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Jurafuchs

Um Lieferkosten zu sparen, bestellen die Gärtnerinnen A und B gemeinsam neue Gartenerde. As Anteil beträgt 1000l, Bs Anteil 2000l. Gegenüber Lieferant L machen sie deutlich, dass sie nur in Höhe ihrer jeweiligen Anteile (1/3 und 2/3) an der Erde haften wollen.

Einordnung des Falls

Teilschuld - Höhe des Anteils (vertraglich)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A und B sind Teilschuldnerinnen im Hinblick auf Ls Kaufpreisforderung (§ 433 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Eine Teilschuld liegt vor, wenn mehrere eine tatsächlich und rechtlich teilbare Leistung so schulden, dass jeder nur für seinen jeweiligen Anteil haftet.Die Kaufpreisforderung ist tatsächlich und rechtlich teilbar. A und B haben mit L zudem vertraglich vereinbart, dass sie lediglich anteilig und nicht als Gesamtschuldner für die Kaufpreisforderung einstehen.

2. L kann von A die Hälfte des Kaufpreises fordern (§ 420 BGB).

Nein!

Ein Teilschuldner ist nur zur Leistung des auf ihn entfallenden Anteils verpflichtet. Die Höhe des Anteils ergibt sich bei vertraglichen Schuldverhältnissen aus der Vereinbarung mit dem Gläubiger. Fehlt es an einer Vereinbarung über die Anteile, so sind diese gleich groß (§ 420 BGB).Da A und B die Höhe ihres Anteils explizit mit L vereinbart haben, kann L von A auch nur ihren Anteil an der Kaufpreisschuld (ein Drittel) fordern.

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