grundfall

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gauner Gustav hat jahrelang Waren angekauft, die eine Bande von anderen Unternehmen gestohlen hat. A wusste, dass es sich um Diebesgut handelt, und hat die Waren in seinem Warenhandelsgeschäft an nichtsahnende Kunden weiterverkauft. Nun wird Gustav der Prozess gemacht.

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Einordnung des Falls

grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Straftatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) zielt darauf ab, jede Art des Umgangs mit Vermögensgegenständen zu bestrafen, die unmittelbar oder mittelbar aus Straftaten stammen.

Genau, so ist das!

Wegen Geldwäsche (§ 261 StGB) macht sich strafbar, wer bestimmte Geldwäschehandlungen in Bezug auf einen Gegenstand begeht, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt.
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2. Strafbar ist die Geldwäsche nur, wenn das Objekt der Geldwäsche ein körperlicher Gegenstand, also eine bewegliche Sache ist.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Gegenstand der Geldwäsche, also das Tatobjekt, kann jeder Vermögensgegenstand sein: Erfasst sind sowohl bewegliche Sachen (z.B. Waren) als auch unbewegliche Sachen (Immobilien), Forderungen und andere Vermögensrechte (z.B. Unternehmensbeteiligungen, Wertpapiere, virtuelle Währungen etc.). Führen Sie sich das vor Augen: Geldwäsche kommt dem Grunde nach auch in Betracht, wenn Sie Unternehmensanteile, Krypto-Währungen oder Edelsteine erwerben.

3. Die Strafbarkeit der Geldwäsche (§ 261 StGB) setzt voraus, dass ein Gegenstand betroffen ist, der aus einer strafbaren Vortat herrührt.

Ja!

Damit knüpft die Strafbarkeit der Geldwäsche (§ 261 StGB) immer an eine rechtswidrige Vortat an, also an ein vorangegangenes strafbares Verhalten. Hier liegt für Sie die Hauptaufgabe: In ihrer Geldwäsche-Compliance zu ergründen, ob Sie Anhaltspunkte dafür finden, dass der Vermögenswert, mit dem Sie in Berührung kommen, aus einer strafbaren Vortat herrühren könnte. Wenden Sie hier ihr Wissen an, um einen Geldwäscheverdacht zu erkennen.

4. Strafbar ist die Geldwäsche nur, wenn die strafbare Vortat in allen Einzelheiten feststeht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Zentrales Problem der Geldwäschebekämpfung ist, dass die Kette an Taten, in deren Zuge illegal erlangte Vermögensgegenstände „gewaschen“ werden, sehr lang sein kann. Die Natur der Geldwäsche liegt gerade darin, die Vortaten zu vertuschen. Deshalb reicht es aus, dass nach den festgestellten Umständen eine rechtswidrige Vortat - eine Straftat - erkennbar ist. Es ist aber nicht erforderlich, dass Täter und Teilnehmer sowie Tatort und Tatumstände der Vortat bekannt sind. Geht der Geldwäscher davon aus, dass der betroffene Vermögensgegenstand aus irgendeiner Straftat stammt, ist dies ausreichend. Hier weiß Gauner Gustav sogar, dass die Waren aus vorangegangenen Diebstählen stammen.

5. Strafbar ist die Geldwäsche nur, wenn die betroffenen Vermögensgegenstände unmittelbar aus der rechtswidrigen Vortat stammen.

Nein, das trifft nicht zu!

Auch hier reagiert die gesetzliche Regelung auf die Komplexität der Geldwäsche: Der Gegenstand muss aus einer rechtswidrigen Vortat herrühren. Dadurch hat der Gesetzgeber bewusst auch solche Vermögensgegenstände als mögliche Gegenstände der Geldwäsche einbezogen, die nur mittelbar aus der Vortat stammen. Von § 261 StGB werden dadurch insbesondere auch Vermögensgegenstände erfasst, die erst dadurch erworben wurden, dass der Vortäter die ursprünglich erlangten Vermögensgegenstände verwertet hat. Dadurch werden auch Vermögensgegenstände erfasst, die mehrere Austausch- und Umwandlungsprozesse durchlaufen haben - also im Geldwäschekreislauf weit vorangeschritten sind.

6. Strafbar ist die Geldwäsche nur, wenn eine der in § 261 StGB genannten Tathandlungen begangen wird.

Ja!

§ 261 Abs. 1 S. 1 StGB enthält vier Geldwäschehandlungen: Wegen Geldwäsche (§ 261 StGB) macht sich strafbar, wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, 1. verbirgt, 2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, 3. sich oder einem Dritten verschafft oder 4. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat.Keine Sorge: Sie lernen hier noch an praktischen Beispielen, wann eine der weit gefassten Geldwäschehandlungen im Raum steht.

7. Gauner Gustav hat sich der Geldwäsche strafbar gemacht.

Genau, so ist das!

Die Waren, die Gustav in seinem Warenhandel an Kunden verkauft hat, sind tauglicher Gegenstand der Geldwäsche. Sie stammen aus Diebstählen einer Diebesbande, sie rühren also aus rechtswidrigen Vortaten her. Gustav wusste auch davon. Er hat die Waren an angekauft und an Dritte weiterverkauft. Damit hat er auch Geldwäschehandlungen begangen, nämlich sich die Waren „verschafft“ (§ 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB)) und die Waren „verwendet“ (§ 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB). Verwenden ist jede wirtschaftliche Verfügung über den Gegenstand als eigenen oder zu eigenen Zwecken. Dieser einfache Fall soll Ihnen die Grundlagen und Funktionsweisen der Strafbarkeit der Geldwäsche verdeutlichen. Im Laufe der Schulung folgen weitere Praxisbeispiele, die Sie stärker herausfordern.
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