Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Erlöschen des Schuldverhältnisses
Rückwirkung 2 _ Zahlung in Unkenntnis der Aufrechnungsmöglichkeit
Rückwirkung 2 _ Zahlung in Unkenntnis der Aufrechnungsmöglichkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Händler H kauft von Schreiner S Tische für €10.000 und bezahlt sofort. Nach vier Monaten erfährt H, dass er einen ein Jahr alten Vergütungsanspruch (§ 611 Abs. 1 BGB) gegen S i.H.v. 14.000€ von seinem vor einem halben Jahr verstorbenen Onkel O geerbt hat.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Rückwirkung 2 _ Zahlung in Unkenntnis der Aufrechnungsmöglichkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H kann noch die Aufrechnung erklären (§ 387 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. H verlangt den Kaufpreis und Zinsen zurück, da er statt der Zahlung lieber aufgerechnet hätte. Als Anspruchsgrundlage ist § 813 Abs. 1 S. 1 BGB zu prüfen.
Ja, in der Tat!
3. Mit Begründung der Kaufpreiszahlungsverpflichtung bestand eine Aufrechnungsmöglichkeit. Stellt diese Möglichkeit eine dauerhafte Einrede i.S.d. § 813 Abs. 1 S. 1 BGB dar?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
24.2.2024, 21:37:55
Lässt sich sagen, dass sich aus der Aufrechnungslage kein
Leistungsverweigerungsrecht ergibt, weil mit dem Erlöschen der Gegenforderung „geleistet“ wird?
Leo Lee
26.2.2024, 17:52:16
Hallo QuiGonTim, vielen Dank für die sehr gute Frage! Ein
Leistungsverweigerungsrecht setzt ja immer voraus, dass zwei gegenseitige Ansprüche sich (noch) gegenüberstehen. D.h., diese Ansprüche müssen noch existieren, damit man sie ggs. entgegenhalten kann. Wenn jedoch aufgerechnet wird, erlischt einer der (oder sogar beide) Ansprüche, womit es schon keine Ausgangslage für ein Zurückbehaltungsrecht geben kann. Insofern hast du Recht damit, dass mit dem Erlöschen der Gegenforderung „geleistet“ wird, was zu einer „Vernichtung“ der ggs. Ansprüche führt, weshalb wiederum diese Ansprüche nicht gegenseitig als Verweigerungsgründe hingehalten werden können :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo