Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
§ 315c Abs. 1 StGB: Private Tiefgarage ist kein öffentlicher Straßenverkehr
§ 315c Abs. 1 StGB: Private Tiefgarage ist kein öffentlicher Straßenverkehr
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T begibt sich im fahruntüchtigen Zustand in eine Tiefgarage mit fest vermieteten Stellplätzen, wo auch sein Pkw steht. Nur die Mieter haben Zugang. Dort rangiert er mit seinem Pkw herum, bis er gegen den dort ebenfalls geparkten Pkw des O stößt.
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Einordnung des Falls
§ 315c Abs. 1 StGB: Private Tiefgarage ist kein öffentlicher Straßenverkehr
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der objektive Tatbestand der "Gefährdung des Straßenverkehrs" (§ 315c Abs. 1 StGB) ist verwirklicht, wenn eine der genannten Verhaltensweisen zu einer konkreten Gefahr für eines der genannten Rechtsgüter führt.
Ja, in der Tat!
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2. Indem T mit seinem Pkw in der Tiefgarage herum rangierte, hat er ein "Fahrzeug geführt" (§ 315c Abs. 1 StGB).
Ja!
3. T hat den Pkw "im öffentlichen Straßenverkehr" geführt (§ 315c Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Frank Wagner
16.4.2021, 17:37:26
Wenn die Tiefgarage frei befahrbar ist, kommt dann nicht dennoch ÖVR in Frage?
Tigerwitsch
29.4.2021, 01:40:06
ME sprechen gute Gründe dafür, die konkrete Tiefgarage als außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums anzusehen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Zugang zu der Tiefgarage lediglich die Mieter (und uU deren Besucher) erhalten sollen. Nach Fischer ist nicht als öffentlicher Verkehrsraum u. a. anzusehen: abgegrenzte nicht-öffentliche Parkflächen (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 315b Rn. 4). Im konkreten Fall kann es jedoch dahinstehen, ob tatsächlich öffentlicher oder nicht öffentlicher Verkehrsraum besteht. In der Aufgabe wird §
315cAbs. 1 StGB angeprüft. Der Schutzbereich des §
315c StGBist - im Gegensatz zu § 315b StGB - nicht auf den öffentlichen Verkehrsraum beschränkt. Ausgehend vom Wortlaut wird nicht die Sicherheit des Straßenverkehrs geschützt.
Tigerwitsch
29.4.2021, 01:46:25
Der Täter muss nur im Straßenverkehr ein Fahrzeug führen. Damit ist klargestellt, dass die Vorschrift nicht nur Verkehrsteilnehmer, sondern auch außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes befindliche Personen und Sachen schützt (BGH, U. v. 14.05.1970 - AZ.: 4 StR 131/69; vgl. auch Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, §
315cRn. 2).
Tigerwitsch
29.4.2021, 01:47:02
* Beschluss des BGH, nicht Urteil 😇
Tigerwitsch
29.4.2021, 01:53:12
* Korrektur: Entgegen des Wortlautes („im Straßenverkehr“ statt „die Sicherheit im Straßenverkehr“) wird gleichwohl auch (!!) die Sicherheit im Straßenverkehr geschützt (Fischer, StGB, §
315cRn. 2 m.w.N.) Dennoch ist der Schutzbereich des §
315c StGBnicht auf den öffentlichen Verkehrsraum beschränkt. Dafür lässt sich der Wortlaut heranziehen, demnach lediglich „Straßenverkehr“ genannt ist. Sorry für die vielen Kommentare 😇
Lukas_Mengestu
21.12.2021, 10:04:18
Hallo zusammen, öffentlicher Straßenverkehr liegt vor, wenn der Verkehrsraum, in dem sich die Vorgänge ausdrücklich oder stillschweigend für jedermann oder wenigstens einen zufälligen Personenkreis einer allgemein bestimmten Gruppe handelt. In der Tat kommen hier allgemein zugängliche Privatparkplätzen, Kundenparkplätzen oder Parkhäuser durchaus in Betracht (vgl. Kudlich, in: BeckOK-StGB, 51. Ed, 1.11.2021, §
315cRdNr. 7). Wir haben den Sachverhalt insoweit dahingehend präzisiert, dass die Tiefgarage abgeschlossen ist und insoweit nur für die Berechtigten zugänglich ist. Damit handelt es sich nicht um einen öffentlichen Verkehrsraum. Beste Grüße Lukas - für das Jurafuchs-Team