Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte
§ 315b Abs. 1 StGB: Einwilligung
T errichtet auf Anweisung des B eine Straßensperre, um B aus einem Gefangenentransport zu befreien. Dort sitzt auch der Häftling H, der sich auf Nachfrage des B damit einverstanden erklärt, dass es „scheppern“ werde. Der Fahrer F kann nicht rechtzeitig bremsen. B, H und F verletzen sich.
Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte
§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen („Pervertierung“) – konkrete Gefährdung fehlt
T tätigt während des Abbiegevorgangs ohne äußeren Anlass eine Vollbremsung. Wie von T beabsichtigt, kann der hinter ihm fahrende O nicht mehr rechtzeitig bremsen und fährt mit mäßiger Geschwindigkeit hinten auf. An dem Pkw des O entsteht ein Schaden von €160.
Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte
§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen („Pervertierung“) - verkehrsfeindliche Absicht fehlt
Als T am Straßenrand eine Parklücke sieht, bremst er seinen Pkw abrupt ab, um sie nicht zu verpassen. Der hinter ihm fahrende O kann nicht rechtzeitig bremsen und fährt auf.
Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte
§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff – kein Schutzzweckzusammenhang
T schießt aus dem Seitenfenster auf den Pkw des O. Zwei Projektile durchschlagen die Karosserie (Wertminderung: €3.000). Es kommt weder zu einer Fahrzeugerschütterung noch ist O in seiner Fahrsicherheit beeinträchtigt.
Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte
§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff – mit konkreter Gefährdung
T schießt aus dem Seitenfenster auf das vor ihm fahrende Fahrzeug des O. Die Kugel durchschlägt die Kofferraumabdeckung, durchdringt die Rückenlehne und verletzt O am Rücken, der hierdurch in seiner Fahrsicherheit beeinträchtigt wird.
Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte
§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff – konkrete Gefährdung fehlt
T wirft von einer Autobahnbrücke einen faustgroßen Sandstein nach dem Pkw des O. Der Stein schlägt unmittelbar vor dem Fahrzeug auf und zersplittert. Zu einem Schaden am Pkw kommt es nicht. Auch werden Fahrverhalten und Fahrsicherheit des O nicht beeinträchtigt.
Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte
§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB: Beschädigen von Fahrzeugen – konkrete Gefährdung fehlt
T durchtrennt am Pkw der O den Bremsschlauch. O bemerkt den Defekt erst, als sie am nächsten Morgen auf dem Weg zur Arbeit an einer roten Ampel bremsen muss. O bringt das Fahrzeug mit der Handbremse auf dem leeren Fußgängerüberweg zum Stehen.