Öffentliches Recht
Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Verwaltungsrecht BT: Versammlungsrecht
Faktischer Eingriff in Versammlungsfreiheit durch Tiefflug eines Tornados
Faktischer Eingriff in Versammlungsfreiheit durch Tiefflug eines Tornados
31. Mai 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Wegen mehrtägiger gewalttätiger Großdemonstrationen machen Kampfflugzeuge der Bundeswehr im Auftrag der Polizeibehörde (Amtshilfe) Fotos der Umgebung zur frühzeitigen Gefahrerkennung. Dafür fliegt ein Jet in nur 114 m Höhe über ein Unterkunfts-Camp, in dem sich Demonstrantin D aufhält.
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Einordnung des Falls
Faktischer Eingriff in Versammlungsfreiheit durch Tiefflug eines Tornados
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ermächtigungsgrundlage für die Anfertigung der Fotos und den dafür erforderlichen Überflug ist § 19a i.V.m. § 12a Abs. 1 VersG, Art. 125a GG.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Demonstrationen starten am 6. Juni, das Flugzeug überfliegt das Camp aber schon einen Tag früher, am 5. Juni. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG ist zu diesem Zeitpunkt gleichwohl bereits eröffnet.
Ja!
3. Unterkunfts-Camps, von denen aus die Demonstranten zu ihren Demonstrationen aufbrechen, sind selbst eine Versammlung.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Der Überflug des Kampfflugzeugs in nur 114 m Höhe ist als Eingriff in die Versammlungsfreiheit der Personen, die sich im Camp befinden, zu werten.
Ja, in der Tat!
5. D begehrt die gerichtliche Feststellung, dass der Überflug sie in ihrem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG verletzt hat. Die Feststellungsklage ist statthaft.
Ja!
6. Die Camps fallen unter dem Gesichtspunkt der Vorwirkungen der Versammlungsfreiheit in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG. Der Schutzbereich des Grundrechts ist eröffnet.
Genau, so ist das!
7. Der Eingriff in Art. 8 Abs. 1 GG hätte auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein müssen.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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