Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Computerbetrug (§ 263a StGB)
Girokarte im Supermarkt – Lastschrift
Girokarte im Supermarkt – Lastschrift
17. Februar 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (5.312 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

D hat As Girokarte gestohlen, er kennt aber die PIN nicht. Im Kaufhaus des K erwirbt er Waren im Wert von € 100, die er bei K selbst mit der Karte bezahlt. Beim Bezahlvorgang muss er sich nicht durch die PIN (POS-Verfahren), sondern nur mittels Unterschrift (Elektronisches Lastschriftverfahren) authentifizieren.
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Einordnung des Falls
Girokarte im Supermarkt – Lastschrift
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die Nutzung der Karte hat D nach der betrugsspezifischen Auslegung Daten unbefugt verwendet (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zudem fehlt es an einer Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs (§ 263a Abs. 1 StGB).
Ja!
3. D hat sich aber wegen Betrugs gegenüber und zulasten des K strafbar gemacht (§ 263 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabelle.Sophie
10.11.2023, 16:48:39
Ich finde den Sachverhalt und die entsprechenden Fragen bzgl des § 263a etwas irreführend, da aus dem Sachverhalt gerade nicht hervorgeht, dass es sich hier nicht um eine Selbstbedienungskasse handelt. Der Sachverhalt müsste m.E. deutlich von einer Bezahlung bei einem/ einer Kassierer:in sprechen, um die unterschiedlichen Ergebnisse deutlich zu machen.
Leo Lee
12.11.2023, 11:01:08
Hallo Issabelle.Sophie, wie bei der anderen Frage erwähnt (siehe hierzu deine Frage bei Aufgabe 13170), ist der Anknüpfungspunkt bei Computerbetrugsfällen nicht, ob ein Mensch (zus.) da ist oder nicht, sondern wer die Karte „checkt“ bzw. kontrolliert. Hier wird die Karte durch das Kartenlesegerät „gecheckt“, weil diese Gerät die Zahlung abwickelt. Wenn jetzt zufällig statt des Geräts die Verkäuferin die Karte auf seine Berechtigung hin prüft, dann hätten wir nicht 263a, sondern 263. Beachte jedoch, dass – wie in diesem Fall – es nur wichtig ist, dass „endgültig“ eine Maschine „benutzt“ wird :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
bayilm
17.7.2024, 19:15:49
Dann verstehe ich den Klausurhinweis nicht so ganz. Warum spielt es dann dort eine Rolle, ob es eine Selbstbedienungskasse ist oder nicht?
jess11O
16.8.2024, 16:59:24
Für den Computerbetrug selbst spielt es meiner Ansicht nach keine Rolle. Der Klausurhinweis bezieht sich auf die anschließend zu prüfenden Delikte. Bei einer Kasse ohne Selbstbedienung kommt ein Betrug in Betracht, weil die Verkaufsperson getäuscht werden könnte. Bei einer Selbstbedienungskasse kann hingegen kein Mensch getäuscht werden, weshalb eine Strafbarkeit wegen Betrugs von vorne herein ausscheidet. Im Falle einer Selbstbedienungskasse gilt es deshalb Diebstahl bzw. Unterschlagung als Prüfungsdelikte anzuschließen.

Juraddicted
16.10.2024, 22:19:54
Wird nicht die Unterschrift auf dem Kassenbon mit der Unterschrift auf der Karte abgeglichen? Um genau festzustellen, dass derjenige berechtigt ist? Vielen Dank :)
agi
18.10.2024, 02:01:15
@[Juraddicted](96780) theoretisch ja, in der Praxis aber kaum. Da die meisten Kartenterminals einen Display haben, sodass die Unterschrift elektronisch und total verkrüppelt erfolgt, kann man es eh nicht zu 100% kontrollieren. Ich würde zudem behaupten, dass jemand der unbefugt mit einer fremden KArte zahlt die Unterschrift üben wird.
Vincent
5.2.2025, 14:59:22
Wie kann man hier einen Betrug bejahen, bei gleichzeitiger Verneinung des Computerbetruges nach betrugsspezifischer Auslegung. Das Verhalten stellt gegenüber einem Menschen keine Betrug dar, aber es liegt ein Betrug gegenüber einem Menschen, dem K, vor. Das klingt für mich nicht logisch.