Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
§ 315c Abs. 1 StGB: Führen ohne Motorkraft
§ 315c Abs. 1 StGB: Führen ohne Motorkraft
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist alkoholbedingt fahruntüchtig. Dennoch setzt er sich an das Steuer seines Lkw, löst die Bremse und lässt den Wagen die leicht abfallende Fahrbahn ohne Motorkraft hinabrollen. Zu einer kritischen Verkehrssituation kommt es nicht.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 315c Abs. 1 StGB: Führen ohne Motorkraft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der objektive Tatbestand der "Gefährdung des Straßenverkehrs" (§ 315c Abs. 1 StGB) ist verwirklicht, wenn eine der genannten Verhaltensweisen zu einer konkreten Gefahr für eines der genannten Rechtsgüter führt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat seinen Lkw "im Straßenverkehr trotz Fahruntüchtigkeit" geführt (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Ja!
3. Der nötige Gefahrerfolg ist eingetreten (§ 315c Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Indem T die Bremse löste und den Wagen die leicht abfallende Fahrbahn hinabrollen ließ, hat er ein "Fahrzeug geführt" (§ 315c Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.