§ 315c Abs. 3 Nr. 2 StGB: Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination


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T trinkt einige Flaschen Bier und macht einen kurzen Spaziergang, um auszunüchtern. Dann fährt er mit seinem Pkw reinen Gewissens durch die Stadt. Aufgrund seiner Alkoholisierung (BAK 1,4‰) überfährt er O. O stirbt.

Einordnung des Falls

§ 315c Abs. 3 Nr. 2 StGB: Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den objektiven Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB verwirklicht.

Ja, in der Tat!

T hat den Pkw unter Beherrschung der dafür erforderlichen technischen Funktionen bewegt, mithin ein Fahrzeug geführt. Dies geschah auch im öffentlichen Verkehrsraum und damit im Straßenverkehr. Ferner war T mit einer BAK von mehr als 1,1‰ im Fahrtzeitpunkt absolut fahruntüchtig (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB). Konkret gefährdet - sogar tödlich verletzt - wurde O als anderer Mensch. Schließlich hat sich in diesem Gefahrerfolg das für eine Trunkenheitsfahrt typische Risiko niedergeschlagen, weshalb auch der tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang gewahrt ist.

2. T hat den subjektiven Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB verwirklicht.

Nein!

§ 315c Abs. 1 StGB erfordert bezüglich aller Tatumstände (bedingten) Vorsatz. Dieser muss somit die Fahruntüchtigkeit und den Gefahrerfolg umfassen. Voraussetzung ist daher zunächst, dass der Täter weiß oder zumindest damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, fahruntüchtig zu sein. Obgleich eine hohe BAK ein gewichtiges Beweisanzeichen sein mag, kann nicht allein aus der BAK von 1,4‰ auf Vorsatz des T geschlossen werden. Hier hat T die Autofahrt vielmehr „reinen Gewissens“ unternommen, also seinen vorherigen Ausnüchterungsspaziergang irrig als geeignetes Mittel angesehen. Eine Bestrafung aus der Vorsatztat scheidet mithin aus.

3. T hat den Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 StGB verwirklicht.

Genau, so ist das!

§ 315c Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 StGB ist ein reines Fahrlässigkeitsdelikt. Fahrlässig verhält sich, wer weiß oder wissen kann, dass er Alkohol in einem die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Maß zu sich genommen hat und trotzdem die eigene Fahrtüchtigkeit nicht bezweifelt. Um auszunüchtern, hat T einen kurzen Spaziergang gemacht. Dass eine solche Maßnahme keinen Erfolg zu haben vermag, ist allgemein bekannt. Da T diese Kenntnis nicht hatte, aber hätte haben können, handelte er fahrlässig. Ferner liegt es nicht außerhalb allgemeiner Lebenserfahrung, dass es infolgedessen zu einer kritischen Verkehrssituation kommen kann. Es liegt auch bezüglich der Gefährdung Fahrlässigkeit vor.

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