Grundfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Immobilienmaklerin Ina hat einen neuen Kaufinteressenten für eine Luxusimmobilie. Das Geschäft möchte sie sich nicht entgehen lassen. Der Kaufinteressent will anonym bleiben und übermittelt Ina auch auf Nachfrage keine Wohnanschrift oder ähnliches.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Als Verpflichtete nach dem GWG (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 GWG) treffen Ina allgemeine Sorgfaltspflichten.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Müssen die allgemeinen Sorgfaltspflichten immer eingehalten werden?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Hier will Ina eine Geschäftsbeziehung mit dem Kaufinteressenten begründen. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten greifen ein.
Ja, in der Tat!
4. Der Kaufinteressent übermittelt Ina keine Wohnanschrift. Damit kann sie die allgemeinen Sorgfaltspflichten zur Identifizierung des Vertragspartners (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GWG) nicht erfüllen.
Ja!
5. Darf Ina das Geschäft mit dem Kaufinteressenten trotzdem abschließen?
Nein, das ist nicht der Fall!
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