Grundfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Unternehmen U verkauft Luxusgüter. Neukunde N bestellt eine große Lieferung. Us Geldwäschebeauftragte Gabi ist überrascht, dass N als Käuferin eine Gesellschaft benennt, statt - wie in solchen Fällen üblich - direkt zu bezahlen. Die Gesellschaft gehört einer Holding mit Sitz auf den Cayman Islands.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Als Verpflichtete nach dem GWG (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GWG) treffen Unternehmen U allgemeine Sorgfaltspflichten.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. In bestimmten Konstellationen können neben den allgemeinen Sorgfaltspflichten noch verstärkte Sorgfaltspflichten zu beachten sein.
Ja, in der Tat!
3. Die verstärkten Sorgfaltspflichten (§ 15 GWG) greifen ein, sobald eine besondere Konstellation vorliegt, die ein höheres Geldwäscherisiko begründet.
Ja!
4. Liegt hier ein Sachverhalt vor, der ein höheres Geldwäscherisiko beinhaltet und deshalb die verstärkten Sorgfaltspflichten eingreifen?
Genau, so ist das!
5. Die konkreten verstärkten Sorgfaltspflichten kann jedes Unternehmen je nach Einzelfall selbst bestimmen.
Nein, das trifft nicht zu!
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