Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
§ 315c Abs. 1 StGB: Führen ohne Motorkraft
§ 315c Abs. 1 StGB: Führen ohne Motorkraft
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist alkoholbedingt fahruntüchtig. Dennoch setzt er sich an das Steuer seines Lkw, löst die Bremse und lässt den Wagen die leicht abfallende Fahrbahn ohne Motorkraft hinabrollen. Zu einer kritischen Verkehrssituation kommt es nicht.
Diesen Fall lösen 89,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 315c Abs. 1 StGB: Führen ohne Motorkraft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der objektive Tatbestand der "Gefährdung des Straßenverkehrs" (§ 315c Abs. 1 StGB) ist verwirklicht, wenn eine der genannten Verhaltensweisen zu einer konkreten Gefahr für eines der genannten Rechtsgüter führt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat seinen Lkw "im Straßenverkehr trotz Fahruntüchtigkeit" geführt (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Ja!
3. Der nötige Gefahrerfolg ist eingetreten (§ 315c Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Indem T die Bremse löste und den Wagen die leicht abfallende Fahrbahn hinabrollen ließ, hat er ein "Fahrzeug geführt" (§ 315c Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
R.H.K.
16.10.2024, 10:51:03
Ich hatte zu Beginn meiner „juristischen Karriere“ Probleme den Unterschied bei
315cund 316 im Bezug auf den Alkoholkonsum zu verstehen. Mittlerweile ist es natürlich einfach, wenn man es verstanden hat und weis worauf es ankommt. Hier wird es schön und einfach dargestellt. Schade, dass ich nicht früher auf Jurafuchs aufmerksam geworden bin.
Linne_Karlotta_
17.10.2024, 16:33:58
Hallo R.H.K., vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team
Wysiati
17.10.2024, 16:39:17
Vorweg: ich bin im Strafrecht nicht übermäßig fit. Ich meine den Gefahrerfolg so zu verstehen, dass eben eine konkrete Gefahr entstanden ist. Demgegenüber gibt es ja Erfolgsdelikte. Diese zeichnen sich durch einen bestimmten Erfolg aus. Um einen solchen handelt es sich bei §
315c StGBgerade nicht. Viel eher muss eine Gefährdung eintreten. Diese ist noch dahingehend spezifiziert, dass sie konkret sein muss. Ein konkretes Gefährdungsdelikt also (ich hoffe das ist eine einigermaßen korrekte Bezeichnung). Gefahrerfolg aber klingt für mich nach einem Erfolg. Man kann natürlich die konkrete Gefahr als Erfolg ansehen, darum geht es in diesem Delikt aber gerade nicht. Gibt es einen guten Grund, Gefahrerfolg zu schreiben, oder ist das nur eine unbedeutende Formulierung, weil ja sowieso auf das entscheidende „Gefahr“ abgestellt wird? Ich hoffe das ist jetzt nicht vollkommen hinfällige Wortklauberei ;)
Timurso
17.10.2024, 19:46:12
Die konkrete Gefahr ist der in §
315c StGBerforderliche Taterfolg. Es handelt sich um ein Erfolgsdelikt, nicht um ein Tätigkeitsdelikt. Letztere sind nur solche, die ein Verhalten bereits aufgrund seiner abstrakten Gefährlichkeit unter Strafe stellen.
Wysiati
19.10.2024, 15:38:00
Alles klar, vielen Dank!