Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
§ 315c Abs. 1 StGB: Führen ohne Motorkraft
§ 315c Abs. 1 StGB: Führen ohne Motorkraft
19. Juli 2025
6 Kommentare
4,7 ★ (26.973 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist alkoholbedingt fahruntüchtig. Dennoch setzt er sich an das Steuer seines Lkw, löst die Bremse und lässt den Wagen die leicht abfallende Fahrbahn ohne Motorkraft hinabrollen. Zu einer kritischen Verkehrssituation kommt es nicht.
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