen die leicht abfallende Fahrbahn hinabrollen ließ, hat er ein "Fahrzeug geführt" (§ 315c Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

R.H.K.
16.10.2024, 10:51:03
Ich hatte zu Beginn meiner „juristischen Karriere“ Probleme den Unterschied bei 315c und 316 im Bezug auf den Alkoholkonsum zu verstehen. Mittlerweile ist es natürlich einfach, wenn man es verstanden hat und weis worauf es ankommt. Hier wird es schön und einfach dargestellt. Schade, dass ich nicht früher auf Jurafuchs aufmerksam geworden bin.

Linne Hempel
17.10.2024, 16:33:58
Hallo R.H.K., vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team
Wysiati
17.10.2024, 16:39:17
Vorweg: ich bin im Strafrecht nicht übermäßig fit. Ich meine den
Gefahrerfolg so zu verstehen, dass eben eine
konkrete Gefahrentstanden ist. Demgegenüber gibt es ja Erfolgsdelikte. Diese zeichnen sich durch einen bestimmten Erfolg aus. Um einen solchen handelt es sich bei §
315c StGBgerade nicht. Viel eher muss eine Gefährdung eintreten. Diese ist noch dahingehend spezifiziert, dass sie konkret sein muss. Ein konkretes Gefährdungsdelikt also (ich hoffe das ist eine einigermaßen korrekte Bezeichnung).
Gefahrerfolg aber klingt für mich nach einem Erfolg. Man kann natürlich die
konkrete Gefahrals Erfolg ansehen, darum geht es in diesem Delikt aber gerade nicht. Gibt es einen guten Grund,
Gefahrerfolg zu schreiben, oder ist das nur eine unbedeutende Formulierung, weil ja sowieso auf das entscheidende „
Gefahr“ abgestellt wird? Ich hoffe das ist jetzt nicht vollkommen hinfällige Wortklauberei ;)
Timurso
17.10.2024, 19:46:12
Die
konkrete Gefahrist der in §
315c StGBerforderliche Taterfolg. Es handelt sich um ein Erfolgsdelikt, nicht um ein Tätigkeitsdelikt. Letztere sind nur solche, die ein Verhalten bereits aufgrund seiner abstrakten Gefährlichkeit unter Strafe stellen.
Wysiati
19.10.2024, 15:38:00
Alles klar, vielen Dank!
Findet Nemo Tenetur
5.6.2025, 15:02:58
Für mich ergibt sich aus dem Wortlaut nicht, dass auch in den Fällen des § 315c I Nr. 2 die
Fahrzeugführereigenschaft vorliegen muss. Naturgemäß wird das wohl überwiegend der Fall sein, aber es könnte doch bestimmt Ausnahmekonstellationen geben (insbesondere bei § 315c I Nr.2 g)), oder nicht? Wieso nimmt man dennoch an, dass auch für die Nummer 2 die
Fahrzeugführereigenschaft vorliegen muss?