Rückwirkung 2 _ Zahlung in Unkenntnis der Aufrechnungsmöglichkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Händler H kauft von Schreiner S Tische für €10.000 und bezahlt sofort. Nach vier Monaten erfährt H, dass er einen ein Jahr alten Vergütungsanspruch (§ 611 Abs. 1 BGB) gegen S i.H.v. 14.000€ von seinem vor einem halben Jahr verstorbenen Onkel O geerbt hat.
Einordnung des Falls
Rückwirkung 2 _ Zahlung in Unkenntnis der Aufrechnungsmöglichkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H kann noch die Aufrechnung erklären (§ 387 BGB).
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Nein, das ist nicht der Fall!
2. H verlangt den Kaufpreis und Zinsen zurück, da er statt der Zahlung lieber aufgerechnet hätte. Als Anspruchsgrundlage ist § 813 Abs. 1 S. 1 BGB zu prüfen.
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Ja, in der Tat!
3. Mit Begründung der Kaufpreiszahlungsverpflichtung bestand eine Aufrechnungsmöglichkeit. Stellt diese Möglichkeit eine dauerhafte Einrede i.S.d. § 813 Abs. 1 S. 1 BGB dar?
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Nein!