Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
§§ 315c Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. Abs. 3 Nr. 1, 26 StGB: Teilnahme an Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen
§§ 315c Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. Abs. 3 Nr. 1, 26 StGB: Teilnahme an Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Am Telefon überredet die A den T, zu ihr zu fahren, obwohl T ihr mitteilt, alkoholbedingt fahruntüchtig zu sein. Sie argumentiert, dass schon nichts passieren werde. Aufgrund der Alkoholisierung fährt T den O an, der sich schwer verletzt.
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Einordnung des Falls
§§ 315c Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. Abs. 3 Nr. 1, 26 StGB: Teilnahme an Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den objektiven Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB verwirklicht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat den subjektiven Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB verwirklicht.
Nein!
3. T hat den subjektiven Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 StGB verwirklicht.
Genau, so ist das!
4. Eine Strafbarkeit der A als Anstifterin (§ 26 StGB) zu der Tat des T (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 StGB) scheitert bereits im objektiven Tatbestand.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Eine Strafbarkeit der A als Anstifterin (§ 26 StGB) zu der Tat des T (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 StGB) scheitert aber im subjektiven Tatbestand.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TeamRahad 🧞
1.4.2021, 19:16:43
🤯 die Lösung der hM klingt für mich gefährlich nach einem Verstoß gegen das Analogieverbot ... Übersehe ich da irgendwas?
Fawen
8.4.2021, 16:18:13
Das sieht Noak in seinem Aufsatz (s. Fundstelle) ebenfalls so. Dabei lässt er es glaube ich sogar schon an der planwidrigen Regelungslücke scheitern. Da man diese Argumente von ihm auch sehr gut vertreten kann, muss man mMn hier nicht zwingend der hM folgen, vor allem da dies eh fast am ende der Prüfung relevant sein wird (es sei denn bei Teilnehmer gibt es noch Probleme der Rwk/Schuld)
CR7
11.8.2024, 20:48:39
Ich war gerade auch verblüfft, als das "falsch" stand. Ich würde es nicht vertreten wollen.
agi
14.10.2024, 14:39:40
Diese
Vorsatz- Fahrlässigkeitskombinationen werden gem. § 11 II StGB als
Vorsatztat betrachtet, sodass eine Teilnahme an der Tat möglich ist. Wobei der Teilnehmer selbst die Gefährdung fahrlässig herbeigeführt haben muss ( vgl. §29 StGB) Liegt eine Anstiftung vor, dann ist der
Vorsatzbzgl des obj. TB gegeben. Weiterhin verstehe ich den SV so, dass dem A selbst Fahrlässigkeit vorgeworfen wird und nicht an die Fahrlässigkeit des T angeknüpft wird. Fahrlässigkeit meint ja die Ausserachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei objektiver Vorhersehbarkeit des Gefahreneintritts. Dies ist auch für den A aus meiner Sicht zu bejahen.