Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 StGB)


Was versteht man unter „Straßenverkehr“ (§ 315b Abs. 1 StGB)?

Der Begriff des „Straßenverkehrs“ umfasst jegliche Verkehrsform im öffentlichen Straßenraum.

Öffentlich ist der Straßenverkehr, wenn der Verkehrsraum, in dem sich die Vorgänge abspielen, entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder wenigstens allgemein bestimmte Gruppen von Personen (dh für einen zufälligen Personenkreis, wenn auch nur vorübergehend oder gegen Gebühr) zur Benutzung zugelassen ist .

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