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§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen - mit konkreter Gefährdung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Bereiten eines Hindernisses mit konkreter Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer (§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Als T in das Lenkrad der O greift, hält O auf dem Seitenstreifen der A92 und steigt aus. T verfolgt O und stößt sie auf die rechte Fahrspur, wodurch sie sich verletzt. Dort fixiert er sie, so dass ihr Kopf auf dem Mittelstreifen liegt. Folgende Pkw können nur knapp ausweichen.
Ähnlicher Eingriff ohne Schutzzweckzusammenhang – Schuss auf Pkw (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB)
T schießt aus dem Seitenfenster auf den Pkw des O. Zwei Projektile durchschlagen die Karosserie (Wertminderung: €3.000). Es kommt weder zu einer Fahrzeugerschütterung noch ist O in seiner Fahrsicherheit beeinträchtigt.