+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A lässt sich zur Finanzierung eines Hauskaufs ein Darlehen der S-Bank in Höhe von 800.000 Euro in Vertretung seiner Mutter gewähren. Zur Vortäuschung der Bonität gibt er unzutreffender Weise an, diese sei als Steuerberaterin tätig. Als Sicherheit für die S-Bank wurde für das Grundstück in der „H-Straße“ eine Grundschuld in Höhe von 800.000 Euro vereinbart und im Grundbuch eingetragen.

Einordnung des Falls

Prinzip der Gesamtsaldierung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Vermögensschaden liegt allgemein vor, wenn das Vermögen durch die Vermögensverfügung eine Minderung erfährt.

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Nein!

Diese Definition greift zu kurz. Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt. Es ist also nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung die Gesamtheit aller mit der Vermögensverfügung verbundenen Zu- und Abflüsse des Vermögens abzustellen.

2. Nach diesen Grundsätzen ist der Bank durch die Auszahlung der Darlehensvaluta im vorliegenden Fall ein Vermögensschaden entstanden.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Infolge der Auszahlung der Darlehensvaluta (Vermögensverfügung) erhält die Bank zeitgleich einen Rückzahlungsanspruch, welcher möglicherweise die Vermögensminderung wieder kompensiert. Dafür kommt es auf die wirtschaftliche Werthaltigkeit dieses Anspruchs an. Ein Minderwert des Rückzahlungsanspruchs, etwa infolge einer Täuschung über die Bonität, kann mithin durch den Wert hinreichend werthaltiger und liquider Sicherheiten kompensiert werden Ein Schaden entsteht dabei nur, wenn die vorgespiegelte Rückzahlungsmöglichkeit nicht besteht und auch gegebene Sicherheiten wertlos oder minderwertig sind. Zumindest letzteres ist vorliegend nicht der Fall.

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