Grundfall

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Immobilienmaklerin Ina hat einen neuen Kaufinteressenten für eine Luxusimmobilie. Das Geschäft möchte sie sich nicht entgehen lassen. Der Kaufinteressent will anonym bleiben und übermittelt Ina auch auf Nachfrage keine Wohnanschrift oder ähnliches.

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Einordnung des Falls

Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Als Verpflichtete nach dem GWG (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 GWG) treffen Ina allgemeine Sorgfaltspflichten.

Ja!

Verpflichtete nach dem GWG müssen allgemeine Sorgfaltspflichten erfüllen, die in § 10 GWG aufgeführt sind: (1) Feststellung der Identität des Vertragspartners, (2) Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten, (3) Prüfung des Zwecks der Geschäftsbeziehung, (4) Feststellung, ob der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte eine politisch exponierte Person ist, (5) fortlaufende Überwachung der Geschäftsbeziehung; (6) Aktualisierung der eingeholten Informationen und Unterlagen. Als Immobilienmaklerin ist Ina Verpflichtete des GWG (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 GWG). Sie treffen die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 GWG.
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2. Müssen die allgemeinen Sorgfaltspflichten immer eingehalten werden?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 GWG) sind nur in bestimmten Konstellationen zu erfüllen, namentlich bei Begründung einer Geschäftsbeziehung, bei Finanztransaktionen oberhalb bestimmter Schwellenwerte, bei Anhaltspunkten für Geldwäscheverdacht (§ 10 Abs. 3 GWG) oder bei Zweifeln an der Richtigkeit der vom Vertragspartner angegebenen Informationen zu seiner Identität oder des wirtschaftlich Berechtigten. Zweck der allgemeinen Sorgfaltspflichten ist es, dass die Verpflichteten durch die gesetzlich angeordneten Prüfungen vermeiden, von Dritten zu Zwecken der Geldwäsche (oder der Terrorismusfinanzierung) missbraucht zu werden.

3. Hier will Ina eine Geschäftsbeziehung mit dem Kaufinteressenten begründen. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten greifen ein.

Ja, in der Tat!

Bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung hat Ina als Verpflichtete des GWG die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 GWG).

4. Der Kaufinteressent übermittelt Ina keine Wohnanschrift. Damit kann sie die allgemeinen Sorgfaltspflichten zur Identifizierung des Vertragspartners (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GWG) nicht erfüllen.

Ja!

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten umfassen die Pflicht, den Vertragspartner bzw. den wirtschaftlich Berechtigten einer Geschäftsbeziehung zu identifizieren (Know your customer (KYC)). § 11 GWG konkretisiert diese allgemeine Sorgfaltspflicht und bestimmt die dabei zwingend zu erhebenden Angaben: bei einer natürlichen Person: a) Vorname und Nachname, b) Geburtsort, c) Geburtsdatum, d) Staatsangehörigkeit und e) eine Wohnanschrift.Da der Kaufinteressent nicht bereit ist, Ina eine Wohnanschrift oder ähnliches zu verraten, kann Ina die allgemeine Sorgfaltspflicht zur Identifizierung des Vertragspartners (Know your customer) nicht erfüllen.

5. Darf Ina das Geschäft mit dem Kaufinteressenten trotzdem abschließen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Kann ein Verpflichteter die allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1-4 GWG) nicht einhalten, muss er die betroffene Geschäftsbeziehung abbrechen bzw. darf sie gar nicht erst beginnen (§ 10 Abs. 9 GWG). Diese Pflicht zum Abbruch der Geschäftsbeziehungen soll sicherstellen, dass ein Verpflichteter sich trotz erheblicher Zweifel an der Geldwäsche-Compliance dennoch zur Durchführung des Geschäfts hingerissen sieht.
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